EZ/OZ: 305/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 02.02.2006, 15:16:45
Landtagsabgeordnete(r): Peter Hagenauer (Grüne), Edith Zitz (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Betreff:
Offenlegung der Parteispenden
Das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz sieht eine öffentliche Förderung der politischen Parteien, der Landtagsklubs und der Bildungseinrichtungen der Parteien vor.
Das System der öffentlichen Parteienfinanzierung hat gegenüber der rein privaten Parteienfinanzierung - wie etwa in den Vereinigten Staaten - beträchtliche Vorteile. Es setzt Parteien in die Lage, unabhängig von privaten Geldgebern und deren Interessen Politik zu machen.
Doch auch in der Steiermark gibt es neben der öffentlichen Parteienfinanzierung eine private Parteienfinanzierung durch Einzelpersonen, Lobbyisten, Unternehmen, politiknahen Institutionen und parteieigenen Unternehmen.
Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf zu erfahren, welche Partei mit welchen Summen von wem gefördert wird. Der öffentliche Zugang zu diesen Daten ist ein Beitrag zur Demokratie und zur aktiven Bekämpfung von Korruption und schafft Transparenz in einem Graubereich des politischen Systems.
Daher soll im Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz als Gegenleistung der jeweils von öffentlichen Subventionen begünstigten Partei eine Verpflichtung zur vollständigen Transparenz der Finanzgebarung festgelegt werden. Zur Zeit ist diese Transparenz wesentlich eingeschränkt, da nur die zweckgemäße Verwendung der öffentllichen Mittel einer Prüfung unterliegt. Die private Parteienfinanzierung - seien es finanzielle Mittel, die Zurverfügungstellung von personellen Ressourcen oder Sachspenden - unterliegt jedoch keiner Offenlegung und damit keiner Transparenz.
Die Veröffentlichung privater SpenderInnen darf rechtlich festgelegt werden, wenn die Partei die staatliche Subvention in Anspruch nimmt. Es handelt sich in diesem Fall um die der Subvention inhärenten Gegenleistung [zur Zulässigkeit derartiger Auflagen vgl. Heindl, Parteispenden: Transparenz versus Parteienfreiheit. Finanzkontrollbestimmungen für politische Parteien aus verfassungsrechtlicher und parteienrechtlicher Sicht, in: Zeitschrift für Verwaltung 2000, 378 f.\; Sickinger, Politikfinanzierung in Österreich (1997) 131 ff.].
Eine konkrete Formulierung der Vorschriften über die Spendenoffenlegung über 1.000 Euro soll verhindern, dass eine Spendenoffenlegung dadurch unterlaufen wird, dass "gestückelte" Spenden unter 1.000 Euro bzw. derartige Spenden an Suborganisationen, Bünde usw. geleistet werden. Es wird klargestellt, dass "gestückelte" und "gestreute" Spenden bei der Beurteilung der Spendenhöhe zusammenzurechnen sind. Die Berücksichtigung von AuftraggeberInnen für Parteiunternehmen (im Regelfall wohl vor allem: Inserenten in Parteipublikationen) hat den Hintergrund, dass diese tatsächlich häufig eine steuerlich vorteilhafte Variante einer (indirekten) Parteispende darstellen. Dasselbe gilt für Kostenübernahmen/lebende Subventionen. Spenden an Parteien und Aufträge an Parteiunternehmen bleiben nach diesen Regelungen (im Rahmen der sonstigen Gesetze) selbstverständlich legal, potentielle Einflussnahmen sollen durch die Offenlegungen allerdings transparent gemacht werden.
Der Ausweis von Bruttokosten für Veranstaltungen und von Bruttoausgaben für Publikationen (und auf der Einnahmenseite die Bruttoeinnahmen aus Veranstaltungen und Bruttoeinnahmen aus Publikationen und unternehmerischer Betätigung) bezweckt ebenfalls, etwaige Kostenübernahmen und eine spendenmotivierte Insertionspraxis nachvollziehbar zu machen. Diese Dokumentationspflichten sind besonders auch wegen der externen Ex-post-Kontrolle durch den Landesrechnungshof relevant.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, eine Novelle zum Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz im Landtag einzubringen, das folgende Offenlegungsbestimmungen enthält:
1. Rechenschaftsbericht der Parteien
(1) Parteien, die Mittel nach dem Parteienförderungsgesetz beziehen, haben über ihre Einnahmen und Ausgaben genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von einem beeideten Wirtschaftsprüfer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und bestätigen. Darüber hinaus haben die Parteien ihre Einnahmen und Ausgaben bis Ende Juni des darauffolgenden Jahres in einem Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen, der ebenfalls von einem beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und unterfertigt wird. Die Rechenschaftsberichte werden veröffentlicht.
