LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 133/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 24.11.2005, 12:28:10


Landtagsabgeordnete(r): Klaus Zenz (SPÖ), Walter Kröpfl (SPÖ), Ursula Lackner (SPÖ), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Barbara Gross
Fraktion(en): SPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker
Beilagen: Novellierung Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz.doc

Betreff:
Novellierung des Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes

Das Landesgesetz vom 19. September 1995 über die Steiermärkische Alten-, Familien- und Heimhilfe, im Folgenden AFHG, ist mit LGBl. Nr 6/1996 in Kraft getreten und wurde mit 1.1.2002, LGBl. Nr. 70/2001, novelliert. Die RL 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 209 vom 24/07/1992 S. 0025 - 0045) wurde geändert.
Nunmehr ist ein Vertragsverletzungsverfahren beim EuGH anhängig, da die Änderung der RL noch nicht notifiziert wurde.
 
Um einen gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herzustellen und ein sogenanntes Bußgeldverfahren abzuwenden, wird nunmehr dieser Antrag auf Änderung des § 14 Abs. 2 AFHG in den Landtag eingebracht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hiebei nicht um eine inhaltliche, qualitative Änderung des § 14 Abs. 2 AFHG handelt, sondern lediglich Verweisbestimmungen anzupassen sind.

Um das EU-Recht zu erfüllen und die Klage hintanzustellen, ist die Notifizierung der Verweisbestimmungen als terminlich dringend anzusehen.


Anmerkungen:

1.         Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:

Die RL 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 209 vom 24/07/1992 S. 0025 - 0045) wurde mehrfach geändert.

Die seinerzeitige RL wurde notifiziert, eine Anpassung des Verweises in Hinblick auf die Art.15a B-VG Vereinbarung über die Sozialbetreuungsberufe jedoch aufgeschoben, zumal die Änderungen nur marginale Auswirkungen gebracht haben.

Die Art.15a B-VG Vereinbarung ist mit 25.7.2005 in Kraft getreten.

Die seit kurzem herrschende Vorgangsweise der EK hat zur Folge, dass auch derartige Kleinigkeiten mit Mahn- und vor allem Bußgeldverfahren "sofort" geahndet werden. Daher ist eine sofortige Umsetzung absolut unumgänglich.

2.         Inhalt:

Anpassung des Verweisparagraphen an geändertes EU-Recht.

3.            Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen das Land auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

4.            Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:

Keine



Zu § 14 Abs.2 wird angemerkt:

Hier wurde lediglich der Verweis richtiggestellt. Die Anpassung an die Art.15a B-VG Vereinbarung über die Sozialbetreuungsberufe erfolgt mit einer eigenen Vorlage.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:


Gesetz vom ............ mit dem das Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz geändert wird.


Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:




Unterschrift(en):
Klaus Zenz (SPÖ), Walter Kröpfl (SPÖ), Ursula Lackner (SPÖ), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Barbara Gross