Zum Antrag der Grünen betreffend Alternativen zum Tierversuch liegt seitens der Landesregierung eine Stellungnahme vor, die folgendes zum Inhalt hat:
"Von der Fachabteilung 8C - Veterinärwesen ist mit Schreiben vom 5. Mai 2006 folgende Stellungnahme abgegeben worden:
"Zu dem unter obigem Bezug übermittelten Antrag der Abgeordneten Mag. Zitz, Lechner-Sonnek und Hagenauer, betreffend wissenschaftliche Alternativmethoden zum Tierversuch nimmt die Fachabteilung 8C - Veterinärwesen wie folgt Stellung:
Ad 1. Die Förderung wissenschaftlicher Alternativmethoden zum Tierversuch ist sicherlich sehr wichtig, um die Anzahl von Tierversuchen zu begrenzen, und stellt auch eine der wesentlichen Zielbestimmung in § 1 des Bundesgesetzes vom 27. September 1989
über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz - TVG), BGBl. Nr. 501/1989 i.d.g.F., dar. Inwieweit seitens des Landes Steiermark bereits bisher finanzielle Mittel dafür aufgewendet wurden, ist ha. nicht bekannt. Die Fachabteilung 8C - Veterinärwesen verfügt jedenfalls über keinerlei Budgetansätze zur Vergabe finanzieller Förderungen.
Ad 2. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere darf ein Versuch nicht unternommen werden, wenn zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine wissenschaftlich zufrieden stellende, vertretbare und praktikable Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muss. Während dieses Prinzip generell zu beachten ist, hat die Europäische Union in einigen Bereichen, wie z.B. bei der Prüfung chemischer Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe konkrete Alternativmethoden benannt und in Anhang V zur zitierten Richtlinie aufgenommen. Auch betreffend Tierversuche für die Prüfung von Kosmetikartikeln muss die Kommission gemäß Artikel 4a der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel bis spätestens 11. September 2004 Alternativmethoden bekannt geben, die dann in Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden sollen.
Ad 3. Die Einrichtung einer zentralen Meldestelle für Tierversuche in Österreich zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversuchen ist durchaus begrüßenswert. Eine solche Meldestelle würde sich jedoch erübrigen, wenn die gemäß Tierversuchsgesetz derzeit zwischen Bund und Ländern aufgesplitterte Zuständigkeit für die Genehmigung von Tierversuchen zugunsten einer generellen Bundeszuständigkeit abgeändert werden würde. Dies hätte auch weitere Vorteile. So ist für Beurteilungen in Tierversuchs-Genehmigungsverfahren in der Regel ein besonderes Spezialwissen erforderlich, das bei den Mitgliedern der Tierversuchskommission des Bundes aufgrund der Erfahrungen bei zahlreichen Tierversuchen auf universitärem Gebiet bereits in hohem Maß vorhanden ist. Hingegen haben Länder mit nur wenigen Tierversuchseinrichtungen einen beträchtlichen Aufwand, um dieses Spezialwissen ihrer Verwaltungsorgane durch regelmäßige Schulungen zu gewährleisten. Zudem verringert die Abwicklung der Genehmigungsverfahren durch eine zentrale Stelle den Aufwand für die Recherchen betreffend bereits durchgeführter ähnlicher Versuche und schafft durch gleichförmige Beurteilungen einheitliche Bedingungen für die diversen Forschungs- bzw. Tierversuchseinrichtungen.
Inwieweit eine verpflichtende, über den Regelungsinhalt des § 16 Tierversuchsgesetz (Art und Zahl der verwendeten Versuchtiere) hinausgehende Veröffentlichung aller Tierversuche aus Datenschutzgründen möglich ist, kann ha. nicht beurteilt werden.
Ad 4. Bei dem angesprochenen Maßnahmenbündel (strengere Genehmigungstatbestände, Ausschöpfung der Einschränkungen der EU- Tierversuchsrichtlinie, Einrichtung einer umfassenden Meldestelle für Tierversuche, Forschungsförderung zur Entwicklung von Alternativen und Kennzeichnung tierquälerisch hergestellter Produkte) zur radikalen Senkung der Anzahl der Tierversuche liegt aus ha. Sicht allenfalls die Forschungsförderung zur Entwicklung von Alternativen zu Tierversuchen im Einflussbereich des Landes. Im Hinblick auf die Tatsache, dass im Bundesland Steiermark derzeit lediglich 6 in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes fallende Tierversuche genehmigt sind, ist auch bei Umsetzung des geforderten Maßnahmenbündels eine radikale Senkung der Anzahl der Tierversuche in der Steiermark nicht zu erwarten. Von den genehmigten Tierversuchen betrifft ein Antrag eine Fütterungsstudie bei Rindern, alle weiteren 5 Anträge betreffen ausschließlich humanmedizinisch relevante Fragestellungen. Für alle gilt grundsätzlich, dass für die beantragte Fragestellung noch keine Erkenntnisse vorliegen dürfen, um entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen Wiederholungen von Tierversuchen zu vermeiden."
Die Abteilung 3 - Wissenschaft und Forschung hat sich am 12. April 2006 wie folgt geäußert:
"Laut Schreiben der Landesamtsdirektion vom 21.3.06 ist die FA10A federführende Abteilung in obiger Angelegenheit.
