EZ/OZ: 344/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 14.02.2006, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA7B 90-1/46-2006
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Betreff:
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens geändert wird.
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Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl.Nr. 8/1971, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/1985, wird wie folgt geändert:
1. Der Gesetzestitel lautet:
"Gesetz vom 10. November 1970 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".
2. I. lautet:
"I. Ehrenzeichen für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".
3. § 1 lautet:
"§ 1
(1) Für 25jährige, 40jährige, 50jährige und 60jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens wird ein Ehrenzeichen des Landes geschaffen. Dieses Ehrenzeichen führt den Namen "Medaille für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens.
(2) Für 70jährige, 75jährige und 80jährige Mitgliedschaft wird ein Ehrenzeichen des Landes geschaffen. Dieses Ehrenzeichen führt den Namen "Medaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens."
4. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Die Ehrenzeichen für 70jährige, 75jährige und 80jährige Mitgliedschaft sind eine in der Ausführung jener für 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille mit dem Durchmesser von 4,5 cm, wobei das Schildchen die Inschrift "70", "75" bzw. "80" und die Umschrift "Dank und Anerkennung auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens" erhält."
5. § 2 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Ehrenzeichen für 25jährige und 40jährige Tätigkeit werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band, die Ehrenzeichen für 50jährige und 60jährige Tätigkeit bzw. 70jährige, 75jährige und 80jährige Mitgliedschaft an einem 4,5 cm breiten weiß-grünen Band an der linken Brustseite getragen."
6. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Ehrenzeichen stehen in folgendem - absteigenden - Rang zueinander:
- Ehrenzeichen für 80jährige Mitgliedschaft\;
- Ehrenzeichen für 75jährige Mitgliedschaft\;
- Ehrenzeichen für 70jährige Mitgliedschaft\;
- Ehrenzeichen für 60jährige Tätigkeit\;
- Ehrenzeichen für 50jährige Tätigkeit\;
- Ehrenzeichen für 40jährige Tätigkeit\;
- Ehrenzeichen für 25jährige Tätigkeit."
7. § 3 Abs. 2 lit. b lautet:
"b) Personen, die bereits mit einer Medaille für 25, 40, 50 oder 60jährige Tätigkeit bzw. 70, 75 oder 80jährige Mitgliedschaft auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, sei es auch in einem anderen Bundesland, ausgezeichnet wurden."
8. Dem § 11 wird folgender § 12 angefügt:
"§ 12
(1) Die Änderung des § 6 Abs.2 und § 7 Abs.1 durch die Novelle LGBl.Nr. 37/1978 ist mit 1. September 1978 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung der §§ 1 und 2 Abs.3 und 4, des § 3 Abs.2 lit.b und des § 4 erster Satz und lit.c durch die Novelle LGBl.Nr. 46/1985 ist mit 1. Juli 1985 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des Gesetzestitels, der Überschrift I., der §§ 1 und 2 Abs.4, des § 3 Abs.2 lit. b sowie die Einfügung des § 2 Abs. 3a und 5 durch die Novelle LGBl.Nr. ......... treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ......... in Kraft."