LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 209/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 15.12.2005, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA18A-38-1/03-86
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP)

Betreff:
Auflassung der L 542, Feistritzerstraße von km 6,410 bis km 6,560 in einer Länge von 150 m im Gemeindegebiet von Reisstraße, pol. Bez. Judenburg.

Die laufenden Änderungen der Wirtschafts- und Siedlungsstruktur bewirken auch nachhaltige Veränderungen der Verkehrsstruktur einzelner Landesstraßen. Das Landesstraßennetz der Steiermark muss daher immer wieder den geänderten Funktionen und Verkehrsverhältnissen angepasst werden. Landesstraßen, die ihre Funktion entsprechend § 7 Abs. 1 LStVG 1964 verloren haben, sind nach § 8 Abs. 1 LStVG 1964 als solche aufzulassen.
Mit der Gemeinde Reisstraße wurde diese funktionelle Straßennetzbereinigung ein­vernehmlich geregelt und hat sich die Gemeinde Reisstraße mit Gemeinderats­beschluss vom 11.05.2005 bereit erklärt, ein Teilstück der L 542, Feistritzerstraße von km 6,410 (Ortstafel) bis km 6,560 (End-km) im Ortsgebiet von Kleinfeistritz in einer Länge von 150 m in das Gemeindestraßennetz zu übernehmen, wenn von der Landesstraßen­verwaltung für die letztmalige Instandsetzung ein Pauschalbetrag von € 90.000,-- (inkl. MWSt.) zur Verfügung gestellt wird.
Die gegenständliche Landesstraßenauflassung tritt nach Auszahlung des Pauschal­betrages für die letztmalige Instandsetzung in Kraft.

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2005.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 wird die Landesstraße Nr. 542, Feistritzerstraße von km 6,410 bis km 6,560 in einer Länge von 150 m aufge­lassen und der Gemeinde Reisstraße nach Überweisung eines Pauschalbetrages von € 90.000,-- (inkl. MWSt) über­geben.
Die gegenständliche Landesstraßenauflassung tritt nach Auszahlung des Pauschalbetrages für die letztmalige In­standsetzung in Kraft.