LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 1

EZ/OZ 459/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird.


zu:


  • 459/1, Gesetz, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird. (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss für Gemeinden hat in seinen Sitzungen vom 16.05.2006 und 27.06.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Der vom Ausschuss für Gemeinden, Regionen, Wohnbau, Bau- und Raumordnung eingesetzte Unterausschuss hat in zwei Sitzungen über die Regierungsvorlage, Einl.Zahl 459/1, betreffend den Entwurf eines Landesgesetzes, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird, beraten und einvernehmlich neben legistischen und sprachlichen Korrekturen folgende Änderungen vorgenommen:

In § 4 wurden die Absätze 4 und 5 angefügt. Diese stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der dieser Novelle zu Grunde liegenden Neugestaltung der Wohnbeihilfe, sondern sind inhaltlich dem Budget zuzuordnen. Auf Wunsch der ÖVP wurde dieser Punkt in den Antrag aufgenommen, um nicht binnen kürzester Zeit zwei Mal dasselbe Gesetz ändern zu müssen.

In § 7 Abs. 4 Z. 3 und 4 wurde die "Sperrfrist" für AusländerInnen auf drei Jahre geändert.

In § 17 Abs. 5 wurde der Begriff "Förderrichtlinie" nach Konsultierung des Verfassungsdienstes des Landes durch den Begriff "Verordnung" ersetzt. Die Verordnungsermächtigungen in § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5 sowie § 20a Abs. 7 bleiben erhalten.

In § 34 wurde ein Verweis auf § 17 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 5 eingefügt, um eindeutig klarzustellen, dass diese Bestimmungen auch für die Regelungen der §§ 31 bis 33 gelten.

In § 55 wurde im Abs. 16 eine Übergangsregelung angefügt. Die Bestimmungen dieser Novelle sind demnach erst auf Neu- oder Weitergewährungen von Wohnbeihilfen anzuwenden. Bestehende Bescheide bleiben in Geltung.


Anmerkungen zum Gesetz vom 4.7.2006, mit das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird:

I
Allgemeiner Teil
1.      Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:
Die bestehenden Regelungen über die Festlegung des Einkommensbegriffes im Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 nehmen zu wenig darauf Bedacht, ob die Leistungen ihrem Zweck nach zur Finanzierung der Wohnkosten dienen. Die in § 2 Z 10 vorgegebene Begriffsbestimmung soll zwar grundsätzlich erhalten werden\; in jenen Randbereichen, bei denen dies wegen der spezifischen Anforderungen der Wohnbeihilfe notwendig ist, sollen vom geltenden Einkommensbegriff teilweise abgewichen werden dürfen.
In Zeiten steigender Armut belasten steigende Wohnkosten die Finanzkraft der Menschen überproportional. Durch die bisher fehlende Einbeziehung von Betriebskosten in die Berechnung des Wohnungsaufwandes kann im Bereich der Gewährung von Wohnbeihilfe auf diesen Belastungsfaktor nicht entsprechend Bedacht genommen werden. Die starre Nutzflächenbeschränkung des Gesetzes schließt Menschen in bestimmten besonders gelagerten Fällen ungerechtfertigt vom Anspruch auf Wohnbeihilfe aus.
Die derzeit geltende Sperrfrist von fünf Jahren Aufenthalt in Österreich für Nicht-EWR-Bürgerinnen bzw. -Bürger ist nicht nur ungerechtfertigt lang, sondern auch integrationsfeindlich. Es soll daher eine zeitgemäßere kürzere Frist von drei Jahren eingeführt werden.
Kompetenzrechtliche Grundlage: Art. 7 BVG-Novelle 1988.

2.      Inhalt:
·       Verkürzung der Sperrfrist für Nicht-EWR-Staatsangehörige von fünf Jahren auf drei Jahre Aufenthalt in Österreich\;
·       Schaffung einer Grundlage für die teilweise Anpassung des Einkommensbegriffes des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 an die speziellen Anforderungen für die Wohnbeihilfe\;
·       Ermöglichung, in begründeten Härtefällen im Einzelfall auch Wohnbeihilfe zu gewähren, wenn die gesetzlich vorgesehenen Nutzflächengrenzen für eine Wohnung über- bzw. unterschritten werden\;
·       Einbeziehung pauschalierter Betriebskostensätze in die Berechnung des Wohnungsaufwandes.