(2) Die Rechenschaftsberichte der Parteien haben zumindest folgende Einnahmen auszuweisen:
- Beiträge der Mitglieder
- Zuwendungen von MandatsträgerInnen und FunktionärInnen
- staatliche Zuwendungen nach diesem Parteienförderungsgesetz
- sonstige staatliche Zuwendungen
- Bruttoeinnahmen für parteieigene Publikationen, differenziert nach Einnahmen aus dem Verkauf, Einnahmen aus Inseraten sowie sonstigen Einnahmen
- Sonstige Einnahmen parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit sowie von Unternehmen, an denen die Partei beteiligt ist (differenziert für jedes Unternehmen)
- Bruttoeinnahmen aus Veranstaltungen
- Zuwendungen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen)
- Gesamtsumme von Spenden unter 1.000.‑\;€
- Gesamtsumme von Spenden über 1.000.‑\;€
Für die Z. 9 und 10 sind Zuwendungen jedes Spenders/jeder Spenderin im gesamten Kalenderjahr an unterschiedliche Parteieinheiten zu addieren.
(3) Die Rechenschaftsberichte der Parteien haben zumindest folgende Ausgaben zu enthalten:
- Personalaufwand
- Büroaufwand und Anschaffungen
- sonstiger Sachaufwand für Administration
- Ausgaben für Werbemittel
- Gesamtausgaben parteieigener Unternehmen (getrennt für jedes Unternehmen)
- Bruttoaufwand für Veranstaltungen
- Zinszahlungen für Kredite
- Kreditrückzahlungen
- sonstige Aufwandsarten, wobei solche über 5.000 Euro gesondert auszuweisen sind.
(4) Der Rechenschaftspflicht unterliegen neben den Landesparteien auch Bezirks- und Ortsorganisationen sowie Teilorganisationen, auch wenn diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Die regionalen Unterorganisationen sind bei der Landesorganisation mit zu berücksichtigen, die Angaben zu Teilorganisationen sind gegebenenfalls gesondert anzuführen.
2. Rechenschaftsbericht der Landtagsklubs
(1) Landtagsklubs, die Mittel nach dem Parteienförderungsgesetz beziehen, haben über die widmungsgemäße Verwendung dieser Mittel und ihre sonstigen Einnahmen und Ausgaben genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese sind von einem beeideten Wirtschaftsprüfer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und zu bestätigen. Darüber hinaus haben die Fraktionen ihre Einnahmen und Ausgaben bis Ende Juni des darauffolgenden Jahres in einem eigenen Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen, der ebenfalls von einem beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und unterfertigt wird. Die Rechenschaftsberichte werden gemeinsam mit denen der Parteien an gleicher Stelle veröffentlicht.
(2) Die Rechenschaftsberichte der Landtagsfraktionen haben jedenfalls folgende Einnahmen zu enthalten:
- staatliche Zuwendungen nach diesem Landesgesetz
- Zuwendungen von Abgeordneten, Regierungsmitgliedern und sonstigen Funktionären
- Zuwendungen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen)
- Gesamtsumme von Spenden unter 1.000.‑\;€
- Gesamtsumme von Spenden über 1.000.‑\;€
- sonstige Einnahmen
(3) Die Rechenschaftsberichte der Landtagsfraktionen haben zumindest folgende Ausgaben zu enthalten:
- Personalaufwand
- Büroaufwand und sonstiger Sachaufwand für Administration
- Ausgaben für Werbemittel
- sonstige Aufwandsarten, wobei solche über 5.000 Euro gesondert auszuweisen sind.
3. Veröffentlichung von Parteispenden
(1) Parteien, die Mittel nach dem Parteienförderungsgesetz beziehen, haben weiters als Anlage zum jeweiligen Rechenschaftsbericht folgende Angaben zu veröffentlichen:
- Die Namen der SpenderInnen, die im Jahr insgesamt über 1.000 Euro an eine der rechenschaftspflichtigen Parteiorganisationen gespendet haben, unter Angabe der Gesamthöhe aller Zuwendungen.
- Die Namen der SpenderInnen bei Sach- und Personalspenden oder Kostenübernahmen zugunsten einer der rechenschaftspflichtigen Parteiorganisationen im Gesamtwert von über 1.000 Euro.
- Die Namen von AuftraggeberInnen bei parteieigenen Unternehmen, etwa für Inserate in parteieigenen Publikationen, sofern die Auftragssumme über 1.000 Euro liegt, unter Angabe der Gesamtsumme der Aufträge.
(2) Landtagsklubs, die Mittel nach diesem Landesgesetz beziehen, haben als Anlage zum Rechenschaftsbericht ebenfalls die Namen von SpenderInnen mit einer gesamten jährlichen Spendenhöhe über 1.000 Euro als Anlage zum Rechenschaftsbericht zu publizieren. Der Wert etwaiger Kostenübernahmen ist bei der Berechnung der Gesamthöhe der Spenden zu berücksichtigen.
Unterschrift(en):
Peter Hagenauer (Grüne), Edith Zitz (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)