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EZ/OZ 286/6
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Umwelt
Betreff:
Naturdenkmal Schwarze Sulm.
zu:
EZ/OZ 286/6
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Umwelt
Betreff:
Naturdenkmal Schwarze Sulm
zu:
- 286/1, Naturdenkmal Schwarze Sulm (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss für Umwelt hat in seinen Sitzungen vom 07.02.2006 und 27.06.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Zum Antrag der Grünen (SPÖ) betreffend Naturdenkmal Schwarze Sulm liegt seitens der Landesregierung eine Stellungnahme vor, die Folgendes zum Inhalt hat:
Am 7. Februar 2006 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert umgehend über die Erklärung der Schwarzen Sulm zum Naturdenkmal zu berichten.
Hiezu wird ausgeführt:
Mit Schreiben vom 14.3.2000 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Schluchtstrecken der Schwarzen und Weißen Sulm zum Naturdenkmal zu erklären.
Die Naturschutzabteilung, damals Rechtsabteilung 6, teilte mit Schreiben vom 27. März 2000 mit, dass die gegenständliche Maßnahme aus fachlicher Sicht sehr begrüßt werde.
In einer Resolution der Gemeinden Garanas, Gressenberg, Hollenegg, Limberg, St. Peter i. S. und Schwanberg vom November 2000 wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgangsweise der Naturschutzbehörde betreffend Ausweisung der Schluchtstrecke der Schwarzen und Weißen Sulm als Natura 2000 sowie der Umweltanwaltschaft des Landes Steiermark betreffend Unterschutzstellung der Schluchtstrecken bei allen betroffenen Gemeinden, vor allem bei der Bevölkerung, auf größtes Unverständnis stoße.
Dies deswegen, weil damit gegen das von der Region beschlossene Mehrzielnutzungskonzept verstoßen werde. Bereits 1985 habe es Ausbauvorhaben für Kleinwasserkraftwerke an der Schwarzen Sulm gegeben.
Der Umweltanwaltschaft wäre genug Zeit zur Verfügung gestanden, die Unterschutzstellung durchzuführen.
Jetzt wo viel Zeit, Mühe und auch Kosten von Gemeinden investiert wurden, wären Verfahren der Behörde in diese Richtung, gerade im Zusammenhang mit Schlagworten wie Bürgernähe und Bürgerservice, eine Provokation der betroffenen Bürger.
Mit Bescheid der Naturschutzabteilung vom 29.9.1992, GZ: 6 - 54/2 Ge 1/6 - 1992, wurde der Antrag der Gemeinden Gressenberg und Garanas für die Errichtung einer Wasserkraftanlage (Ausleitung 5 km an der Schwarzen Sulm) abgewiesen.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.2.2002 wurde die Verordnung über die Erklärung von Gebieten der Schwarzen und Weißen Sulm zum Europaschutzgebiet Nr. 3 beschlossen, LGBl. Nr. 8/03.
Am 18.10.2002 wurde ein Projekt von DI Alfred Liechtenstein, Ing. Peter Masser, vertreten durch die Ingenieurgemeinschaft DI Anton Bilek und DI Gunter Krischner, 8010 Graz, Krenngasse 9, in der Fachabteilung 13A (Wasserrechtsbehörde) eingereicht.
Am 25.8.2003 wurde ein neuer Antrag bei der Naturschutzbehörde um Genehmigung eines Wasserkraftprojektes gestellt. Identität zum negativ beschiedenen Vorhaben aus dem Jahre 1992 und somit res iudicata war nicht gegeben.
Der Steiermärkische Landtag hat in seiner Sitzung vom 16. November 2004 die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, die Schwarze Sulm raschest zum Naturdenkmal zu erklären. Obgleich die fachlichen Voraussetzungen dafür vorzuliegen scheinen - zuständig für die Erklärung zum Naturdenkmal ist die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg - wurde lange Zeit die Ansicht vertreten, dass mit der Festlegung als Europaschutzgebiet eine zusätzliche Ausweisung als Naturdenkmal nicht erforderlich wäre.
Da, wie sich aus dem anhängigen Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren herausstellt, nur die im Verordnungstext genannten Schutzgüter einer Überprüfung unterliegen, wird nach heutigem Wissensstand der Zweck des Naturdenkmales nämlich die Erhaltung der Ursprünglichkeit des Gewässerabschnittes als Einzelschöpfung der Natur nur durch eine Festlegung nach § 10 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 erfüllt.
Auf Grund dieser Ausführungen kommt die Fachabteilung 13C zur Ansicht, dass die Umsetzung bzw. der Bau einer Wasserkraftanlage im beantragten Gebiet nicht möglich ist, wenn vor Baubeginn (nach Vorliegen einer rechtskräftigen Naturschutz- und Wasserrechtsbewilligung) das Projektsgebiet zum Naturdenkmal erklärt wird.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter der Konsenswerber in einem Schriftsatz im Jahre 2005 die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen (lt. Kleine Zeitung in der Höhe von € 345.000,-) in Erwägung gezogen hat.
Bei einer Besprechung in der Naturschutzabteilung des Landes - Fachabteilung 13C - wurde der Bezirkshauptmann am 10. Februar 2006 vom Inhalt über des Selbständigen Antrages mit der Einlagezahl 286/1 in Kenntnis gesetzt und wurde mit ihm die Sach- und Rechtslage erörtert.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Umwelt, Energie und Natur zum Antrag, Einl.Zahl 286/1, der Abgeordneten Ingrid Lechner-Sonnek, Mag. Edith Zitz, Peter Hagenauer, Walter Kröpfl und Wolfgang Böhmer betreffend Nauturdenkmal Schwarze Sulm, wird zur Kenntnis genommen.