3.      Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.

4.      Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

5.      Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
Durch die Verkürzung der Sperrfrist für Nicht-EWR-Staatsangehörige und die Einbeziehung begründeter Härtefälle bei Über- oder Unterschreiten der Nutzflächengrenzen ist nur ein geringfügiger Anstieg der Wohnbeihilfefälle zu erwarten. Diese Mehrkosten werden im Rahmen der bisherigen budgetären Vorkehrungen für die Wohnbeihilfe (Voranschlagsansätze Nr. 1/480014-7680, 1/482024-7680, 1/483034-7680) abgedeckt werden können.
Die budgetären Auswirkungen der Abweichungen vom bestehenden Einkommensbegriff und der Einbeziehung pauschalierter Betriebskosten in der Berechnung des Wohnungsaufwandes sind im Zuge der Erlassung der entsprechenden Durchführungsverordnung im Detail zu berechnen.

II
Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Z 2 und 3 (§ 7 Abs. 4 Z 3 und 4):
Fremde, die keine EWR-Bürgerinnen bzw. -Bürger, anerkannte Flüchtlinge oder Personen sind, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach 1933 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verloren haben, können Wohnbeihilfe bisher erst nach fünf Jahren ständigem Aufenthalt in Österreich und einer Berechtigung zu unselbständiger Erwerbstätigkeit erlangen. Diese Frist erscheint ungerechtfertigt lange und ist zudem integrationsfeindlich. Die Sperrfrist soll daher auf drei Jahre herabgesetzt werden. Durch die Neuformulierung der Bestimmung gemäß Z 3 soll auch darauf Bedacht genommen werden, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz neben Beschäftigungsbewilligung und Befreiungsschein mittlerweile eine Reihe neuer Berechtigungen für einen dauerhaften Zugang Fremder zum Arbeitsmarkt vorsieht (es handelt sich um die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a, die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12, den Niederlassungsnachweis gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und die "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 AuslBG).

Zu Z 4 und 14 (§ 17 Abs. 1a und § 34):
Die Durchführungsbestimmungen zur Wohnbeihilfe (vgl. Art. I Z 2 und Art. II Abs. 2 LGBl. Nr. 16/2004) sehen seit 13. Mai 2004 vor, dass für Eigentumswohnungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 Stmk. WFG 1993 nach dem 31. Mai 2004 keine Wohnbeihilfe mehr gewährt werden soll. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde gleichzeitig festgelegt, dass dies nicht für Eigentumswohnungen gelten soll, für die bis 31. Mai 2004 eine Förderungszusicherung erteilt wurde und der Erwerb der Wohnung nach diesem Termin erfolgte. Gleiches gilt für Übertragungen in das Wohnungseigentum bei Mietkaufwohnungen und Eigentümerwechsel. Diese Praxis soll nun auch im Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 ausdrücklich festgelegt werden. Für den Vollzug ergeben sich mit dieser Neuregelung keine Änderungen.

Zu Z 5 (§ 17 Abs. 5):
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1999 (VfSlg. Nr. 15430/1999) festgestellt, dass Selbstbindungsgesetze (auf Basis Art 17 B-VG) keine subjektiven Rechte einräumen und mangels Kompetenz auch nicht zum hoheitlichen Vollzug ermächtigen dürfen. Daher dürften diese Gesetze auch keine Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen vorsehen. Aus diesem Grund war in der Regierungsvorlage von Förderrichtlinien die Rede.
Laut Verfassungsdienst des Landes Steiermark ist allerdings nicht Art. 17 B-VG, sondern Art. 7 BVG-Novelle 1988 Kompetenzgrundlage, daher ist eine Verordnungsermächtigung möglich. In die Wohnbeihilfe-Verordnung sollen die bisher bestehenden Durchführungsregelungen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen aufgrund dieser Gesetzesnovelle übernommen werden. Die Publikation hat im Landesgesetzblatt zu erfolgen.

