LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 121/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 23.11.2005, 14:48:48


Landtagsabgeordnete(r): Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Edith Zitz (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Hermann Schützenhöfer

Betreff:
Kontrolle der Bedarfszuweisungen durch den Landesrechnungshof

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hält fest, dass "die im Rahmen von Transferleistungen zugewiesenen Gelder öffentliche Gelder sind, an deren Zweck entsprechender Verwendung ein eminentes öffentliches Kontrollinteresse besteht."

Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen gemäß § 8 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz alle Gemeinden, die vom Land Mittel erhalten, soferne sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat. Derzeit ist es Praxis, dass Bedarfszuweisungen an Gemeinden vergeben werden, ohne dass das Land sich vertraglich eine Kontrolle vorbehält. Dadurch ist es dem Landesrechnungshof nicht möglich, seine Prüfungstätigkeit auf Bedarfszuweisungen zu erstrecken. Die Landesregierung wird daher aufgefordert, in Hinkunft die Gewährung von Bedarfszuweisungen von einem Kontrollvorbehalt gemäß § 8 LRH-VG abhängig zu machen, damit der Landesrechnungshof in die Lage versetzt wird, die Verwendung von Mitteln in der Höhe von ca. 70 Millionen Euro pro Jahr auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, sich im Sinne von § 8 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz von allen Gemeinden, die Bedarfszuweisungen erhalten, vertraglich eine Kontrolle vorzubehalten.


Unterschrift(en):
Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Edith Zitz (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne)