LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 26

EZ/OZ 565/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 geändert wird.


zu:


Ausschussbehandlung: 04.07.2006

Der vom Ausschuss für Bildung,  Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur eingesetzte Unterausschuss hat in einer Sitzung am 28.6.2006 über die Regierungsvorlage, Einl.Zahl 565/1 beraten und einstimmig die folgende Änderung des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes beschlossen:

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, beschlossen:

Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, wird wie folgt geändert:

1.     Im Inhaltsverzeichnis wird "§ 9 Inkrafttreten von Novellen" angefügt.

2.     § 2 Abs. 6 lautet:
 
"(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a)        die Samstage, Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 19. März als Festtag des Landespatrons und der Allerseelentag\;
 
b)       die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien) und der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt\; überdies kann der 7. Jänner von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wenn dies allgemein aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist\;
 
c)       die Tage vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Freitag (Semesterferien)\;
 
d)       die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien)\;
 
e)       der Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien)."

3.     § 2 Abs. 9 lautet:
 
"(9) Die Samstage des Unterrichtsjahres können für einzelne Schulen vom Schulforum gemäß § 63a Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 64 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, aufgrund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden\; es sind der Schulerhalter sowie die Lehrer und Erziehungsberechtigten, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind, anzuhören."

4.     Im § 3 Abs. 4 werden die grammatikalischen Formen des Ausdrucks "der Betreuungsteil" durch die entsprechenden Formen des Ausdrucks "die Tagesbetreuung" ersetzt.
 
5.     Nach § 8 wird folgender § 9 mit Überschrift angefügt:

"§ 9
Inkrafttreten von Novellen
 
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Änderung der §§ 2 Abs. 6 und 9, 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. .../.... treten mit 1. September 2006 in Kraft."