LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 16

EZ/OZ 68/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Infrastruktur

Betreff:
Verbesserung der Zählregel in Omnibussen


zu:


EZ/OZ 68/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Infrastruktur

Betreff:
Antrag der Abgeordneten Karl Petinger, Werner Breithuber und Wolfgang Böhmer, betreffend Verbesserung der Zählregel in Omnibussen.


zu:


  • 68/1, Verbesserung der Zählregel in Omnibussen (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss für Infrastruktur hat in seinen Sitzungen vom 06.12.2005 und 07.03.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Zum Antrag der SPÖ betreffend Verbesserung der Zählregel in Omnibussen liegt seitens der Landesregierung eine Stellungnahme vor, die folgendes zum Inhalt hat:

"Der Steiermärkischen Landesregierung wurde ein Antrag der Abgeordneten Petinger, Breithuber und Böhmer, betreffend "Verbesserung der Zählregel in Omnibussen" zur Stellungnahme zugewiesen.

In Beantwortung dieses Antrages vom 17. November 2005 wird folgendes berichtet:

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat Anfang April 2005 den Entwurf der 26. Novelle zum Kraftfahrgesetz 1967 in Begutachtung versandt.

Dieser Entwurf schlug in seinem neu gefassten § 106 vor, die bisherige Zählweise für Kinder unter 14 Jahren (drei Kinder unter 14 Jahren gelten als zwei Personen, Kinder unter 6 Jahren sind nicht zu zählen) abzuschaffen und statt dessen die Zählregel 1 : 1 einzuführen. Diese Regel sollte allerdings nur für Fahrten im Bedarfs-Gelegenheitsverkehr, also etwa für Schulausflüge, Schikurse etc. gelten. Tägliche Fahrten von und zur Schule bzw. zu Kindergärten, also Fahrten gemäß Kraftfahrliniengesetz bzw. Fahrten im täglichen Gelegenheitsverkehr sollten nach diesem Vorschlag weiterhin unter die 3:2 Regel fallen.

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu diesem Gesetzesentwurf mit Schreiben vom 19. Mai 2005 dahingehend Stellung genommen, dass die Änderung der Zählregel begrüßt wird. Aus Verkehrssicherheitsgründen sollte diese Zählregel jedoch nicht nur für Omnibusse im Gelegenheitsverkehr Anwendung finden, sondern für alle Fahrten auch die nach Kraftfahrlinienrecht.

Die nunmehr mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Novelle zum Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 117/2005, sieht im § 106 Abs. 1 folgendes vor:

"(......)Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die in einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr oder im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu einer Schule oder einem Kindergarten befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter 6 Jahren nicht zu zählen. (......)"

Dem Vorschlag des Landes Steiermark im Begutachtungsverfahren wurde somit nicht Rechnung getragen.

Festgehalten wird, dass bereits zahlreiche andere europäische Länder (Deutschland, Schweiz, Slowenien, Finnland, Niederlande, Spanien) die 1:1 Zählregel generell praktizieren.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf, dass die Umsetzung dieses Verkehrssicherheitsanliegens in der Praxis beträchtliche Mehrkosten auch für die Gebietskörperschaften im Wege über die Verkehrsverbünde zur Folge haben könnte, da eine beträchtliche Steigerung der Buskapazitäten notwendig wäre, um zu den Schulzeiten das Auslangen zu finden."

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Infrastruktur zum Antrag, Einl.Zahl 68/1, der Abgeordneten Petinger, Breithuber und Böhmer, betreffend Verbesserung der Zählregel in Omnibussen, wird zur Kenntnis genommen.