LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 1

  • 498/1,
    Landesvoranschlag samt Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge und Dienstpostenplan für das Jahr 2006. (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss für Finanzen hat in

seiner Sitzung

vom
16.05.2006
über
den oben angeführten Gegenstand
die Beratungen durchgeführt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

1.      Der Voranschlag des Landes Steiermark für das Jahr 2006 (Anlage 1) wird mit folgenden Schlusssummen genehmigt:



Ordentlicher Haushalt:

Ausgaben                                                                                      4.010.574.600,--
Einnahmen (ohne Erlöse aus
Fremdmittelaufnahmen)                                                                3.849.064.700,--
Gebarungsabgang des ordent-
lichen Haushaltes                                                                           161.509.900,--


Außerordentlicher Haushalt:

Veranschlagte Gesamtausgaben                                                     101.347.500,--
Einnahmen                                                                                       101.347.500,--
Gebarungsabgang des außer-
ordentlichen Haushaltes                                                                                    0,--


Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Bedeckung des Gebarungsabganges des Haushaltes 2006 Kredit- und Finanzoperationen vorzunehmen.

Nettoergebnis nach
traditioneller Methode                                                                   161.509.500,--

Nettoergebnis nach Maastricht                                                     208.129.400,--



2. Der Dienstpostenplan 2006 (Anlage 2) sowie die im Allgemeinen Teil des Dienstpostenplanes festgelegten Grundsätze hiezu werden genehmigt.


3. Der Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge 2006 (Anlage 1) und die im Allgemeinen Teil des Systemisierungsplanes festgelegten Grundsätze hiezu werden genehmigt.


4. Die Inanspruchnahme der Kredite des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes kann in 2-Monats-Abschnitten bis zur Höhe von je einem Sechstel des Jahreskredites erfolgen. Ausgenommen davon sind Ausgaben zu deren Leistung das Land zu bestimmten Terminen verpflichtet ist.


5. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen der Wirtschaftsförderung für Arbeitsplatzerhaltung und Arbeitsplatzbeschaffung in der Steiermark über- und außerplanmäßige Kredite im außerordentlichen Haushalt bereitzustellen.
Zur Finanzierung solcher über- und außerplanmäßiger Ausgaben wird die Landesregierung ermächtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland bis zur Höhe von 1 % des Gesamtausgabevolumens des Landesvoranschlages 2006 vorzunehmen.


6. Eine Vorfinanzierung von EU-Mitteln ist nur im Rahmen der allgemein anerkannten und von den maßgeblichen Stellen auf EU-, Bundes- und Landesebene genehmigten Regelungen im unbedingt notwendigen Ausmaß möglich. Die dazu erforderlichen zusätzlichen Landesmittel sind jeweils durch Gebührstellungen der entsprechenden EU-Mittel auf der Einnahmenseite auszugleichen.

Darüber hinaus gilt:

Für alle während eines Jahres erfolgten EU-Kofinanzierungen ist von den lt. Programmplanungsdokumenten zuständigen Stellen der Steiermärkischen Landesregierung zeitgerecht für die Rechnungsabschlussarbeiten zu berichten.
Für alle EU-Kofinanzierungsmaßnahmen ist die Kontrolle des Landesrechnungshofes vorzubehalten.
Alle übrigen für die Abwicklung von Zahlungen geltenden Regelungen sind einzuhalten.


7. Im Zusammenhang mit der finanziellen Abwicklung der Aufwendungen für das Steiermark-Büro in Brüssel wird zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwandes verfügt, dass im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten für den Personalaufwand (Abteilung 5) und den gesamten übrigen Aufwand (Abteilung 1 - Landesamtsdirektion (Präsidium) Vorschusszahlungen gegen nachträgliche Abrechnung und detaillierte Kreditbelastung geleistet werden können.


8. Im Sinne eines Beitrages zur Verbesserung des Maastricht-Ergebnisses gelten für sämtliche Investitionsprojekte im Beteiligungsbereich folgende Grundsätze:

Es ist anzustreben, die unabdingbar notwendigen Kosten durch den zumutbaren Einsatz von Eigenmitteln der Gesellschaft zu decken sowie durch die wirtschaftlich vertretbare Aufnahme von Fremdmitteln zu verringern.

Die Zuwendung der Landesmittel soll nach Möglichkeit in Form von Beteiligungen oder Darlehensgewährungen erfolgen, sodass diesbezügliche Ausgaben für das Maastricht-Defizit unwirksam sind.


9. Falls während des Haushaltsjahres 2006 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Sachausgaben anfällt, der zu einem höheren Abgang in der ordentlichen Gebarung führen sollte und für dessen Bedeckung Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen nicht zur Verfügung stehen, ist dieser Mehraufwand durch Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung zu bedecken.

