LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 119/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 23.11.2005, 14:47:08


Landtagsabgeordnete(r): Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Edith Zitz (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Hermann Schützenhöfer

Betreff:
Erlassung eines Steiermärkischen Bedarfszuweisungsgesetzes

Im Landesbudget sind mehr als 100 Mio. Euro als Bedarfszuweisungen an Gemeinden ausgewiesen. Es ist völlig unklar, zu welchem Zweck in welcher Höhe an Gemeinden Mittel ausgeschüttet werden. Daher ist eine gesetzliche Regelung dringend geboten.

Überdies hält der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes fest, dass "die im Rahmen von Transferleistungen zugewiesenen Gelder öffentliche Gelder sind, an deren Zweck entsprechender Verwendung ein eminentes öffentliches Kontrollinteresse besteht."

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:


Gesetz vom   , mit dem ein Gesetz zur Gewährung von Bedarfszuweisungen für das Land Steiermark beschlossen wird (Steiermärkisches Bedarfszuweisungsgesetz 2006)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1 Gemeindeausgleichsfonds

Zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände wird als zweckgebundenes Vermögen ein Fonds mit der Bezeichnung "Gemeindeausgleichsfonds" gebildet.

§ 2 Fondsmittel

Dem Fonds fließen zu:
1. die nach dem Finanzausgleichsgesetz zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten Mittel\;
2. Rückzahlungen der aus Bedarfszuweisungen gewährten Darlehen\;
3. die Zinserträge des Fonds und der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen\;
4. sonstige dem Fonds zugedachte Mittel.

§ 3 Eigenständigkeit des Fonds

Der Fonds ist von den übrigen Geldbeständen des Landes gesondert zinsbringend anzulegen.

§ 4 Verwaltung des Fonds

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.

§ 5 Kriterien zur Mittelvergabe

(1) Die Fondsmittel sind im Wege einer jährlichen von der Landesregierung vorzunehmenden Schwerpunktsetzung nach folgenden Kriterien zu gewähren:
a)    Die Gewährung von Fondsmitteln hat in Übereinstimmung mit regionalen Entwicklungsprogrammen zu erfolgen.
b)   Die Verteilung von Fondsmitteln hat nach dem Maßstab der Bedürftigkeit der Gemeinden zu erfolgen. Bedürftigkeit wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn trotz größtmöglicher Ausnützung aller Einnahmequellen und trotz sparsamer Ausgabewirtschaft die für ein notwendiges Vorhaben erforderlichen Mittel nicht zur Gänze aufgebracht werden können. 
(2) Die Landesregierung hat binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verordnung über die Durchführung der Kriterien zur Mittelvergabe zu erlassen.
(3) Auf die Gewährung von Fondsmitteln besteht kein Rechtsanspruch.

§ 6 Berichtspflicht

Die Landesregierung hat dem Landtag einen jährlichen Bericht über die Gewährung von Bedarfszuweisungen zu erstatten. Darin ist auszuweisen, welche Mittel die jeweilige Gemeinde für welches Projekt erhalten hat.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.


Unterschrift(en):
Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Edith Zitz (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne)