LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 66/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 17.11.2005, 17:31:45


Landtagsabgeordnete(r): Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Ilse Reinprecht (SPÖ), Bernhard Stöhrmann (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ)
Fraktion(en): SPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves

Betreff:
Wahlkartenwahl

Artikel 26 der Bundesverfassung ermöglicht bei Wahlen auf Bundesebene, dass WählerInnen, die sich am Wahltag nicht innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, auf Antrag mit Wahlkarten ihre Stimme außerhalb des Bundesgebietes abgeben können. Die Wahlkarte, die von einem Wahlzeugen zu unterfertigen ist, wird dann entweder durch Post oder Bote an die zuständige Wahlbehörde überbracht.

Die geltenden Wahlrechtsgrundsätze verhindern derzeit ein gleiches System bei Landtags- und Gemeinderatswahlen. Durch die Änderung der Art. 95 und 117 B-VG könnte die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Landesgesetzgeber für diese Wahlen ebenfalls das System von Wahlkarten vorsehen kann, die dann, wenn sich WählerInnen am Wahltag nicht im Gebiet des betreffenden Landes oder der Gemeinde aufhalten, ebenfalls mit der Post oder durch Boten an die zuständige Wahlbehörde zu übermitteln sind.

Da es sich hiebei um die Durchbrechung von Wahlgrundsätzen handelt, sollten derartige Regelungen - wie auf Bundesebene - nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Landtag beschlossen werden können, damit eine Voraussetzung für diese Durchbrechung der Wahlgrundsätze ein breiter Konsens der von einer solchen Regelung betroffenen politischen Parteien ist.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,

1. an die Bundesregierung zu appellieren, den Art. 95 Abs. 2a B-VG im Wege einer Regierungsvorlage dahingehend zu ändern, dass die Landtagswahlordnungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit derart novelliert werden können, dass WählerInnen in begründeten Fällen auf Antrag ihre Stimme mit einer Wahlkarte abgeben können, ohne hiezu eine Wahlbehörde aufzusuchen, sowie

2. zu prüfen, welche Problemfelder und Auswirkungen sich bei einer Änderung des Art. 117 Abs. 2 B-VG ergeben würden, wenn der im Sinne von Punkt 1 des gegenständlichen Antrages geänderte Art. 95 Abs. 2a B-VG sinngemäß für jene WählerInnen gilt, die sich am Tag der Gemeinderatswahl nicht im Gebiet der Gemeinde aufhalten, in der sie wahlberechtigt sind, und diesen Bericht dem Landtag binnen einer Frist von 6 Monaten nach Beschlussfassung zuzuleiten.


Unterschrift(en):
Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Ilse Reinprecht (SPÖ), Bernhard Stöhrmann (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ)