LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


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EZ/OZ 349/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Förderung von Studierenden der steirischen Universitäten und Fachhochschulen bzw. Senkung der Studienabbruchsquote.


zu:


EZ/OZ 349/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Förderung von Studierenden der steirischen Universitäten und Fachhochschulen bzw. Senkung der Studienabbruchsquote


zu:


  • 349/1, Förderung von Studierenden der steirischen Universitäten und Fachhochschulen bzw. Senkung der Studienabbruchsquote (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss für Bildung hat in seinen Sitzungen vom 07.03.2006 und 27.06.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Zum Antrag der KPÖ betreffend Förderung von Studierenden der steirischen Universitäten und Fachhochschulen bzw. Senkung der Studienabbruchsquote liegt seitens der Landesregierung eine Stellungnahme vor, die Folgendes zum Inhalt hat:

In der Sitzung der Ausschüsse des Landtages vom 23.02.2006 wurde von den Abgeordneten Ernst Kaltenegger, Claudia Klimt-Weithaler und Ing. Renate Pacher die Steiermärkische Landesregierung zum Landtagsantrag vom 18. November 2003, der XV. Gesetzgebungsperiode, 2006 - Einl.Zahl 349/1, betreffend "Förderung von Studierenden der steirischen Universitäten und Fachhochschulen bzw. Senkung der Studienabbruchsquote" um Stellungnahme ersucht.

Seitens der A3 Wissenschaft und Forschung wurden Informationen von der Stipendienstelle des Bundes in Graz eingeholt, die in den nachfolgenden Text eingeflossen sind.

Die Finanzierung der Hochschulen und auch die Vergabe von Stipendien ist grundsätzlich Aufgabe des Bundes. Die Länder können hier nur im Rahmen der Unterstützung der Forschungstätigkeit der Universitäten zusätzlich unterstützen. Was die Vergabe von Stipendien betrifft, bietet die Wissenschaftsabteilung des Landes Steiermark bereits seit Jahrzehnten Unterstützungsmöglichkeiten für besonders bedürftige Studierende an, die kein Bundesstipendium erhalten.

Aktuell gibt es beim Land Steiermark für Studenten, die nicht von einem Stipendium des Bundes erfasst werden, und trotzdem als Härtefälle zu betrachten sind, die Möglichkeit einer Beihilfe. Im Jahr 2005 wurden € 45.860,-- an 102 Studenten vergeben. Zusätzlich wird für sozial bedürftige Studierende eine Mensabeihilfe vergeben und haben Studierende aus dem osteuropäischen Raum (Nicht-EU-Länder) die Möglichkeit einer Unterstützung. Selbstverständlich sind die Unterstützungsmöglichkeiten des Landes Steiermark für Studenten der steirischen Universitäten und Fachhochschulen offen. Weiters soll festgehalten werden, dass die Studienabbruchsquote an den Fachhochschulen äußerst gering ist und auch die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt für eine Vielzahl der dort angebotenen Studienrichtungen äußerst zufrieden stellend ist.
 
 
Allgemeines zum ESF-Studienabschlussstipendium des Bundes:

Die Studienförderung des Bundes sieht die Möglichkeit der Gewährung eines ESF-Studienabschlussstipendiums gem. § 52b StudFG vor.

Studierende, die während des Studiums berufstätig waren oder ihre Kinder betreuten und ihr Studienziel fast erreicht haben, können ein vom Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziertes Studienabschlussstipendium erhalten.

Anspruch auf dieses Stipendium haben alle Studierenden, die neben einer Berufstätigkeit ihr Studium schon sehr weit gebracht haben, ihre zum Abschluss erforderliche wissenschaftliche Arbeit begonnen aber noch nicht abgeschlossen haben. Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt.

Nach den Richtlinien können Studenten ein Studienabschluss-Stipendium erhalten, wenn sie

  • das Studium bis auf die wissenschaftliche Arbeit und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von höchstens zehn Semesterstunden (oder zwei Fachprüfungen) abgeschlossen haben\; das Thema der wissenschaftlichen Arbeit muss bereits übernommen sein. Studierende von anderen Bildungseinrichtungen müssen sich in den letzten beiden Semestern befinden.
  • In den letzten 48 Monaten vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens 36 Monate zumindest halbbeschäftigt waren oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben (Einkommensteuerbescheid). Gesetzlich geregelte Schutzfristen sowie Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt.
  • Die Berufstätigkeit spätestens bis zur Zuerkennung des Stipendiums aufgeben.
  • Bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt sind.
  • Noch kein Studium abgeschlossen haben.

Die Höhe beträgt derzeit zwischen 550 Euro und 1000 Euro im Monat je nach dem Ausmaß der vorangegangenen Tätigkeit. Für Studierende mit Kind, die Anspruch auf ein Studienabschlussstipendium haben, können zusätzlich einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung bekommen.

