LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 651/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 04.07.2006, 07:59:44


Landtagsabgeordnete(r): Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Ernest Kaltenegger (KPÖ), Werner Murgg (KPÖ), Renate Pacher (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker

Betreff:
Unabhängige weisungsfreie Anwaltschaft für Menschen, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt und die Anspruch auf Sozialhilfe haben - Sozialhilfeanwaltschaft


In der täglichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass BürgerInnen, die mit ihrem Einkommen unter dem Existenzminimum liegen und  daher einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, ihre Ansprüche nicht durchsetzen können.

Dies beginnt oft schon bei der Antragstellung. Der Mensch, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken kann, muss einen Antrag auf Sozialhilfe in seiner Gemeinde stellen. Dies ist die erste Hürde. Viele Menschen schämen sich davor, und nicht ohne Grund. Es kommt oft vor, dass sie wie BittstellerInnen behandelt werden, dass Anträge nicht entgegen genommen werden, mit Begründungen wie " Sie sind zu jung für Sozialhilfe" oder "Gehen Sie arbeiten" usw. Außerdem besteht bei den AntragstellerInnen die Angst, dass der Datenschutz nicht ausreichend gewährleistet ist, was nicht selten auch tatsächlich der Fall ist.

Es kommt auch vor, dass die Menschen in den Gemeinden und den Bezirkshauptmannschaften nicht über ihre Rechtsansprüche aufgeklärt werden. Es gibt Bezirkshauptmannschaften, die monatelang nur sogenannte "Überbrückungshilfen" gewähren. Diese können unter dem Richtsatz liegen und beinhalten keine Sonderzahlungen.

Viele von Armut gefährdete Menschen wissen auch nicht, dass sie einen Anspruch auf einen Bescheid haben, gegen den sie berufen können und dass sie ihren Antrag auf einen schriftlichen Bescheid selbst schriftlich einbringen müssen, damit sie einen Beweis für den Zeitpunkt der Antragstellung haben.

Weiters wird das Sozialhilfegesetz von den steirischen Bezirkshauptmannschaften sehr unterschiedlich ausgelegt. Man muss sich schon sehr mit der Materie auseinandergesetzt haben, um zu wissen, wann ein Bescheid dem Gesetz nach korrekt ist und wann eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat.

Da eine Berufung einen begründeten Antrag enthalten muss, ist auch dies den meisten BürgerInnen, die einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, nicht selbständig zuzumuten.

Auch wissen die wenigsten BürgerInnen, dass es die Möglichkeit eines Devolutionsantrages gibt, wenn die Behörde nach 6 Monaten noch immer keinen Bescheid erlassen hat.

Es herrscht Verwirrung und Unsicherheit unter den Anspruchsberechtigten, sie wissen oft nicht was ihnen genau zusteht, wie sie zu ihrem Recht kommen und dass die Sozialhilfe kein Almosen ist, sondern einen Rechtsanspruch darauf besteht.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

  1. Eine unabhängige weisungsfreie Anwaltschaft für Menschen, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt und die daher Anspruch auf Sozialhilfe haben, zu installieren. Diese soll aufklären, beraten, sich auch an die zuständigen Behörden wenden und wenn notwendig beim Schreiben der Berufungen behilflich sein - mit dem Ziel dass es dadurch zu einer einheitlichen, dem Gesetz entsprechenden Vollzugspraxis in der Steiermark kommt.
  2. Auf die Möglichkeit diese Sozialhilfeanwaltschaft zu kontaktieren soll mittels gut sichtbarem Aushang in den Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften hingewiesen werden.


Unterschrift(en):
Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Ernest Kaltenegger (KPÖ), Werner Murgg (KPÖ), Renate Pacher (KPÖ)