Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 - StPOG, LGBl. Nr. 76/2000, in der Fassung, LGBl. Nr. 61/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird in den §§ 6, 11, 16 und 21 der Begriff "Leibesübungen" durch die Wendung "Bewegung und Sport" ersetzt und nach § 3 "§ 3a Sprachförderkurse" eingefügt.
2. § 1 Abs. 5 lit. h lautet:
"h) ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder
bb) individuelle Lernzeit sowie
cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Mittagessen)."
3. § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und den Standort zu führen. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die eventuelle Verwendung des Namens einer bekannten Persönlichkeit entscheidet der Schulerhalter. Weiters können folgende Zusatzbezeichnungen durch Beschluss des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses nach der Schulartbezeichnung geführt werden:
a) ein Hinweis auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung, die in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen ist, oder
b) ein Hinweis auf einen Schulversuch."
4. § 1a lautet:
"(1) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen\; in allen übrigen Fällen sind der Unterricht und die Tagesbetreuung getrennt zu führen.
(2) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für die Tagesbetreuung in klassen- und schulübergreifenden, aber nicht schulartübergreifenden, Gruppen zusammengefasst werden\; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für die Mindest- wie für die Höchstzahl pro Schülergruppe der jeweiligen Schulart sind die tatsächlich täglich anwesenden Schüler maßgeblich. Die Führung von ganztägigen Schulformen ist nur im Rahmen der vom Bund vorgegebenen Stellenpläne zulässig (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962).
(3) Die Schulerhalter haben unter Bedachtnahme auf bereits bestehende, nicht schulische, regionale Betreuungsangebote in einer zumutbaren Entfernung und unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen eine ganztägige Schulform zu führen, wenn mindestens 15 Schüler für die ganztägige Schulform angemeldet sind. Eine Tagesbetreuung kann aber schon geführt werden, wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Mindestschülerzahlen für die Errichtung von Tagesbetreuungsgruppen erreicht werden. Die Schüler können klassen-, schulstufen- und schulübergreifend, aber nicht schulartübergreifend, zusammengefasst werden."
5. Im § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anhörung des Schulerhalters im Fall des Abs. 1 entfällt, wenn durch die Festlegung der Organisationsform keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werden."
6. Nach § 3 wird folgender § 3a mit Überschrift eingefügt:
"§ 3a
Sprachförderkurse
(1) In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen ab einer Schülerzahl von acht Kindern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sie dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch klassen-, schulstufen- und schulübergreifend geführt werden.
(2) Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Bezirksschulrates und des Schulerhalters."
7. In den §§ 4 Abs. 2a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2a und 21 Abs. 3 werden die grammatikalischen Formen des Ausdrucks "der Betreuungsteil" durch die entsprechenden Formen des Ausdrucks "die Tagesbetreuung" ersetzt.
8. In den §§ 5 Abs. 3 und 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anhörung des Schulerhalters im Fall des Abs. 1 entfällt, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werden."
9. In der Überschrift der §§ 6, 11, 16 und 21 sowie in den §§ 6 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 1, 2 und 5, 16 Abs. 1 und 3 und 21 Abs. 1 und 4 werden die grammatikalischen Formen des Wortes "Leibesübungen" durch die entsprechenden Formen der Wendung "Bewegung und Sport" ersetzt.
10. § 13 Abs. 3 lautet:
"(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und d bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnische Schule", in den Fällen der lit. b und d bis g unter Beifügung der Art der Behinderung\; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. Die im Abs. 2 unter lit. d und e angeführten Sonderschulen tragen die Bezeichnung "Institut für Hörgeschädigtenbildung", sofern sie in organisatorischem Zusammenhang geführt werden. Die unter Abs. 2 lit. c angeführte Sonderschule trägt den Namen "Sprachheilschule"."
11. In den §§ 15 Abs. 4 und 20 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anhörung des Schulerhalters in den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werden."
12. Der bisherige § 26 erhält die Absatzbezeichnung 1\; diesem wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Änderung der §§ 1 Abs. 5 lit. h, 1a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 2a, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 3 und 4, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1, 2, 4 und 5, 13 Abs. 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 1, 2a und 3, 20 Abs. 4, 21 Abs. 1, 3 und 4 wie auch der Überschriften der §§ 6, 11, 16 und 21 sowie die Einfügung der §§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 3 und des § 3a durch die Novelle LGBl. Nr. .../.... treten mit 1. September 2006 in Kraft."