Hintergründe und Zielsetzung des ESF-Studienabschlussstipendiums des Bundes:

Das Studienabschlussstipendium ist als Unterstützung für berufstätige Studierende gedacht, die kurz vor dem Abschluss stehen. Die Zahl der berufstätigen Studierenden steigt ständig, wobei viele das Studium kurz vor dem Ende abbrechen, weil die Doppelbelastung - Erstellung der Diplomarbeit neben dem Beruf - zu groß wird. Daher wurde 1999 dieses Stipendium geschaffen. Mit 1.9.2003 traten neue Regelungen in Kraft, mit denen die Bezugsberechtigung ausgeweitet und die Altersgrenze erhöht wurde.

Zielsetzung ist es, dass die mit einem Studienabschluss verbundene höhere Qualifikation auch zu einer Verbesserung der beruflichen Stellung dieses Personenkreises führt.

Die Anwartschaft auf ein Studienabschlusstipendium - bei dem die sonst strengen Kriterien der Sozialen Bedürftigkeit und des günstigen Studienerfolges (Studiendauer, Anzahl der Studienwechsel etc.) außer Betracht bleiben - kann somit nur durch das festgelegte Mindestausmaß der vorausgegangenen Berufstätigkeit erworben werden. Das Modell des bestehenden EU-kofinanzierten Projekts - der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme - kann nicht auf alle Personen, die sich in der Studienabschlussphase befinden, übertragen werden. Von der Studienbeihilfenbehörde werden daher auch nur Ansuchen in Bearbeitung genommen, welche das Kriterium der vorausgegangenen Berufstätigkeit (36 Monate in den letzten 48 Monaten) erfüllen.

Die Gewährung eines eigenen Landesstipendiums in Höhe eines Selbsterhalterstipendiums über die Dauer von mehreren Monaten wäre aus Sicht der Studierenden zwar wünschenswert, steht jedoch von der Höhe her in keinem Verhältnis zu den derzeit angebotenen Förderprogrammen für Studierende. Eine solche Maßnahme müsste somit zu einem völligen Umbau der derzeitigen Stipendienprogramme führen, um hier auch weiterhin ein ausgewogenes Förderpaket anbieten zu können. Damit verbunden wäre ein finanzieller Mehraufwand, der für das Land derzeit nicht finanzierbar sein dürfte.

Festgehalten wird, dass die Kosten für den gegenständlichen selbständigen Antrag 349/1 für die angenommenen 180 Studierenden bei monatlicher Förderhöhe von € 550,-- bei jährlich ca. € 1,2 Mio. liegen würden. Da es sich bei den genannten 180 Studierenden nur um jene Personen handelt, die ein Beratungsgespräch bei der Stipendienstelle in Anspruch genommen haben, wird die wirkliche Anzahl der Personen, die weniger als ein Halbtagsbeschäftigungsverhältnis haben, in Wahrheit bei weitem größer sein.

Vorschlag der Abteilung 3 Wissenschaft und Forschung:

Nach Auffassung der A3 müsste ein großer Teil des im selbständigen Antrag 349/1 angeführten Personenkreises bereits jetzt im Rahmen der bestehenden Landesstipendien anspruchsberechtigt sein. Die Errichtung einer neuen Stipendienschiene ist aus der Erfahrung der A3 daher nicht notwendig sowie die Erhöhung der bestehenden Stipendien in der vorgeschlagenen Form nicht finanzierbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, das die Stipendienvergabe Bundesangelegenheit ist und über die Studienbeihilfenbehörde abgewickelt wird. Intention der Vergabe von Landesstipendien war und ist immer die Hilfe für steirische Studierende in besonderen Härtefällen, wo die Stipendienmöglichkeiten des Bundes nicht greifen.

Die Voraussetzungen für Landesstipendien sind:

  • Guter Studienerfolg,
  • Soziale Bedürftigkeit,
  • Angehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates,
  • Hauptwohnsitz in der Steiermark (bereits 1 Jahr vor Antritt des ersten Studiums),
  • Einkommenshöchstgrenze (Nettobezug ohne Familienbeihilfe) € 945 monatlich.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen erhält somit auch der von der Bundesstipendienstelle abgelehnte Personenkreis ohnehin ein Landesstipendium. Eine Indexanpassung dieser Stipendien und damit deutliche Erhöhung ist für die kommende Antragsperiode bereits geplant.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Antrag, Einl.Zahl 349/1 der Abgeordneten Ernest Kaltenegger, Claudia Klimt-Weithaler und Ing. Renate Pacher, betreffend betreffend Förderung von Studierenden der steirischen Universitäten und Fachhochschulen bzw. Senkung der Studienabbruchsquote, wird zur Kenntnis genommen.