Zu jenen Punkten des Antrags 301/1, die auch die Abteilung 3 - Wissenschaft und Forschung betreffen, darf folgende Stellungnahme abgegeben werden:
Die von der A3 angebotenen Fördermöglichkeiten (siehe auch unter http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/9654/DE/#4 ) stehen selbstverständlich auch für Projekte, die sich mit der Erforschung und Entwicklung von (wissenschaftlichen) Alternativmethoden zu Tierversuchen befassen, offen. Aufgrund eines sehr breit angelegten Spektrums von bestehenden Fördermöglichkeiten, in dem auch die Förderung von wissenschaftlichen Projekten, die sich mit der Entwicklung von Alternativmethoden zu Tiermethoden befassen, möglich wäre, ist die Öffnung einer zusätzlichen Förderschiene speziell für diesen Bereich aus Sicht der A3 nicht notwendig bzw. zielführend. Ausschlaggebend für die Förderung von Projekten aus dem angeführten Bereich ist jedoch auch das Vorliegen von qualitätsvollen Förderansuchen, wobei anzumerken ist, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Ansuchen aus diesem Bereich vorliegen.
Basis für die Förderschwerpunkte im Bereich der Forschungsförderung bildet generell die Forschungsstrategie 2005 plus. Die Förderung von Projekten, die den Einsatz von Tierversuchen vorsehen, ist aufgrund der geltenden Richtlinien von einer Förderung generell ausgeschlossen."
Die Abteilungsgruppe Landesamtsdirektion hat mit Schreiben vom 30. März 2006 wie folgt Stellung genommen:
"Die in den Punkten 2. und 3. enthaltene Befassung der Landeshauptleutekonferenz mit dem Thema Tierversuche wird für den Fall eines entsprechenden Landtagsbeschlusses in Aussicht genommen."
Aufgrund eines ha. Schreibens vom 16. Februar 2005 wurde das Bundeskanzleramt mit der Problematik einer zentralen Meldestelle für Tierversuche befasst. Dazu erging mit Schreiben vom 29. April 2005 folgende Stellungnahme des Bundeskanzleramtes:
"Vorweg ist festzustellen, dass vor Einrichtung einer "zentralen Meldestelle für Tierversuche" begrifflich dahingehend Klärungsbedarf besteht, welche Zwecke eine derartige "zentrale Meldestelle" erfüllen und ob es sich hierbei um
- eine wissenschaftliche Datenbank oder
- ein "administratives Register"
handeln soll.
Dies ist dem Schreiben nicht hinlänglich zu entnehmen. Es darf in diesem Zusammenhang auf die derzeit schon abgeführte statistische Erfassung der Art und Anzahl der verwendeten Versuchstiere (entsprechend der Spezifikationen des § 16 Tierversuchsgesetz in Verbindung mit der Tierversuchsstatistik-Verordnung, BGBl.II Nr. 199/2000) und deren jährliche Publikation im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verwiesen werden.
Im ersteren Fall einer "wissenschaftlichen Datenbank" ist und war immer Standpunkt des Bundes, dass eine derartige wissenschaftliche Datenbank, insbesondere wenn sich eine Grundlage für Genehmigungsverfahren bieten soll, auf möglichst breiter Basis, so auf EU-Ebene, eingerichtet und jeden Fall mit vergleichbaren Datenbanken vernetzt bzw. vernetzbar sein sollte.
Im zweiten Fall einer zentralen Meldestelle für Tierversuche als ein "administratives Register" steht das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für weitere Überlegungen und Beratungen im Gegenstand dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung selbstverständlich gerne zur Verfügung. Allerdings wäre in diesem Zusammenhang auch abzuklären, mit welchem administrativen Aufwand eine derartige "zentrale Meldestelle" verbunden und wie und von wem diese finanzielle zu bedecken wäre, zumal auf Bundesebene jedenfalls bislang keine finanziellen Mittel dafür vorgesehen sind."
Aus rechtlicher Sicht wird zusammenfassend Folgendes angemerkt:
Im geltenden Tierversuchsgesetz ist im § 1 das Ziel geregelt, die Zahl der Tierversuche zu reduzieren und Ersatzmethoden zu fördern. Eine finanzielle Förderung ist gemäß § 17 Tierversuchsgesetz nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes durch die zuständigen Bundesminister vorgesehen.
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass im § 1 bzw. § 10 Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes je nach Kompetenzbestimmung im B-VG unterschiedliche Behörden für die Genehmigung von Tierversuchen zuständig sind:
Für Tierversuche in Angelegenheiten des Hochschulwesens sowie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und ihrer Einrichtungen ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zuständig, für sonstige Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen sowie in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens, des Ernährungswesens sowie in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes ist der Landeshauptmann zuständig. Hier wäre eine Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Anbetracht einer nicht eingerichteten zentralen Meldestelle für Tierversuche wünschenswert. Intention des Gesetzes ist zwar, Doppel- und Mehrfachversuche zu vermeiden, tatsächlich können jedoch diese in Ermangelung einer Verpflichtung der Meldung der Ergebnisse an eine zentrale Meldestelle nicht ausgeschlossen werden.
Im Übrigen wird auch der Umfang der verpflichtenden Meldung der Ergebnisse an eine zentrale Meldestelle gesetzlich festzulegen sein."