LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 178/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 07.12.2005, 15:13:01


Landtagsabgeordnete(r): Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne), Edith Zitz (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Manfred Wegscheider

Betreff:
Umsetzung der Alpenkonvention

Die am 6. März 1995 in Kraft getretene Alpenkonvention (BGBl. Nr. 477/1995, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 18/1999) stellt ein bloßes Rahmenübereinkommen dar, zu dessen Umsetzung grundsätzlich keine landesgesetzlichen Vorschriften erlassen oder geändert werden müssen. Die Erreichung der Ziele der Alpenkonvention (ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit) wird durch die Durchführungsprotokolle näher festgelegt. Aus der Alpenkonvention ergibt sich unmittelbar lediglich eine allgemeine Verpflichtung zur Forschung und systematischen Beobachtung sowie zur Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Bereich.

Die eigentlichen Handlungsverpflichtungen der Vertragsstaaten ergeben sich aus den Durchführungsprotokollen. Derzeit bestehen folgende Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention, welche - nach der erforderlichen Genehmigung durch den Nationalrat - am 29. Oktober 2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden:

Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, BGBl. III Nr. 232/2002
Protokoll Berglandwirtschaft, BGBl. III Nr. 231/2002
Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege BGBl. III Nr. 236/2002
Protokoll Bergwald, BGBl. III Nr. 233/2002
Protokoll Tourismus, BGBl. III Nr. 230/2002
Protokoll Bodenschutz, BGBl. III Nr. 235/2002
Protokoll Energie, BGBl. III Nr. 237/2002
Protokoll Verkehr, BGBl. III Nr. 234/2002
Streitbeilegungs-Protokoll, BGBl. III Nr. 238/2002

Der Aufbau der Protokolle ist im Wesentlichen gleichartig. Mit Ausnahme des Streitbeilegungsprotokolls bestehen sie jeweils aus fünf Kapiteln (Allgemeine Bestimmungen\; Spezifische Maßnahmen\; Forschung, Bildung und Information\; Durchführung, Kontrolle und Bewertung\; Schlussbestimmungen).

Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung


Art. 3 (Berücksichtigung der Umweltschutzkriterien in den Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung) fordert die Harmonisierung von wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes. Dieser Umsetzung dieses Grundsatz ist in den jeweils betroffenen Materiengesetzen des Landes zu prüfen.
In Kapitel II (Spezifische Maßnahmen) ist in Art. 8 (Pläne und/oder Programme für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung) die Verpflichtung zur Erstellung derartiger Pläne und/oder Programme unter Abstimmung mit angrenzenden Gebietskörperschaften (auch im grenzüberschreitenden Raum) und zu einer entsprechenden Grundlagenforschung enthalten.
In Art. 9 (Inhalt der Pläne und/oder Programme für Raumplanung und nachhaltige Entwicklung) ist neben der allgemeinen Raumplanung eine Reihe von Planungen betroffen, die zum Teil gesetzlich geregelt sind, wobei es auch zu Überschneidungen mit bundesgesetzlichen Planungserfordernissen kommt (etwa Forstgesetz 1975, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971): Regionale Wirtschaftsentwicklung, Ländlicher Raum, Siedlungsraum, Natur- und Landschaftsschutz, Verkehr, wo konkrete Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind.
Gemäß Art. 10 (Verträglichkeit der Projekte) ist bei der Genehmigung von Einzelprojekten öffentlicher und privater Art ist den Lebensverhältnissen der ansässigen Bevölkerung, insbesondere ihren Belangen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung, Rechnung zu tragen. Bei Auswirkungen auf eine benachbarte Vertragspartei ist diese in das Verfahren einzubeziehen.
In Art. 11 (Ressourcennutzung, Leistungen im öffentlichen Interesse, natürliche Produktionserschwernisse und Nutzungseinschränkungen der Ressourcen) werden einzelne Prüfvorgaben geregelt, ebenso wie in Art. 12 (Finanz- und wirtschaftspolitische Maßnahmen), wo solchen Maßnahmen den Vorrang einzuräumen ist, die mit dem Schutz der Umwelt und mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind.

