LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 11

EZ/OZ 242/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Facharztstelle für Dermatologie für den Bezirk Murau.


zu:


EZ/OZ 242/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Facharztstelle für Dermatologie für den Bezirk Murau


zu:


  • 242/1, Facharztstelle für Dermatologie für den Bezirk Murau (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss für Gesundheit hat in seinen Sitzungen vom 10.01.2006 und 16.05.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Zum Antrag der ÖVP betreffend Facharztstelle für Dermatologie für den Bezirk Murau liegt seitens der Landesregierung eine Stellungnahme vor, die folgendes zum Inhalt hat:

In der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Spitäler des Steiermärkischen Landtages vom 10.01.2006 wurde der Beschluss gefasst, die Landesregierung um Stellungnahme zu folgenden selbstän­digen Anträgen zu ersuchen:

Facharztstelle für Innere Medizin für den Raum Birkfeld (Einl.Zahl 241/1)
Facharztstelle für Dermatologie für den Bezirk Murau (Einl.Zahl 242/1)

Gegenstand dieser Anträge ist es, die Steiermärkische Landesregierung aufzufordern, sich dafür einzusetzen, dass im Raum Birkfeld eine Planstelle für eine Facharztstelle für Innere Medizin geschaffen wird bzw. im Bezirk Murau eine Facharztstelle für Dermatologie einge­richtet wird.

Seit Jahren bemühe sich die Region Birkfeld um eine Planstelle für einen Facharzt für Innere Medizin. Die Rahmenbedingungen für eine Facharztstelle seien gegeben. Es gäbe ein beste­hendes Ärztezentrum. Auch das Einzugsgebiet entspräche den nach ÖBIG vorgeschriebenen 16.891 Personen. Angeblich sei diese Stelle auch im Planstellenkonzept der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse enthalten.

Weiters seien auch für den Bezirk Murau Verhandlungen für eine Facharztstelle für Derma­tologie seit Jahren im Laufen. Der Bezirk Murau habe 32.500 Einwohner und derzeit keine Facharztstelle für Dermatologie. Die Patienten müssten nach Knittelfeld oder Judenburg aus­weichen. Es sei daher notwendig, dass diese Facharztstelle so schnell wie möglich eingerich­tet werde.

Zu diesen beiden Anträgen wurde eine Stellungnahme der Steiermärkischen Gebietskranken­kasse wie folgt eingeholt:

"Seitens der Kasse ist für den Raum Liezen bzw. Murau grundsätzliche eine Erweiterung um eine Facharztstelle für Dermatologie vorgesehen. Derzeit sind jedoch die Präferenzen seitens der Ärztekammer für den Bezirk Liezen (Schladming), sodass noch keine Einigung erzielt werden konnte.
Ebenso herrscht grundsätzlich Übereinstimmung mit der Ärztekammer für Steiermark für eine Facharztplanstelle für Innere Medizin in Birkfeld, jedoch ist auch hier bezüglich Ausschrei­bungsmodalitäten keine Einigung erzielt worden.
Seitens der Ärztekammer für Steiermark wurden diese beiden Planstellen, Facharzt für Der­matologie und Facharzt für Innere Medizin, in einem Paket mit anderen offenen Planstellen bei der Landesschiedskommission für Steiermark eingebracht. Da es sich noch um ein laufen­des Verfahren handelt, muss seitens der Gebietskrankenkasse die Entscheidung dieser Schiedskommissionssache abgewartet werden."

Nachdem die Entscheidung der Landesschiedskommission innerhalb der im Ausschuss für Gesundheit und Sport beschlossenen Frist von 2 Monaten noch nicht vorgelegen ist, kann weder von Seiten der Ärztekammer noch von Seiten der Gebietskrankenkasse Steiermark eine Entscheidung getroffen werden.

In rechtlicher Hinsicht ist ergänzend Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG sind zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungs­träger Österreichs und den Ärztekammern Gesamtverträge abzuschließen. Diese Gesamtver­träge haben unter anderem folgende Gegenstände zu regeln:
Die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der VertragsärztInnen und Vertrags-Grup­penpraxen mit dem Ziel, dass unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -sturktur eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist.

Gemäß § 343 Abs. 1 ASVG erfolgt die Auswahl der VertragsärztInnen und der Vertrags-Grup­penpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Kran­kenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis nach den Bestimmungen des Gesamt­vertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer.

Gemäß § 345 a ASVG ist für jedes Land eine Landesschiedskommission einzurichten. Diese besteht aus einer/m RichterIn des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier BeisitzerInnen. Die/Der Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Justiz jeweils auf 5 Jahre bestellt. Je zwei BeisitzerInnen werden im Einzellfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
Diese Landesschiedskommission ist zuständig unter anderem zur Schlichtung und Entschei­dung von Streitigkeiten zwischen den Parteien des Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages.

Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass den jeweiligen Bundesländern in der Frage der Zahl und der örtlichen Verteilung der VertragsärztInnen und Vertrags-Gruppenpraxen bzw. in der Frage der Auswahl der VertragsärztInnen keine wie auch immer geartete Zuständigkeit zukommt, sondern sind derartige Angelegenheiten ausschließlich im Rahmen des Regelungsinhaltes der Gesamtverträge gemäß § 342 ASVG zwischen Sozialversicherung und Ärztekammern abzu­handeln.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Antrag, Einl.Zahl 242/1, der Abgeordneten  Johann Bacher und Erwin Gruber, betreffend Facharztstelle für Dermatologie für den Bezirk Murau,  wird zur Kenntnis genommen.