Zu den Z 6, 7 und 11, 12 und 13 (§§ 18 Abs. 1 Z 5 sowie Abs. 5, 20a Abs. 3, 32 Abs. 1 und 2):
Betriebskosten stellen unzweifelhaft einen Aufwand im Bereich des Wohnens dar. Die vorgeschlagene Gesetzesinitiative berücksichtigt auch diesen Kostenfaktor für Mieter. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und nicht außerordentlich hohe Betriebskosten zu begünstigen, sollen Pauschalbeträge festgelegt werden, die sich an den tatsächlichen Aufwendungen in der Steiermark je nach Größe der Wohnung und Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen orientieren. Dieser Regelung liegt nicht die strenge Definition des MRG zu Grunde, sondern es sind sämtliche laufenden Kosten für den Betrieb einer Wohnung (insbesondere auch Heizkosten\; nicht jedoch Kosten für Strom, Telefon, Garagenplätze, Rundfunk etc.) zu berücksichtigen.
Die Festlegung der konkreten Pauschalbeträge für die Betriebskosten wird in der Verordnung (siehe § 17 Abs. 5) erfolgen. Selbstverständlich gilt auch für diese Kosten die "Deckelung" des zumutbaren Wohnungsaufwandes.

Zu Z 8 (§ 19 Abs. 5):
§ 2 Z 10 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 definiert den Begriff Einkommen nicht dynamisch, sondern durch taxative Aufzählung der Einkommensarten, die darunter fallen. Diese hauptsächlich für die Wohnbauförderung gedachte Begriffsbildung nimmt nicht ausreichend darauf Bedacht, ob die Leistungen ihrem Zweck nach zur Finanzierung der Wohnkosten dienen. In jenen Bereichen, wo dies nicht zutrifft, soll es möglich sein, entsprechende Abweichungen festzulegen, um den spezifischen Anforderungen der Wohnbeihilfe gerecht zu werden. Die nähere Festlegung allfälliger Abweichungen vom Einkommensbegriff gemäß § 2 Z 10 hat in der Verordnung (s.o.) zu erfolgen.

Zu den Z 9 und 10 (§§ 19 Abs. 6 und 20a Abs. 2):
§ 2 Z 1 des geltenden Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 definiert Wohnungen insbesondere dadurch, dass ihre Nutzfläche nicht kleiner als 30 m2 und mit Ausnahme von Eigenheimen nicht größer als 150 m2 sein darf. Da es aber möglich ist, dass Menschen in besonders kleinen Wohnungen dennoch einen verhältnismäßig hohen Wohnungsaufwand zu tragen haben oder etwa Familien mit vielen Kindern sehr große Wohnungen benötigen, fallen derartige Fälle ungerechtfertigt aus der Wohnbeihilfe heraus. Die vorgeschlagene Regelung soll nun im Einzelfall ein Abgehen von dieser starren Nutzflächenbeschränkung erlauben, wenn es sich um einen begründeten Härtefall handelt und die übrigen Bedingungen für die Gewährung von Wohnbeihilfe erfüllt werden. Da weiterhin keine Unterkunftnahme in Hotelzimmern und dergleichen finanziell unterstützt werden soll, wird angeordnet, dass es sich um eine geschlossene Wohneinheit handeln muss.

Zu Z 15 (§ 55 Abs. 16):
Um Rechtsunsicherheiten zu vermieden, soll eine Übergangsbestimmung die Umsetzung der Novelle begleiten.

Zu Z 16 (§ 56):
Für die künftig leichtere Nachvollziehbarkeit von Novellen zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 soll eine eigene Inkrafttretensbestimmung in Bezug auf Novellen Aufschluss über die Entwicklung des Gesetzes geben.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der nachstehende Entwurf eines Gesetzes vom ................, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird, wird zum Beschluss erhoben.

Gesetz vom ................, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
 
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2006, wird wie folgt geändert:

1.      Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach § 55 wird "§ 56 Inkrafttreten von Novellen" angefügt.