Protokoll Berglandwirtschaft


Art. 1 (Ziele) bekennt sich zur Erhaltung und Förderung der standortgerechten und umweltverträglichen Berglandwirtschaft mit ihren multifunktionalen Aufgaben.
Gemäß Art. 4 (Rolle der Landwirte) sind Landwirte in die Entscheidungen und Maßnahmen für die Berggebiete einzubeziehen, was den Vertragsnaturschutz betreffen müsste.
In Art. 7 (Förderung der Berglandwirtschaft) werden Entschädigungsvereinbarungen für die Erhaltung und Pflege der Natur angesprochen.
Nach Art. 8 (Raumplanung und Kulturlandschaft) sind erforderliche Flächen für eine standortgemäße und umweltverträgliche landwirtschaftliche Nutzung vorzusehen, was auch die Unterschutzstellung von Gebieten betrifft.
Gemäß Art. 9 sollen Naturgemäße Bewirtschaftungsmethoden und typische Produkte gefördert werden, gemäß Art. 10 die Standortgemäße Viehhaltung und genetische Vielfalt. Im Sinne dieser beiden Artikel sind u.a. eine Festlegung des Verhältnisses zwischen Viehbestand und Futterflächen, Bodenschutzgrenzwerte und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt von Nutztierrassen und Kulturpflanzen denkbar.
Art. 11 (Vermarktung) fordert günstige Rahmenbedingungen (Direktvermarktung und Chancenerhöhung auf nationalen und internationalen Märkten), die die Förderungsverwaltung betreffen.
In Art. 12 (Produktionsbeschränkungen) sind unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Berglandwirtschaft allgemeine Vorgaben für den Gesetzgeber betreffend Produktionseinschränkungen geregelt.

Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege


Art. 1 definiert als Ziel Schutz, Pflege und Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
In Art. 6 sind Bestandsaufnahmen hinsichtlich der Situation des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefordert. Dies ist eine konkrete Verpflichtung, die Informationen der Landesregierung an den Bund erfordert.
Art. 7 (Landschaftsplanung) verlangt die Erstellung entsprechender Konzepte, Programme und/oder Pläne binnen 5 Jahren, Art. 8 (Planung) die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und sonstigen Strukturelementen der Natur- und Kulturlandschaft auf der Grundlage der Landschaftsplanung.
Gemäß Art. 9 (Eingriffe in Natur und Landschaft) ist bei der Genehmigung von Einzelprojekten öffentlicher und privater Art, welche Natur und Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind nach Maßgabe des nationalen Rechts Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben. Hier ist zu klären, was unter erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verstehen ist und welche Einschränkung damit verbunden sind. Des weiteren ist festzulegen, welche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb von Europaschutzgebieten vorzunehmen sind.
Art. 10 (Grundschutz) sieht vor, dass Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Lebensräumen möglichst im Wege des Vertragsnaturschutzes vorzunehmen sind.
Art. 11 (Schutzgebiete) sieht hinsichtlich der Erhaltung und Erweiterung von Schutzgebieten einschließlich Schon- und Ruhezonen allfällige Entschädigungen für die Betroffenen vor.
In Art. 12 (Ökologischer Verbund) werden ausgewiesene Schutzgebiete, Biotope und andere geschützte oder schützenswerte Objekte verlangt.
Art. 13 (Schutz von Biotoptypen) plant die Erstellung von alpenweiten Biotoptypenlisten, Art. 14 (Artenschutz) die Erstellung von alpenweiten Listen jener Arten, für die besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Art. 15 bekennt sich zu Entnahme- und Handelsverboten, Art. 16 zur Wiederansiedlung einheimischer Arten, sowie Art. 17 zu Ansiedlungsverboten. Weitreichend ist das vorgesehene generelle Ansiedelungsverbot für wild lebende Pflanzenarten.
Art. 18 (Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen) enthält leider nur Einschränkungen mittels Einzelgenehmigung, aber kein Freisetzungsverbot.

