LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 201/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 15.12.2005, 10:55:19


Landtagsabgeordnete(r): Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne), Edith Zitz (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger, Manfred Wegscheider

Betreff:
Schutz der Flüsse (Rahmenplan)

Die Landeshauptleute haben eine zentrale Verantwortung für die regionale einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung insbesondere zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer gemäß § 55 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz. Gemäß § 55 Abs. 1 WRG obliegt den Landeshauptleuten als wasserwirtschaftlichem Planungsorgana) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33f, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß § 54 sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1,f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.

Aufgrund der besorgniserregenden Situation steirischer Flüsse ist ein Tätigwerden unbedingt erforderlich. Im besonderen sei auf den Zustand der Raab verwiesen. Durch geringe Regenfälle und Wasserentnahmen durch die Landwirtschaft ist der Fluss oft nur mehr eine Kloake und bietet keinen Lebensraum mehr für Fische.

Daher soll die Landesregierung einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan für die steirischen Flüsse in die Wege leiten. Gemäß § 53 Abs. 1 WRG kann jeder "dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muss fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten." Ist gemäß § 53 Abs. 3 WRG "die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben."

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, zum Zwecke des nachhaltigen Schutzes der steirischen Flüsse einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan zu erstellen, sowie ein Konzept vorzulegen, wie darauf bezogene Maßnahmen umgesetzt werden können.
 


Unterschrift(en):
Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne), Edith Zitz (Grüne)