LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 204/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 06.12.2005, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA8A-82 Ka 4/3-2005
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Helmut Hirt
Beilagen: Vereinbarung

Betreff:
Genehmigung einer Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten.

Das Bundesministerium für Justiz war in den letzten Jahren beim Straf- und Maßnahmenvollzug mit einer Aufwandssteigerung für externe medizinische Versorgungsleistungen, insbesondere bei den Kosten für die stationäre Unterbringung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß §  21 Abs. 1 StGB in öffentlichen Krankenanstalten konfrontiert. Nach intensiven Verhandlungen im Rahmen der Struktur- und Aufgabenreformkommission am 19. Oktober 2001 einigten sich die Vertragsparteien auf Basis des Beschlusses der Landeshauptmännerkonferenz vom 23. Oktober 2001 sowie des darauf aufbauenden Beschlusses der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 25. September 2002 dahingehend, eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten zur budgetären Entlastung des Straf- und Maßnahmenvollzuges abzuschließen.

Als Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Bund und den Ländern wurde daraufhin eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG abgeschlossen, die vom Steiermärkischen Landtag mit Beschluss Nr. 1711 vom 18. Jänner 2005 genehmigt wurde. Diese Vereinbarung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

In weiterer Folge wurde für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 eine Nachfolgevereinbarung ausverhandelt, die im Zuge einer Landeshauptmännerkonferenz im Dezember 2004 von den Landeshauptmännern vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse unterfertigt wurde. Die Vereinbarung hat zum Ziel, durch Beitragsleistungen der Länder für die Jahre 2005 bis 2008 an das Bundesministerium für Justiz den Kostenaufwand des Bundes für Versorgungsleistungen des Straf- und Maßnahmenvollzuges im Zusammenhang mit der stationären Behandlung von Insassen von Justizanstalten in öffentlichen Krankenanstalten in einem solchen Ausmaß zu entlasten, dass eine Gleichstellung mit den Verrechnungsmodalitäten der Sozialversicherungsträger erreicht wird. Die Vereinbarung belastet das Land Steiermark für die Jahre 2005 bis 2008 mit einer jährlichen Zahlung von € 1,180.476,99, wobei die Berechnung zu 50 % auf der Volkszahl 2001 fußt und zu 50 % entsprechend der im Artikel 15 Abs. 1 der 15a B-VG-Vereinbarung über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahr 2001 bis 2004 vorgenommenen Aufteilung errechnet wird.

Aufgrund des Inhaltes der Vereinbarung ist davon auszugehen, dass diese Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark angesichts ihrer finanziellen Auswirkungen den Landtag bindet. Gemäß § 7 a Abs. 3 L-VG dürfen Vereinbarungen die den Landtag binden sollen, nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Deshalb bedarf die gegenständliche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der verfassungsmäßigen Zustimmung des Steiermärkischen Landtages.

Seitens der Landesfinanzabteilung wurde mitgeteilt, dass die Steiermärkische Landesregierung in ihrer Sitzung am 04.07.2005 außerplanmäßige Mehrausgaben in der Höhe von € 1,180.476,99 als "Beitrag zur Abgeltung medizinischer Versorgungsleistungen durch Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten" genehmigt hat, sodass die durch die Vereinbarung bedingte Mittelbereitstellung für das Jahr 2005 gesichert ist. Für die Folgejahre ist in den Budgets 2006 bis 2008 Vorsorge zu treffen.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. November 2005.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die beiliegende Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten wird genehmigt.