LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3933/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 14.09.2010, 00:00:00


Geschäftszahl(en): A14-A1.70-465/2010-5; A14-14-1/2010-559
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann

Betreff:
Beschluss Nr. 1794 des Landtages Steiermark vom 15. Dezember 2009 betreffend Mehrwert-SMS

Von den Abgeordneten des Landtages Steiermark, DDr. Gerald Schöpfer und Mag. Christopher Drexler, wurde der selbstständige Antrag (§ 21 GeoLT), Einl. Zahl 3373/1, betreffend "Mehrwert-SMS" eingebracht, der am 15. Dezember 2009 in der 57. Sitzung der XV. Gesetzgebungsperiode vom Landtag Steiermark beschlossen und Herrn Landesrat Dr. Buchmann zur weiteren Veranlassung übermittelt wurde. Mit diesem Beschluss wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung dahingehend anzupassen, dass Mehrwert-SMS nicht ungeprüft dem Empfänger/der Empfängerin verrechnet werden dürfen.

Am 10. Juni 2010 erging vom Bundeskanzleramt ein Beantwortungsschreiben an Landeshauptmann Mag. Franz Voves mit folgendem Inhalt:

"Zu Ihrem Schreiben vom 9. März 2010, GZ A14-14-1/2010-535, mit dem Sie den Beschluss Nr. 1794 vom 15. Dezember  2009 betreffend Mehrwert-SMS vorlegen, kann ich Ihnen auf Grundlage der beim zuständigen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingeholten Stellungnahme nachfolgende Antwort übermitteln:
 
In der KEM-V 2009 (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009, BGBl II Nr. 212/2009 idF. BGBl II Nr. 109/2010) sind umfangreiche Regelungen zum Schutz des Endkunden festgelegt (§§ 117 ff KEM-V 2009). Die Verordnung wurde in der Vergangenheit aufgrund geänderter Marktbedingungen immer wieder entsprechend angepasst. Als Beispiel sei die Regelung der Entgelt-Informationspflichten genannt.
 
Demnach ist die Zustellung von (verrechneten) Mehrwert-SMS gemäß den genannten Schutzbestimmungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine wie im Schreiben des Herrn Landeshauptmannes angeführte "ungeprüfte" Verrechnung von Mehrwert-SMS bzw. die Zustellung von verrechneten Mehrwert-SMS ohne vorherige Bestellung des Dienstes durch den Nutzer, ist nicht zulässig. Vor der Inanspruchnahme des Dienstes, muss dem Nutzer zudem  die Höhe des anfallenden Entgelts in geeigneter Weise mitgeteilt werden, wobei dem Nutzer für diese Information kein Entgelt in Rechnung gestellt werden darf. Erst nach der aktiven Bestätigung der Entgeltinformation durch den Nutzer gilt der Dienst als bestellt. Weiters darf ein Abo-Dienst nach "Verbrauch" von 10 Euro erst dann fortgesetzt werden, wenn nach erfolgter 10-Euro-Information seitens des Nutzers eine aktive Bestätigung dieser Information erfolgt ist.
 
Eine Nachweisverpflichtung betreffend die Einhaltung der genannten Bestimmungen für Nachrichtendienste (SMS-Dienste) ist in § 125 KEM-V 2009 normiert, wonach im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes jener Netzbetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, diesem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen hat. Eine "ungeprüfte Verrechnung von Mehrwert-SMS" ist also bereits auf Grund der geltenden KEM-V 2009 unzulässig.
 
Das Regelungssystem wird aber laufend evaluiert\; das BMVIT ist jederzeit bereit - bei noch immer bestehenden Problemen - gemeinsam mit der Rundfunk &\; Telekom Regulierungs-GmbH Lösungen zu suchen."
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 2010.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 1794 des Landtages Steiermark vom 15. Dezember 2009 betreffend Mehrwert-SMS wird zur Kenntnis genommen.