LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 137/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 24.11.2005, 16:00:03


Landtagsabgeordnete(r): Gerald Schmid (SPÖ), Franz Majcen (ÖVP)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger

Betreff:
Novellierung des Wohnbauförderungsgesetzes

Im Jahr 2003 hat das Land Steiermark im Rahmen der Begünstigten Rückzahlung gemäß § 53a Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 30%ige Nachlässe in der Höhe von € 12,413.121,47, im Jahr 2004 in der Höhe von € 19,240.743,23 sowie im Jahr 2005 (Stand bis einschließlich 31.10.2005) in der Höhe von €  19,683.199,43 gewährt. Die Begünstigte Rückzahlung gilt derzeit für Eigentumswohnungen und Eigenheime, die vor dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 bereits längst geschaffen worden sind.
Auf Grund der Darlehensverkäufe gemäß Steiermärkischen Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 2002 stehen diese Beträge aber Kreditinstituten zu, das heißt, das Land Steiermark hat die angeführten Gelder aus dem Bereich des Wohnbauförderungsbudgets zu 100 Prozent in den nächsten Jahren aufzubringen.
Im Hinblick auf die Gesamtsituation der Wohnbauförderung in der Steiermark ist das System der Begünstigten Rückzahlung daher finanziell nicht mehr tragbar und wirtschaftlich nicht mehr vertretbar.

§ 53a, der die Begünstigte Rückzahlung enthält, soll entfallen.

Um eine möglichst rasche Wirksamkeit dieses Initiativantrages im Sinne der Kontinuität und Stabilität der Wohnbauförderung zu bewirken, soll die angestrebte Gesetzesnovelle umgehend in Kraft treten.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom  ......., mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
Artikel I
  1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt "§ 53a Begünstigte Rückzahlung".
  2. § 53a entfällt.

Artikel II

Artikel I tritt rückwirkend mit dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes, das ist der ....., in Kraft.


Unterschrift(en):
Gerald Schmid (SPÖ), Franz Majcen (ÖVP)