LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3931/1

Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT)

eingebracht am 23.08.2010, 15:26:13


Landtagsabgeordnete(r): Franz Schleich (SPÖ), Detlef Gruber (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ)
Fraktion(en): SPÖ
Regierungsmitglied(er): Manfred Wegscheider
Frist: -

Betreff:
Bebauungsfrist in der Raumordnungspraxis

 
Mit der Novellierung LGBl Nr. 20/2003, in Kraft getreten am 25. März 2003, wurden in die Steirische Raumordnung endlich Instrumente der Bodenpolitik aufgenommen. Unter anderem sieht § 26 b in diesem Rahmen die Festlegung einer Bebauungsfrist vor. Diese Maßnahme kann aber nur anlässlich einer Revision des Flächenwidmungsplanes festgelegt werden. Ab dem Inkrafttreten dieser Novelle mit Ende März 2003 hätten bisher theoretisch fast alle steirischen Gemeinden eine Revision durchführen müssen und wäre damit die Anwendung der Bebauungsfrist möglich.

Von der zeitlichen Abfolge müsste es in einigen dieser Gemeinden bereits zu sogenannten "fruchtlosen Fristabläufen" im Sinn des Abs. 2 dieser Bestimmung gekommen sein.

Auch im neuen Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 findet sich dieses Instrument der Bodenpolitik im § 36 wieder. Leider konnte es - entgegen der Entwurfsphase - nicht verbessert werden, weil die Fraktion der ÖVP auf ein "Einfrieren" der Bodenpolitik am Stand des ROG 1974 bestand. 

Um die Annahme dieses vom Gesetz zur Verfügung gestellten Instrumentes aus der Sicht des Gesetzgebers beurteilen zu können, wären einige statistische Erhebungen interessant.

Die "Sommerpause" bietet sich dafür an, dass eine entsprechende Erhebung bei den Gemeinden bzw. - falls vorhanden - innerhalb der Raumplanungsabteilung durchgeführt werden kann.
 

  1. In wie viel Gemeinden kam die Regelung des § 26b Abs. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bisher zur Anwendung?
  2. Bei jeweils wie vielen dieser Fälle kam die Bestimmung des § 26b Abs. 2 lit a (entschädigungslose Freilandwidmung), lit b (Nachfolgenutzung) oder lit c (Investitionsabgabe) zur Anwendung?
  3. In wie vielen der Fälle nach § 26b Abs. 2 lit c hat der Grundeigentümer dann gemäß Abs. 4 dieser Regelung auf den Rückfall der Baulandausweisung bestanden?
  4. In wie vielen Fällen hat der Grundeigentümer einen Einlösungsantrag gemäß § 26b Abs. 4 gestellt?
  5. In wie vielen Gemeinden wird eine Investitionsabgabe bereits geleistet?
  6. In wie vielen Einzelfällen wird daher bereits eine Investitionsabgabe geleistet?
  7. In wie vielen Gemeinden bzw. in wie vielen Fällen kam der § 26b Abs. 5 bereits zur Anwendung?


Unterschrift(en):
Franz Schleich (SPÖ), Detlef Gruber (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ)