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EZ/OZ 565/4
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Bildung
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 geändert wird.
zu:
Ausschussbehandlung: 04.07.2006
Der vom Ausschuss für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur eingesetzte Unterausschuss hat in einer Sitzung am 28.6.2006 über die Regierungsvorlage, Einl.Zahl 565/1 beraten und einstimmig die folgende Änderung des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes beschlossen:
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, beschlossen:
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird "§ 9 Inkrafttreten von Novellen" angefügt.
2. § 2 Abs. 6 lautet:
"(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a) die Samstage, Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 19. März als Festtag des Landespatrons und der Allerseelentag\;
b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien) und der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt\; überdies kann der 7. Jänner von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wenn dies allgemein aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist\;
c) die Tage vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Freitag (Semesterferien)\;
d) die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien)\;
e) der Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien)."
3. § 2 Abs. 9 lautet:
"(9) Die Samstage des Unterrichtsjahres können für einzelne Schulen vom Schulforum gemäß § 63a Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 64 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, aufgrund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden\; es sind der Schulerhalter sowie die Lehrer und Erziehungsberechtigten, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind, anzuhören."
4. Im § 3 Abs. 4 werden die grammatikalischen Formen des Ausdrucks "der Betreuungsteil" durch die entsprechenden Formen des Ausdrucks "die Tagesbetreuung" ersetzt.
5. Nach § 8 wird folgender § 9 mit Überschrift angefügt:
"§ 9
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Änderung der §§ 2 Abs. 6 und 9, 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. .../.... treten mit 1. September 2006 in Kraft."