LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 22

EZ/OZ 595/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Gesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages geändert wird


zu:


  • 595/1, Gesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages geändert wird (Selbstständiger Antrag)

Der Ausschuss für Verfassung hat in seiner Sitzung vom 27.06.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Die ÖVP-Fraktion hat einen Antrag eingebracht, der folgendermaßen begründet wird: "Die Budgetrede, bei der das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung den Landesvoranschlag nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 GeoLT dem Landtag darlegt, ist bis zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht in der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages geregelt. Diese Budgetrede sollte im Rahmen einer Landtagssitzung vor Aufnahme der Beratungen des Landesvoranschlags im zuständigen Ausschuss stattfinden und dies soll in der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages verankert werden.

Die Projektgruppe PALLAST (Papierloser Landtag Steiermark) ist im Rahmen ihrer Beratungen zu folgenden Ergebnissen gekommen und empfiehlt die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages entsprechend anzupassen: 

  • Die Bestimmungen über die schriftliche Einbringung  von Formalanträgen (§ 41 GeoLT) bzw. die schriftliche Einbringung von Anträgen auf namentliche Abstimmung (§ 61 GeoLT) sollen systemkonform adaptiert werden.
  • Die Bestimmung betreffend Unselbstständige Entschließungsanträge (§ 51 GeoLT) soll dahingehend geändert werden, dass bei Vorliegen von nur einer gültigen Unterschrift, die Unterstützung durch Erheben der Hand auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten erfolgen kann."

Die SPÖ-Fraktion beantragt eine Ergänzung dieser Novellierung mit folgender Begründung: "Weiters ergab sich im Zuge des letzten Budgetlandtages auf KlubdirektorInnenebene der Vorschlag, die bisher durch Klubobleutevereinbarung fixierte Einschränkung betreffend den thematischen Umfang von Entschliessungsanträgen zum Landesvoranschlag zur besseren Vollziehung in die GeoLT aufzunehmen. Der zuletzt vereinbarte Passus in der Klubobleutevereinbarung lautete: ´Entschließungsanträge zum Landesvoranschlag dürfen nur den Budget-Vollzug 2006 (konkrete Bezugnahme auf Voranschlagstelle und was damit passieren soll) oder Vorgaben bzw. Wünsche zum Voranschlag 2007 zum Inhalt haben. Es darf sich also um keine allgemein gefassten Entschließungen oder Aufforderungen an die Bundesregierung handeln.  Diese Aufnahme in die GeoLT soll nun durch eine entsprechende Novellierung erfolgen."


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Beiliegendes Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

Gesetz vom……., mit dem die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages 2005 geändert wird
 
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages 2005 (GeoLT 2005) erlassen wird, LGBl. Nr. 82/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:


1. In § 41 wird die Wortfolge "von fünf Abgeordneten der Antrag" durch die Wortfolge "von fünf Abgeordneten unterfertigt der schriftliche Antrag" ersetzt.
 
 
2. § 45 lautet:

"Beratung des Landesvoranschlages
§ 45

   (1) Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat den Landesvoranschlag nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesvoranschlags im zuständigen Ausschuss stattfinden.

(2) Bei Beratung des Landesvoranschlages kann über Antrag der Berichterstatterin/des Berichterstatters die Beratung in eine Generaldebatte (allgemeine Beratung über die Vorlage als Ganzes) und in eine Spezialdebatte (Einzelberatungen und Abstimmung über die Teile des Voranschlages) geteilt werden.

(3) Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Voranschlages bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.

(5) Entschließungsanträge zum Landesvoranschlag dürfen nur den Vollzug des zu beratenden Landesvoranschlages oder Vorgaben bzw. Wünsche zum nächstjährigen Landesvoranschlag zum Inhalt haben."


3.§ 51 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
 
"Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nur von einem Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand."
 
 
4.§ 61 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
 
"Eine namentliche Abstimmung ist anzuordnen, wenn mindestens zwölf Abgeordnete einen diesbezüglichen schriftlichen und von ihnen unterfertigten Antrag einbringen."


5. Der bisherige § 82 a erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
 
"(2) Die Änderung der §§ 41, 45 und 51 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 61 Abs. 2 zweiter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. ……… tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der …., in Kraft."