1a. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Maximal 20 % der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß Zweckzuschussgesetz 2001 i.d.F. BGBl.Nr. 156/2004 können in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 für sonstige Maßnahmen nach dem Zweckzuschussgesetz verwendet werden. Darüber hinaus können für die Jahre 2007 und 2008 weitere 5 % dieser Zweckzuschüsse des Bundes für sonstige Maßnahmen nach dem Zweckzuschussgesetz  verwendet werden.
(5) Eine Verzinsung bei inneren Anleihen aus der Rücklage der Wohnbauförderung entfällt. Zukünftige notwendige Mittel zur Abdeckung eingegangener Zahlungsverpflichtungen sind durch Maßnahmen im Landesbudget bis maximal 20 % der Zweckzuschüsse der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 für die Wohnbauförderung zur Verfügung zu stellen."

2.      § 7 Abs. 4 Z 3 lautet:
"3. Mietern ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die
- sich seit mindestens drei Jahren ständig in Österreich aufhalten und
- über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (§ 17 Abs. 1 AuslBG), verfügen,"

3.      In § 7 Abs. 4 Z 4 wird das Wort "fünfjährigen" durch das Wort "dreijährigen" ersetzt.

4.      In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Abs. 1 Z 3 gilt nur für Eigentumswohnungen, bei denen die Förderungszusicherung bis 31. Mai 2004 ausgestellt wurde und der Erwerb der Eigentumswohnung bis zu diesem Termin erfolgte. Bei einer nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum von Mietkaufwohnungen oder einem Eigentümerwechsel gilt diese Bestimmung, wenn die Übertragung oder der Wechsel bis 31. Mai 2004 erfolgte."

5.      § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe mittels Verordnung zu erlassen."

6.      In § 18 Abs. 1 Z 4 wird anstelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 5 angefügt:
"5. dem Pauschalbetrag für die Betriebskosten bei Wohnungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4."

7.      § 18 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Der Pauschalbetrag für die Betriebskosten (Abs. 1 Z. 5) ist nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen je nach Wohnungsgröße und Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen zu berechnen."

8.      § 19 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Hierbei darf vom Einkommensbegriff gemäß § 2 Z 10 wie folgt abgewichen werden:
a) Einkünfte, die nach ihrem Leistungszweck nicht auch für die Bestreitung des Wohnungsaufwandes dienen, bleiben außer Ansatz, wie insbesondere Transferleistungen,
b) Einkünfte, die nach ihrem Leistungszweck auch zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zu verwenden sind werden in die Berechnung des Einkommens einbezogen."

9.      § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Zur Vermeidung von Härtefällen kann im Einzelfall auch Wohnbeihilfe für eine Wohnung gewährt werden, deren Nutzfläche kleiner oder größer ist, als die in § 2 Z 1 genannten Flächen, sofern es sich um eine geschlossene Wohneinheit handelt und die weiteren Bedingungen dieses Gesetzes für die Gewährung von Wohnbeihilfe erfüllt sind."

10.   In § 20a Abs. 2 wird das Zitat "§ 19 Abs. 3 bis 5" durch das Zitat "§ 19 Abs. 3 bis 6" ersetzt.

11.   § 20a Abs. 3 lautet:
"(3) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im vergebührten Hauptmietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz einschließlich der hierfür zu entrichtenden Umsatzsteuer sowie der pauschal festgelegte Betrag (§ 18 Abs. 5) für die Betriebskosten, jedoch nicht mehr als ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag."

12.   In § 32 Abs. 1 wird am Ende des ersten Satzes statt des Punktes ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge "sowie aus dem pauschal festgelegten Betrag (§ 18 Abs. 5) für die Betriebskosten." angefügt.

13.   In § 32 Abs. 2 wird am Satzende anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge "sowie aus dem pauschal festgelegten Betrag (§ 18 Abs. 5) für die Betriebskosten." angefügt.

14.   In § 34 wird das Zitat "§§ 19 und 20" durch das Zitat "§§ 17 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 5, sowie 19 und 20" ersetzt.

15.   § 55 wird folgender Absatz 16 angefügt:
"(16) Wohnbeihilfen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderungen durch die Novelle LGBl. Nr. xx/2006 gewährt wurden, sind nicht neu festzusetzen."