Protokoll Bergwald


Ziel gemäß Art. 1 ist Erhaltung des Bergwaldes als naturnahen, stabilen Lebensraum, insbesondere durch natürliche Waldverjüngungsverfahren und einen gut strukturierten, stufigen Bestandsaufbau sowie schonende Nutzungs- und Bringungsverfahren.
In Art. 2 ist Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken mit konkreteren Vorgaben als in den anderen Protokollen geregelt: Reduzierung der Schalenwildbestände, Einschränkung der Waldweide/Lenkung der Erholungsnutzung, Verpflichtung zur Reduzierung von Luftschadstoffen.
Gemäß Art. 5 sollen Planungsgrundlagen zur Erreichung der Ziele erstellt werden.
Art. 6 (Schutzfunktionen des Bergwalds) fordert, dass Bann- und Schutzwälder an Ort und Stelle zu erhalten sowie Schutzwaldpflegeprojekte durchzuführen sind.
Art. 7 regelt die Nutzfunktion des Bergwalds (Berglandwirtschaft). Nach Art. 8 sollen Schutz und ökologische Funktionen des Bergwalds gesamthaft sichergestellt werden.
Art. 9 fordert eine sorgfältige Planung bei der Walderschließung.
Nach Art. 10 (Naturwaldreservate) sollen möglichst alle Bergwaldökosysteme in solchen Reservaten repräsentiert sein. Hierbei ist ein langfristiger Vertragsnaturschutz wünschenswert.
Art. 11 enthält ein Bekenntnis zur Förderung und Abgeltung.

Protokoll Tourismus

 
Ziel ist nach Art. 1 die nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch umweltverträglichen Tourismus. In diesem Sinne wird in Art. 5 die Geordnete Entwicklung des Angebots gefordert durch die Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung von Leitbildern, Entwicklungsprogrammen und sektoralen Plänen, sowie in Art. 6 die Ausrichtung der touristischen Entwicklung durch Lenkung zu umweltverträglichem Tourismus durch Förderungen.
Art. 7 sieht die Qualitätsförderung unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse als notwendig an und Art. 8  die Lenkung der Besucherströme insbesondere in Schutzgebieten (vgl. auch Art. 2 Bergwald-Protokoll).
In Art. 9 (Naturräumliche Entwicklungsgrenzen) ist eine Verträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt vorgesehen. Hier stellt sich die Frage, ob landesgesetzliche Umsetzungserfordernisse bestehen, insbesondere auch außerhalb von Schutzgebieten.
Art. 10 (Ruhezonen) verlangt den Verzicht auf touristische Erschließungen in bestimmten Gebieten.
Art. 11 (Politik im Beherbergungsbereich) fordert die Bevorzugung der kommerziellen Beherbergung und der Erneuerung und Nutzung der bestehenden Bausubstanz
In Art. 12 (Aufstiegshilfen) sind im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren ökologische und landschaftliche Erfordernisse zu überprüfen. Die Renaturierung nicht mehr gebrauchter Flächen ist vorzusehen, wobei insbesondere Schipisten gemeint sein könnten.
Art. 13 (Verkehr und Beförderung von Touristen) verlangt die Förderung der Einschränkung des motorisierten Verkehrs in den touristischen Zentren, was ein Umdenken der steirischen Verkehrspolitik erfordert.
In Art. 14 (Besondere Erschließungstechniken) wird die Ausgestaltung von Skipisten möglichst landschaftsschonend und mit möglichst geringen Geländekorrekturen gefordert. Für Beschneiungsanlagen gibt es nur sehr vage Einschränkungen.
Art. 15 (Sportausübung) sieht die Lenkung und Begrenzung der Sportausübung, insbesondere in Schutzgebieten und von Motorsportarten, vor.
Gemäß Art. 16 ist das Absetzen aus Luftfahrzeugen) für sportliche Zwecke außerhalb von Flugplätzen weitestgehend zu begrenzen.
Art. 18 schlägt zur Entlastung von Tourismusgebieten eine Ferienstaffelung und die Unterstützung von Möglichkeiten der Saisonverlängerung mit zwischenstaatlicher Koordination vor.