Die Ausgabenrückstellungen sind über Vorschlag des Landesfinanzreferenten von der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen. Darüber ist dem Landtag unverzüglich zu berichten."

10.  Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Steiermärkischen Landtag Ausfallsbürgschaften im Rahmen des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, weiters für Darlehen und Kredite, die an Gesellschaften gewährt werden, an denen das Land Steiermark beteiligt ist, sowie Ausfallsbürgschaften für sonstige Investitionskredite im Ausmaß bis zu 15 Millionen Euro, für letztere jedoch im Einzelfall aus diesem Betrag nicht über 750.000 Euro, zu übernehmen.

11. Das 6. Kreditsechstel der nach der finanzwirtschaftlichen Gliederung (6. Dekade des Ansatzes) mit den Kennziffern 5 und 7 bezeichneten Ausgaben sowohl im ordentlichen als auch im außerordentlichen Haushalt wird bis zu einer ausdrücklichen, über Antrag des Landesfinanzreferates durch die Steiermärkische Landesregierung zu verfügenden Freigabe gesperrt.

12. Deckungsbestimmungen:
Die Bedeckung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ermessensausgaben durch Einsparungen bei Pflichtausgaben im Rahmen von Beschlüssen gemäß § 32 Abs. 2 L-VG 1960 ist unzulässig.

Als Gebarungszweig gemäß § 32 Abs. 2 des L-VG 1960 gilt der im Rahmen der funktionellen Gliederung nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung durch dreistellig ausgezeichnete Überschriften bestimmte Haushaltsunterabschnitt.

Für alle Haushaltsunterabschnitte wird generell die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Maßgabe folgender Regelung festgelegt:

a)    Die gegenseitige Deckungsfähigkeit bezieht sich immer nur auf Voranschlagsstellen mit dem gleichen Bewirtschafter.
b)    Überschreitungen von Ermessensausgaben zu Lasten von Pflichtausgaben, sowie von maastricht-wirksamen Ausgaben zu Lasten von maastricht-unwirksamen Ausgaben sind unzulässig.
c)     Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben gelten nach Maßgabe von Mehreinnahmen, die mit dieser Ausgabe in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, als genehmigt.

Für die aus der Landes-Rundfunkabgabe dotierten Deckungskredite gilt die gegenseitige Deckungsfähigkeit gemäß der Zweckwidmung nach dem Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetz über den Gesamtbereich des zuständigen Regierungsmitgliedes.

Für den Bereich der Landeswohnbauförderung im Abschnitt 48 wird genehmigt, dass alle Ansätze über den Gesamtbereich des jeweils zuständigen Regierungsmitgliedes gegenseitig deckungsfähig sind.

Die Ansätze innerhalb der Sammelnachweise Nr. 1a "Personalaufwand der allgemeinen Verwaltung, der Anstalten und betriebsähnlichen Einrichtungen" und Nr. 3 "Reise- und Übersiedlungsgebühren" sowie Nr. 4 "Schuldendienst" sind gegenseitig deckungsfähig.

Soweit für Ausgaben auf Grund bestehender gesetzlicher oder rechtsverbindlicher Regelungen Einnahmen heranzuziehen sind, kann der Ausgabenvollzug nach Maßgabe der tatsächlich eingelangten Einnahmen erfolgen.

Bei Finanzierungskonkurrenzen darf der Landesanteil erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die anderen Finanzierungsbeiträge nachweislich tatsächlich eingegangen oder rechtsverbindlich zugesichert worden sind.

13.   Die Eröffnung neuer Ausgabe-Voranschlagsstellen darf nur im Einvernehmen mit dem Landesfinanzreferat erfolgen, das für die richtige Eingliederung nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung zu sorgen hat.
Die Eröffnung neuer Einnahme-Voranschlagsstellen kann durch die Steiermärkische Landesbuchhaltung unter Berücksichtigung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung erfolgen.

14.   Im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 7 der VRV i.d.g.F. sind Abweichungen zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge und den veranschlagten Beträgen im Ausmaß von mehr als 10 % im Rechnungsabschluss zu erläutern, sofern die Abweichung den Betrag von € 30.000,-- übersteigt.

Diese Regelung gilt bei Einsparungen auf Ausgabe-Voranschlagsansätzen, welche der Sperre des 6. Kreditsechstels unterliegen, bezüglich des den gesperrten Kreditteil übersteigenden Betrages.

Nicht präliminierte Einnahmen sind zu erläutern, sofern sie je Voranschlagsstelle den Gesamtbetrag von € 60.000,-- überschreiten.