16.   Nach § 55 wird folgender § 56 angefügt:
"§ 56
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 10 Abs. 1, des § 24 Abs. 2, des § 31 Abs. 1 Z 1 und des § 53 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/1994 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 2 Z 6 und Z 10, des § 6 Z 1, des § 7 Abs. 3 und 4, des § 12 Abs. 3, des § 19 Abs. 2, des § 22 Z 2, des § 23 Abs. 1, des § 24 Abs. 3, des § 31 Abs. 4, des § 32 Abs. 1 und 2, des § 48 Abs. 1, des § 52 Abs. 1 und 4, die Einfügung des § 8 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Z 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/1994 tritt mit 18. Juni 1994 in Kraft.
(3) Die Einfügung des § 52 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 11/1996 tritt mit 10. Juni 1991 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 40 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 11/1996 tritt mit 8. März 1996 in Kraft.
(5) Die Einfügung des § 40 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1997 tritt mit 13. September 1997 in Kraft.
(6) Die Änderung des § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Abs. 1 Z 5, Abs. 2, des § 2 Z 9 lit. b und d, Z 10, Z 11, Z 12 lit. b und c, des § 5 Abs. 1 Z 10, des § 6 Z 8, des § 7 Abs. 5 Z 2, des § 10a Abs. 3, des § 12 Abs. 3, des § 17 Abs. 4, des § 19 Abs. 2 bis 4, des § 20 Abs. 2 und 4, des § 21 Abs. 1, 3 und 5, des § 22 Z 2 und 3, des § 31 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 und 3, des § 35 Abs. 1, des § 40 Z 2 und 3, des § 47 Abs. 3, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 52 Abs. 6, des § 53 Abs. 1 und 5 und des § 55 Abs. 4, die Einfügung des § 3 Abs. 4, des § 6 Z 12, des § 17 Abs. 1 Z 4, des § 53 Abs. 2a und der Entfall des § 3a und des § 49 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/1998 tritt mit 17. Oktober 1998 in Kraft.
(8) Der Artikel II der Novelle LGBl. Nr. 75/1998 tritt mit 10. Juni 1991 in Kraft.
(9) Die Änderung der §§ 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/1998 tritt mit 15. April 1994 in Kraft.
(10) Die Einfügung des § 20a durch die Novelle LGBl. Nr. 75/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(11) Artikel I der Novelle LGBl. Nr. 96/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(12) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Z 3 und 10 lit. c, des § 5 Abs. 1 Z 8, des § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 3, des § 8 Abs. 6, des § 17 Abs. 1 Z 4, des § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, des § 20a, des § 24 Abs. 2, des § 29, des § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 52 Abs. 6 und des § 53 Abs. 2a, und die Einfügung des § 53a, durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(13) Die Änderung des § 2 Z 10 lit. c, Z 12 lit. b, des § 5 Abs. 1 Z 10, des § 8 Abs. 3, des § 10 Abs. 1 und 3 Z. 2, des § 19 Abs. 3, des § 22 Z 3, des § 27, des § 42, des § 52 Abs. 6, des § 53 Abs. 1 und 2a, durch die Novelle LGBl. Nr. 53/2001 tritt mit 11. September 2001 in Kraft.
(14) Die Änderung des § 2 Z 12 lit. b, des § 20 Abs. 1 und des § 40 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 53/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(15) Die Änderung des § 55 Abs. 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(16) Die Änderung des § 4 Abs. 2 und des § 53 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2002 tritt mit 18. Mai 2002 in Kraft.
(17) Die Einfügung des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2003 tritt mit 14. Oktober 2003 in Kraft.
(18) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z 8, des § 22 Z 3, des § 24 Abs. 3, des § 35 Abs. 1 und des § 47 Abs. 3, und die Einfügung des § 48 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2004 tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.
(19) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des § 53a durch die Novelle LGBl. Nr. 17/2006 treten mit 13. Dezember 2005 in Kraft.
(20) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie des § 7 Abs. 4 Z 3 und 4, des § 18 Abs. 5, des § 19 Abs. 5, des § 20a Abs. 2 und 3, des § 32 Abs. 1 und 2, sowie des § 34 und die Einfügung des § 17 Abs. 1a und 5, des § 18 Abs. 1 Z. 5, des § 19 Abs. 6, des § 55 Abs. 16 und des § 56 durch die Novelle LGBl. Nr. ….. treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ….., in Kraft.
(21) Die Einfügung des § 4 Abs. 4 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. …..  tritt rückwirkend mit 1.1.2006 in Kraft."