Der Ausschuss für Verfassung hat in seinen Sitzungen vom 07.03.2006 und 13.06.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Zum Antrag der SPÖ betreffend "Bundeseinheitliches Jugendschutzgesetz" liegt seitens der Landesregierung eine Stellungnahme vor, die Folgendes zum Inhalt hat:
Der Landtagsausschuss für Verfassung hat in seiner Sitzung vom 7. März 2006 den Beschluss gefasst, eine Stellungnahme der Landesregierung zum gegenständlichen Antrag Einl. Zahl 309/1 betreffend ein "Bundeseinheitliches Jugendschutzgesetz" einzuholen.
Hiezu wird seitens der Fachabteilung 11A folgende Stellungnahme abgegeben:
In Zusammenhang mit dem Beschluss des Steiermärkischen Landtages Nr. 1838 vom 24.5.2005 trat die Steiermärkische Landesregierung bereits an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heran, sie möge so rasch wie möglich Verhandlungen mit den Ländern mit dem Ziel aufnehmen, eine Art. 15a B-VG Vereinbarung abzuschließen, um bundesweit einheitliche Bestimmungen über die Abgabe von Alkohol und Tabak an Jugendliche sowie über den Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten (Ausgehzeiten) zu erzielen. Mit Schreiben vom 6.9.2005 wurde seitens des Bundeskanzleramtes - Ministerratsdienst daraufhin mitgeteilt, dass Jugendschutzvorschriften in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind und nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Aus diesem Grunde könne die Bundesregierung in dieser Angelegenheit keine Initiative ergreifen.
Die Kinder- und Jugendanwälte Österreichs legten einen Vorschlag für eine Vereinheitlichung der Jugendschutzgesetze in allen Bundesländern vor, welcher in einer Länderexpertenkonferenz am 23.5.2005 diskutiert wurde. Soweit bekannt ist, haben alle Bundesländer außer Kärnten eine Bundeskompetenz für den Jugendschutz abgelehnt, jedoch ihre Bereitschaft zu Verhandlungen über eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG bekundet. Das für die Agenden des Jugendschutzes zuständige Regierungsmitglied, 2. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Kurt Flecker, trat für eine Harmonisierung der Jugendschutzbestimmungen im Sinne einer Art. 15a B-VG Vereinbarung mehrfach ein und kann sich vorstellen, die strengen Regelungen in der Steiermark an die liberaleren Bestimmungen in Niederösterreich oder dem Burgenland anzugleichen. Dies würde beispielsweise eine Liberalisierung der Ausgehzeiten für Jugendliche bedeuten. Mit einer Harmonisierung im Bereich Alkoholverbot für Jugendliche sollten jedoch strengere Kontrollen des Ausschankverbotes bei Gastgewerbetreibenden verbunden werden, womit auch ein bundesweiter Zusammenschluss der vollziehenden Behörden verbunden sein muss.
Um einen Vorschlag für eine Artikel 15a B-VG Vereinbarung auszuarbeiten, traf sich ausgehend vom Vorort Niederösterreich eine ExpertInnenrunde auf BeamtInnenebene, an welcher VertreterInnen aus Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark teilnahmen. Der Vorschlag Niederösterreichs beinhaltet keine generelle Harmonisierung, sondern sieht die Harmonisierung folgender für Jugendliche wesentlichen Jugendschutzbestimmungen als Eckpunkte von grundlegender Bedeutung vor: Definitionen der Begriffe, der Ausgehzeiten sowie die Alkohol- und Tabakbeschränkungen. Die Textvorschläge der Kinder- und Jugendanwaltschaften wurden im Diskussionsprozess berücksichtigt. Das Ergebnis des Diskussionsprozesses über den Vorschlag bleibt abzuwarten.
Soweit es den Bereich Partizipation von Jugendlichen sowie die Förderung von Kinder- und Jugendarbeit betrifft, fallen diesbezügliche Bestimmungen in den Kompetenzbereich des für das Steiermärkische Jugendförderungsgesetz zuständigen Regierungsmitgliedes.
Der Bericht des Ausschusses für Verfassung zum Antrag, Einl.Zahl 309/1, der Abgeordneten Johannes Schwarz, Barbara Gross, Ewald Persch, Mag. Dr. Martina Schröck, betreffend "Bundeseinheitliches Jugendschutzgesetz", wird zur Kenntnis genommen.