Protokoll Bodenschutz

 
Nach Art. 1 ist die nachhaltige Erhaltung der typischen Vielfalt der Böden in ihren verschiedensten Funktionen und Leistungsfähigkeiten, insbesondere durch standortgerechte Bodennutzung und sparsamen Flächenumgang Ziel des Protokolls. Zur Durchsetzung dieses Zieles sind in Kapitel II (Spezifische Maßnahmen) zahlreiche Maßnahmen gefordert.
Art. 6 verlangt Gebietsausweisungen (auch für schützenswerte Böden), Art. 7 den sparsamen und schonenden Umgang mit Böden, Art. 8 die sparsame Verwendung und den bodenschonenden Abbau von Bodenschätzen, vorzugsweise durch Verwendung von Ersatzstoffen und Ausschöpfung von Wiederverwertungsmöglichkeiten. Diese Norm betrifft nicht nur das Mineralrohstoffgesetz 2002, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959, sondern auch Bewilligungspflichten nach dem Naturschutzgesetz.
Nach Art. 9 (Erhaltung der Böden in Feuchtgebieten und Mooren) ist die Ersetzung der Verwendung von Torf mittelfristig anzustreben. Beschränkungen bei Entwässerungen und generell bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind vorzusehen.
Art. 10 fordert die Ausweisung und Behandlung gefährdeter Gebiete im Hinblick auf Hangbewegungen, Muren und Erdfälle, und dabei die Anwendung möglichst naturnaher Ingenieurtechniken.
Nach Art. 11 ist die Ausweisung und Behandlung erosionsgefährdeter Alpengebiete erforderlich. Ein staatsübergreifend vergleichbarer Bodenkataster ist geplant. Die möglichste Einschränkung der Bodenerosion und die Sanierung geschädigter Flächen durch naturnahe Techniken ist anzustreben.
Art. 12 (Land-, Weide- und Forstwirtschaft) sieht die Anwendung einer staatsübergreifend einheitlichen Praxis vor, insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Einsatzes mineralischer Düngemittel und synthetischer Pflanzenschutzmittel sowie des möglichsten Verzichts auf den Einsatz von Klärschlämmen auf Alpflächen.
Art. 13 (Waldbauliche und sonstige Maßnahmen) verlangt den Schutz von Bann- und Schutzwäldern und die regelt die Nutzung sonstiger Wälder.
Art. 14 (Auswirkungen touristischer Infrastrukturen) enthält Regelungen, die zum Teil konkreter als das Tourismus-Protokoll sind, wie
  • die Genehmigung für Schipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und mit Ausgleichsmaßnahmen,
  • dass Zusätze für die Pistenpräparierung nachgewiesenermaßen umweltverträglich sein müssen, sowie
  • Renaturierungsverpflichtungen unabhängig von der Verursachung durch die öffentliche Hand.
Art. 15 fordert die Begrenzung von Schadstoffeinträgen als allgemeine politische Zielvorgabe, Art. 16 den umweltverträglichen Einsatz von Streumitteln. In diesem Sinne ist insbesondere auch die Ermöglichung der Nullstreuung (zumindest auf verkehrsberuhigten Straßen) anzustreben.
Art. 17 (Kontaminierte Böden, Altlasten, Abfallkonzepte) verlangt nach der Erstellung staatsübergreifend vergleichbarer Altlastenkataster und Abfallkonzepte.

