LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 28

EZ/OZ 299/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Facharztstelle für Kinder- und Jugendheilkunde für den Bezirk Radkersburg.


zu:


EZ/OZ 299/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Facharztstelle für Kinder- und Jugendheilkunde für den Bezirk Radkersburg


zu:


  • 299/1, Facharztstelle für Kinder- und Jugendheilkunde für den Bezirk Radkersburg (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss für Gesundheit hat in seinen Sitzungen vom 07.03.2006 und 10.10.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


In der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Sport des Steiermärkischen Landtages vom 07.03.2006 wurde der Beschluss gefasst, die Landesregierung um Stellungnahme zum selbständigen Antrag der Abgeordneten Günther Prutsch, Franz Schleich und  Detlef Gruber betreffend "Facharztstelle für Kinder- und Jugendheilkunde für den Bezirk Radkersburg (Einl.Zahl 299/1)" zu ersuchen.

Eine Stellungnahme zu diesem Antrag liegt nun vor, die folgenden Inhalt hat:

Zu diesem Antrag wurde von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 06.09.2006 mitgeteilt, dass der Geschäftssausschuss der Steiermärkischen Krankenversicherungsträger beschlossen hat, den Antrag auf Schaffung einer Planstelle für Kinder- und Jugendheilkunde in Radkersburg bis zur Fertigstellung des mit der Ärztekammer für Steiermark zu vereinbarenden neuen Planstellenkonzeptes für Fachärzte zurückzustellen.

In rechtlicher Hinsicht ist ergänzend Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG sind zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungs­träger Österreichs und den Ärztekammern Gesamtverträge abzuschließen. Diese Gesamtver­träge haben unter anderem folgende Gegenstände zu regeln:
Die  Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Grup­penpraxen mit dem Ziel, das unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist.

Gemäß § 343 Abs. 1 ASVG erfolgt die Auswahl der Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppen­praxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Trägere der Kran­kenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis nach den Bestimmungen des Gesamt­vertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer.

Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass den jeweiligen Bundesländern in der Frage der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen bzw. in der Frage der Auswahl der Vertragsärzte keine wie auch immer geartete Zuständigkeit zukommt, sondern sind derartige Angelegenheiten ausschließlich im Rahmen des Regelungsinhaltes der Gesamtverträge gemäß § 342 ASVG zwischen Sozialversicherung und Ärztekammer abzu­handeln.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Sport zum Antrag, Einl.Zahl 299/1, der Abgeordneten Günther Prutsch, Franz Schleich und Detlef Gruber, betreffend
Facharztstelle für Kinder- und Jugendheilkunde für den Bezirk Radkersburg, wird zur Kenntnis genommen.