Der Ausschuss für Umwelt hat in seinen Sitzungen vom 07.03.2006 und 27.06.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Zum Antrag der Grünen und der SPÖ betreffend Ausbau der Solarenergie liegt seitens der Landesregierung eine Stellungnahme vor, die folgendes zum Inhalt hat:
"In der Antragsbegründung wird behauptet, dass der Zuschuss im Eigenheimförderungsbereich nur bei etwa 10% der Investition liegt und dass im Mehrfamilienhäuserbereich erst seit einigen Monaten eine Förderung für Solarenergieanlagen gewährt wird. Tatsächlich wird im Rahmen der Wohnbauförderung im Eigenheimbereich neben dem Zuschuss aus dem Landesumweltfonds eine zusätzliche Förderung (§ 8 Abs. 3 lit. d der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993) in der Höhe bis Euro 7.000,-- für Alternativanlagen gewährt, welche im Regelfall einen Großteil der Investitionssumme abdeckt. Weiters wird zum Geschossbaubereich ausgeführt, dass die §§ 10 Abs. 3 Z. 2 (Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993) bzw. 7 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz seit dem Inkrafttreten vorsehen, dass Umweltinvestitionen in diesem Förderungsbereich bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten als Zuschlag gefördert werden können.
Richtig ist, dass eine Zuschussförderung aus dem Landesumweltfonds für Mehrfamilienwohnhäuser im Jahr 2005 eingeführt worden ist. Es ist daher nicht auszuschließen, dass von den Antragstellern die Kritik eher dem Landesumweltfonds zuzuordnen ist.
Am 15.5.2006 wurde von der Steiermärkischen Landesregierung einstimmig beschlossen, die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 zu novellieren. Anlass der Novelle ist das Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen bzw. die Umsetzung dieser Vereinbarung auf Landesebene.
Unter anderem wird es im Zusammenhang mit der Umsetzung von ökologischen Maßnahmen im Geschossbaubereich die Möglichkeit geben, die Basisförderung bis maximal Euro 250,-- pro Quadratmeter mittels Anreizsystem zu erhöhen. Bezogen auf diesen Betrag wird außerdem ein Förderungsbeitrag (d.h. eine nicht rückzahlbare Förderung) in der Höhe von 15% gewährt. Mit diesem Förderungsbeitrag soll die ökologische Komponente im Geschossbaubereich noch stärker berücksichtigt werden. Ökopunkte sind z.B. für Biomasseheizung, Solaranlage, bessere Wärmedämmung, Wohnraumlüftung, Einbau von Holzfenster etc. vorgesehen. Daneben gibt es auch Ökopunkte für die umfassende Sanierung und den sog. Wohnbauscheck mit anderen Finanzierungsvarianten.
Außerdem wurde im Rahmen der Verordnungsnovelle für den Bereich der Eigenheimförderung (§ 8 Abs. 3 lit. d) der zusätzliche Förderungsbetrag bei Heranziehung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger (Solaranlage für Warmwasserbereitung) um die Kosten dieser Anlage von Euro 7.000,-- auf Euro 10.000,-- erhöht.
Das bedeutet, dass durch die angeführten Änderungen der Einsatz der Solarenergie im Rahmen der Wohnbauförderung in der Steiermark stärker berücksichtigt wird.
Darüber hinaus gibt die novellierte Verordnung vor, dass Förderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden nur bei Heranziehung von Solarenergie für die Warmwasserbereitung erfolgen darf. Von dieser Bestimmung ist der Eigenheim-, der Wohnbauscheck- und selbstverständlich auch der gesamte Geschossbauförderungsbereich betroffen. Diese Bestimmung (§ 5 Abs. 6), die verpflichtend die Heranziehung von Solarenergie als Förderungsvoraussetzung vorsieht, ist vorbildlich in Österreich. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind lediglich Wohnobjekte auf Grund von gegenläufigen Vorgaben durch das Denkmalschutzgesetz, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 bzw. Ortsbildgesetz 1977 oder wenn dies wirtschaftlich auf Grund der Lage des Objektes nicht vertretbar ist sowie bei ganzjähriger Beheizung der Fernwärme.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der Ausbau der Solarenergie im Rahmen der Wohnbauförderung in der Steiermark bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung viel umfassender als in der Antragsbegründung dargestellt gefördert wurde und bedingt durch die einstimmig beschlossene Novelle der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 der Ausbau der Solarenergie im Rahmen der wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen eine noch herausragendere Rolle spielen wird."
Der Bericht des Ausschusses für Umwelt, Natur und Energie zum Antrag, Einl.Zahl 302/1, der Abgeordneten Lechner-Sonnek, Mag. Zitz, Hagenauer und Böhmer, betreffend Ausbau der Solarenergie, wird zur Kenntnis genommen.