Protokoll Energie

 
Ziel nach Art. 1 ist es, Rahmenbedingungen und konkrete Maßnahmen in den Bereichen Energieeinsparung sowie Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -verwendung als Beitrag zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt, zur Schonung der Ressourcen sowie zur Klimavorsorge zu schaffen. In diesem Zusammenhang sind mehrere Landesgesetze angesprochen (ElWOG, Wohnbauförderungsgesetz, etc.)
In Art. 5 (Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung) ist eine Vielzahl von konkreten Maßnahmen angesprochen, insbesondere die Forderung nach einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, wo ein landesgesetzlicher Normierungsbedarf besteht.
In Art. 7 (Wasserkraft) werden ökologische Rahmenbedingungen bei neuen und möglichst auch bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen berücksichtigt und werden wettbewerbs- und preisrechtliche Regelungen erlaubt.
In Art. 8 (Energie aus fossilen Brennstoffen) erfolgt ein Bekenntnis zum Einsatz der besten verfügbaren Techniken bei neuen Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen. Es soll eine Harmonisierung und Verknüpfung der Emissions- und Immissionsüberwachungssysteme erfolgen, wo es zumindest einen Koordinierungsbedarf mit dem Bund gibt.
Art. 9 (Kernkraft) sieht einen umfassenden Informationsaustausch sowie die Harmonisierung und Verknüpfung der Überwachungssysteme vor.
In Art. 10 (Energietransport und -verteilung) ist das Bekenntnis zur Optimierung der bestehenden Infrastrukturen enthalten, um die Belastung von Bevölkerung und Umwelt durch Strom-, Gas- und Ölleitungen möglichst gering zu halten.
Art. 12 verlangt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen
Art. 13 (Abstimmung) sieht eine Konsultationspflicht bei Vorhaben mit grenzüberschreitenden Auswirkungen vor, was große Leitungsanlagen betrifft.

Protokoll Verkehr


Ziel gemäß Art. 1 ist eine nachhaltige und umfassende Verkehrspolitik (Senkung der Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs unter Wahrung des Vorsorge-, Vermeidungs- und Verursacherprinzips).
Art. 3 (Nachhaltiger Verkehr und Mobilität) verlangt eine staatsübergreifend abgestimmte Umwelt- und Verkehrspolitik sowie die Entwicklung von nationalen, regionalen und lokalen Zielvorgaben, Strategien und Maßnahmen.
In Art. 7 (Allgemeine verkehrspolitische Strategie) werden folgende Maßnahmen gefordert:
  • Schaffung eines grenzüberschreitend aufeinander abgestimmten Verkehrsnetzwerkes mit der möglichsten Verlagerung der Transportleistungen auf das jeweils umweltverträglichere Verkehrsmittel und die Erschließung und Nutzung von Reduktionspotentialen
  • Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften in Bezug auf Verkehrswege und Verkehrsträger:
Gemäß Art. 8 ist ein Projektevaluations- und zwischenstaatliches Konsultationsverfahren bei großen Neubauten und wesentlichen Änderungen erforderlich.
Art. 11 (Straßenverkehr) sieht den Verzicht auf den Bau neuer hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr vor. Die Verwirklichung hochrangiger Straßenprojekte (= Autobahnen und mehrbahnige, kreuzungsfreie oder in der Verkehrswirkung ähnliche Straßen) für den inneralpinen Verkehr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Gemäß Art. 12 (Luftverkehr) ist die Senkung der Umweltbelastungen durch den Flugverkehr einschließlich des nichtmotorisierten Freizeit-Luftverkehrs vorgesehen.
Hinsichtlich touristischer Anlagen sieht Art. 13 den Vorrang der autofreien Anreise und des autofreien Aufenthalts von Urlaubsgästen vor.
Art. 14 (Kostenwahrheit) verlangt die schrittweise Einführung verkehrsspezifischer Abgabensysteme zur Umsetzung des Verursacherprinzips.
Nach Art. 15 (Angebot und Nutzung von Verkehrsinfrastrukturen) ist die Erstellung staatsübergreifend vergleichbarer Dokumente über Stand und Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur gefordert.
Art. 16 (Umweltqualitätsziele, Standards und Indikatoren) fordert die Festlegung von Umweltqualitätszielen zur Erreichung eines nachhaltigen Verkehrs.

Streitbeilegungs-Protokoll


Das Streitbeilegungs-Protokoll betont das vorrangige Bemühen um eine Beilegung von Streitigkeiten der Vertragsparteien im Konsultationsweg und scheint landesrechtlich nicht relevant.

Die Landesregierung soll prüfen, welche Anpassungserfordernisse durch die Protokolle der Alpenkonvention gegeben sind und welche konkreten Umsetzungsschritte für die Steiermark erfolgen müssen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, die Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention in den Bereichen Berglandwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege, Tourismus, Bodenschutz, Bergwald, Energie, Raumplanung und nachhaltige Entwicklung und Verkehr konsequent umzusetzen.


Unterschrift(en):
Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne), Edith Zitz (Grüne)