LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 544/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 29.05.2006, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA6B-03.00-317/15-2006
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird.

Vorblatt und Erläuterungen: siehe Beilagen


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ….., mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird


Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, wird wie folgt geändert:


1.      Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
"§ 15 a
Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe für Kinder im Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht
(1) Den Eltern (Erziehungsberechtigten), deren Kinder im Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht eine Kinderbetreuungseinrichtung, ausgenommen Hort, regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen besuchen, gewährt das Land unter Berücksichtigung des Einkommens der Eltern (Erziehungsberechtigten) eine monatliche Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe in folgender Höhe:
Einkommen pro Jahr in Euro
Beihilfe
in Euro
              bis 32.500,00
100,00
32.500,01 - 35.000,00
80,00
35.000,01 - 37.500,00
50,00
37.500,01 - 40.000,00
30,00
ab 40.000,01
0

(2) Der Erhalt einer Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe nach diesem Paragraphen schließt für dasselbe Kind den gleichzeitigen Erhalt einer Beihilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Abschnittes aus.


(3) In Abweichung der Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 ist für Kinder, deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, die Beihilfe gemäß Abs. 1 über Antrag rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt zu gewähren. Wurde für dasselbe Kind für dieses Kinderbetreuungsjahr bereits eine Beihilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Abschnittes bezogen, so kann nur die Differenz zur erhöhten Beihilfe gemäß Abs. 1 ausbezahlt werden.


(4) In Jahresbetrieben ist eine elfmalige, in Ganzjahresbetrieben eine zwölfmalige sowie in Saisonbetrieben eine monatliche Einhebung der Elternbeiträge entsprechend der Zahl der geöffneten Monate zu Grunde zu legen, wobei die Einhebung tatsächlich zu erfolgen hat. Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag. Bei Tagesmüttern kann die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe nur für Tageskinder gewährt werden. § 15, der 2. und 3. Satz des § 20 Abs. 1 sowie § 21 sind nicht anzuwenden.


(5) Die Höhe der Beihilfe sowie das maßgebliche Einkommen in allen Stufen der Tabelle des Abs. 1 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Kalenderjahres heranzuziehen ist."



2.   § 17 erster Satz lautet:
"Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das einkommenssteuerpflichtige Einkommen."
 

3.      Der bisherige Text des § 26a wird zu Abs. 1. Diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Einfügung des § 15a und die Änderung des § 17 durch die Novelle LGBl.Nr. ................. treten mit 11.9.2006 in Kraft.