LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 23

EZ/OZ 612/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geändert wird (KALG-Novelle 2006).


zu:


  • 612/1, Gesetz, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geändert wird (KALG-Novelle 2006). (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss für Gesundheit hat in seinen Sitzungen vom 27.06.2006 und 10.10.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


Der vom Ausschuss für Gesundheit und Sport eingesetzte Unterausschuss KALG hat in seiner Sitzung am 13.6.2006 über die Regierungsvorlage Einl.Zahl 612/1 beraten. In der Unterausschusssitzung in der auch die Novelle zum Gesetz über die Patientenentschädigung EZ 613/1 mitbehandelt wurde, wurde vereinbart, dass bis auf den § 9a Abs. 1a (Kollegiale Führung) alle Inhalte der vorgelegten KALG Novelle 2006 und des Gesetzes zur Patientenentschädigung außer Streit stehen.

Als Ergebnis der Beratungen wird der § 9a Abs. 1a wie folgt geändert:

"Der Träger einer im Abs 1 bezeichneten Krankenanstalt kann mit Bewilligung der Landesregierung von der Errichtung einer kollegialen Führung Abstand nehmen, wenn dies im Interesse einer effizienten Organisation und Betriebsführung geboten ist und die Erfüllung der Aufgaben der kollegialen Führung durch andere Organisationsstrukturen sichergestellt ist. Im Bewilligungsverfahren ist die Gesundheitsplattform Steiermark zu hören."

Durch diese Änderung soll auf die Verpflichtung der Krankenhausträger hingewiesen werden, nach den Bestimmungen der §§ 11 d und 11 e KALG die Erfüllung verschiedener Aufgaben der kollegialen Führung in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung anderweitig sicherzustellen.

Dabei sind natürlich die gesetzlich festgelegten Aufgaben der ärztlichen Leitung, der Verwaltungs- und der Pflegedienstleitung in den einzelnen Krankenanstalten zu berücksichtigen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ........., mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geändert wird (KALG-Novelle 2006).