LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 366/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 01.03.2006, 10:34:18


Landtagsabgeordnete(r): Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne), Edith Zitz (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Helmut Hirt

Betreff:
Recht auf Information für geschädigte PatientInnen

Immer wieder kommt es vor, dass PatientInnen im Zuge ihrer Behandlung im Krankenhaus Schaden erleiden. Dies wird wohl für alle Krankenanstalten dieser Welt gelten. Entscheidend ist, wie mit diesen Schädigungen umgegangen wird. Über einen Behandlungsfehler informiert zu werden, ist für PatientInnen die Grundlage dafür, zu ihrem Recht zu kommen.

In der KAGes ist die Verständigung über unerwünschte Ereignisse kein qualitätssichernder Standard, und PatientInnen (oder im Todesfall ihre Angehörigen) kommen dadurch ein zweites Mal zu Schaden. In anderen Krankenanstalten und im niedergelassenen Bereich ist die Verständigung über unerwünschte Ereignisse hingegen sehr wohl ein qualitätssicherndes Kriterium für die PatientInnensicherheit.

In der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte/Ärztinnen und Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2006), die vom 112. Österreichischen Ärztekammertag in Wien am 16. Dezember 2005 beschlossen wurde, sind in § 8 Kriterien für die Prozessqualität für niedergelassene Ärzte/Ärztinnen festgelegt. Zum Kriterium "Unerwünschte Ereignisse/Patientensicherheit" ist folgendes festgehalten:

"Unerwünschte Ereignisse werden mit allen (potentiell) beteiligten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen besprochen. Eine Ursachenfindung wird angestrebt. Maßnahmen werden gesetzt, um das Wiederauftreten des unerwünschten Ereignisses zu verhindern. Der/Die von einem unerwünschten Ereignis betroffene Patient/Patientin wird im Sinne des § 58 a Abs. 2 ÄrzteG nach Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung des Arztes/der Ärztin von diesem/dieser nachweislich über den Sachverhalt informiert.

Dieser Standard muss als qualitätssichernde Maßnahme in Zukunft auch in der KAGes gelten.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert,

1. in der KAGes das Recht auf Information für geschädigte PatientInnen zu verankern und zu diesem Zwecke folgendes für den niedergelassenen Bereich geltende Kriterium als qualitätssichernde Maßnahme umzusetzen:

"Unerwünschte Ereignisse werden mit allen (potentiell) beteiligten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen besprochen. Eine Ursachenfindung wird angestrebt. Maßnahmen werden gesetzt, um das Wiederauftreten des unerwünschten Ereignisses zu verhindern. Der/Die von einem unerwünschten Ereignis betroffene Patient/Patientin wird im Sinne des § 58 a Abs. 2 ÄrzteG nach Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung des Arztes/der Ärztin von diesem/dieser nachweislich über den Sachverhalt informiert." (§ 8 Z. 6 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte/Ärztinnen und Gruppenpraxen - Qualitätssicherungs-Verordnung 2006)\; und

2. aufgrund von Art. 6 Abs. 4 und 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 68/2005, eine Verordnung zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu erlassen, um insbesondere im Bereich der Prozess- und Ergebnisqualität die Methodenarbeit durch die Festelegung von Grundanforderungen, Indikatoren, Referenzgrößen und Meldepflichten zu verbessern.


Unterschrift(en):
Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Peter Hagenauer (Grüne), Edith Zitz (Grüne)