LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 26

EZ/OZ 358/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.


zu:


EZ/OZ 358/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes


zu:


  • 358/1, Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss für Gesundheit hat in seinen Sitzungen vom 07.03.2006 und 10.10.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

In der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Sport vom 7. 3. 2006 wurde der Antrag der Abgeordneten Johann Bacher, Anne Marie Wicher und Mag. Christopher Drexler, Einl.Zahl 358/1 betreffend "Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes der Landesregierung zur Stellungnahme zugewiesen.

Die einschlägige Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 60 Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung, sind Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf oder
2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
erfolgreich absolviert wurden, auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den/die Direktor/in insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern. Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

Da eine Anrechnung gemäß § 60 GuKG auch von der Verpflichtung zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern befreit, kann sich daraus eine Verkürzung der Ausbildungsdauer nach Maßgabe der Organisation der jeweiligen Ausbildung ergeben.

Nach Vergleich mit den Curricula des Studiums und den vorgegebenen Unterrichtsinhalten gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung ergibt sich für die AbsolventInnen des Studiums der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz die Notwendigkeit, rd. 900 bis 1000 theoretische Stunden und 2200 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
Dieses Ausmaß an Ausbildung wird rd. 2 Jahre in Anspruch nehmen. Dies entspricht letztlich einer verkürzten Ausbildung, ohne offiziell diesen Titel zu tragen.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vertritt die Ansicht, dass eine standardisierte "verkürzte Ausbildung" für AbsolventInnenn des Pflegewissenschaftsstudiums nicht eingeführt werden kann, da die einzelnen Studiengänge der anbietenden Universitäten zu unterschiedlich sind, und hat dies in Anfragebeantwortungen und diversen Besprechungen ausdrücklich dargelegt. Ein Herantreten an die Bundesregierung im Sinne des selbstständigen Antrages erscheint angesichts dieser Rechtsansicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen nicht zielführend.

Für das Schuljahr 2007/2008 haben 99 StudentInnen bzw. AbsolventInnen der Pflegewissenschaft ihr Interesse an der Ausbildung bekanntgegeben.
Die Vorbereitungen an den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Steiermark in Graz zielen darauf ab, diese BewerberInnen in für diese Zielgruppe zugeschnittene Ausbildungslehrgänge aufzunehmen, sofern die budgetären Voraussetzungen für die zusätzlichen Kosten geschaffen werden können.

Zum Anliegen, eine begleitende Ausbildung parallel zum Studium anzubieten, wird auf die bereits in Begutachtung gestandene Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung (GuK-TAV) verwiesen, die derzeit im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Grundlage der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens überarbeitet wird. Diese Verordnung soll abweichend von bzw. ergänzend zu der bisherigen Rechtslage und in Umsetzung der GuKG-Novelle 2005 die Möglichkeit von Teilzeitausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege schaffen. Mit dem allfälligen Anbieten einer derartigen begleitenden Ausbildung sollte daher jedenfalls die endgültige Fassung dieser Ausbildungsverordnung abgewartet werden.

Die Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Steiermark sind, soweit es die gesetzlichen und budgetären Möglichkeiten zulassen, jedenfalls bereit, den AbsolventInnen der Pflegewissenschaft eine adäquate Ausbdilung zu ermöglichen und ihnen somit die Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu sichern.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Sport zum Antrag, Einl.Zahl 358/1, der Abgeordneten Johann Bacher, Anne Marie Wicher und Mag. Christopher Drexler, betreffend Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, wird zur Kenntnis genommen.