Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 - (StPEG-Novelle 2006) geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 - StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift des § 37 in "Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge" geändert, "§ 37a Förderung von ganztägigen Schulformen" eingefügt und "§ 57 Inkraftreten von Novellen" angefügt.
2. § 1a Abs. 2 Z. 1 bis 4 lauten:
"1. Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2005\;
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGB1. Nr. 51, in der Fassung BGB1. I Nr. 10/2004\;
3. Schulpflichtgesetz 1985, BGB1. Nr. 76, in der Fassung BGB1. I Nr. 20/2006\;
4. Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003."
3. Im § 6 erster Satz werden die grammatikalischen Formen des Begriffes "Polytechnische Lehrgänge" durch die entsprechenden Formen des Begriffes "Polytechnische Schulen" ersetzt.
4. Im § 23 Abs. 4 wird der Punkt nach Ziffer 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3 angefügt:
"3. ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht, an der aufnehmenden allgemein bildenden Pflichtschule die Organisationsform nicht geändert wird und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird."
5. In den §§ 24, 33 lit. q, 43 und 44 Abs. 1 werden die grammatikalischen Formen des Ausdrucks"der Betreuungsteil" durch die entsprechenden Formen des Ausdrucks "die Tagesbetreuung" ersetzt.
6. § 30 Abs. 5 letzter Satz lautet:
"Die Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung und § 35 Abs. 2 und 3 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung."
7. Im § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z. 3 hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich."
8. § 35a Abs. 1 erster Satz lautet:
"Für die bedarfsgerechte Beistellung von Pflege- und Hilfspersonal für pflegerisch-helfende Tätigkeiten im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen."
9. § 37 Abs. 1 bis 4 mit Überschrift lautet:
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. l vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(3) Gegen die Vorschreibung und Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge kann von den beitragspflichtigen Gemeinden Berufung erhoben werden. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 und des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967.
(4) Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Berufung erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten."
10. Nach § 37 wird folgender § 37a mit Überschrift eingefügt:
"§ 37a
Förderung von ganztägigen Schulformen
Das Land hat an Schulerhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auf Antrag pro Schuljahr einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen in Höhe von 3000 Euro pro genehmigter Gruppe zu leisten. Den tatsächlichen Personal- und Sachwaufwand für ganztägige Schulformen hat der Schulerhalter gleichzeitig mit der Antragstellung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Kalenderjahres."
11. Nach § 53 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bei Unbenutzbarkeit von Schulgebäuden oder Schulgebäudeteilen kann vom Schulerhalter der Unterricht für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen in geeignete Gebäude ausgelagert werden, sofern der Schulerhalter dafür Sorge trägt, dass keine Gefährdung für die Schüler besteht und eine zumutbare Unterrichtserteilung gewährleistet ist."
12. Nach § 56 wird folgender § 57 mit Überschrift angefügt:
"§ 57
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung der §§ 1a Abs. 2 Z.1 bis 4, 6 erster Satz, 23 Abs. 4 Z. 3, 24, 30 Abs. 5, 33 lit. q, 35 Abs. 3, 35 a Abs. 1, 37 Abs. 1 bis 4, 43, 44 Abs. 1, § 53 Abs. 6 und die Einfügung des § 37a durch die Novelle LGBl. Nr. ../….treten mit 1. September 2006 in Kraft."