Der Ausschuss für Soziales hat in seinen Sitzungen vom 27.06.2006 und 10.10.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Die Abgeordneten Wicher, Hammerl und Tschernko haben in der Sitzung des Ausschusses für Soziales mit Einl.Zahl 591/1 betreffend Unterstützung von ADHS-Kindern beantragt, der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert zu prüfen, inwiefern die Unterstützung von an ADHS leidenden Kindern abseits des steirischen Behindertengesetzes möglich ist.
Hiezu wird seitens der Fachabteilung 11A folgende Stellungnahme abgegeben:
Neben den Leistungen des Stmk. BHG und allenfalls auch des Stmk. JWG können zur Unterstützung von an ADHS leidenden Kindern Kinderbetreuungseinrichtungen (längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht) in Anspruch genommen werden. Insbesondere sind verschiedene Einrichtungen bzw. Organisationsformen wie Heilpädagogische Kindergärten, Horte, Integrative Zusatzbetreuung zu nennen (Stmk. Kinderbetreuungsgesetz). Weiters gibt es verschiedene Beratungsstellen wie z.B. Pro Juventute, Schulpsychologie, BeratungslehrerInnen und Selbsthilfegruppen, die via Internet erreichbar sind, sowie eine Plattform für ADHS Betroffene und deren Angehörige in der Steiermark.
Grundsätzlich ist bei der Betreuung von ADHS Kindern auch an den Einsatz der mobilen Frühförderung als Leistung nach dem Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetztes (§ 18 StJWG) jedenfalls bei Vorliegen einer Jungendwohlfahrtsindikation zu denken.
Mittelfristige bzw. Lebensphasen überdauernde Hilfepläne werden allerdings wahrscheinlich nicht ohne Anerkennung als Person mit Behinderung gemäß § 2 Stmk. BHG 2004 aufzustellen bzw. umzusetzen sein. Mit der Erlangung dieser Grundanerkennung stehen grundsätzlich über Antrag und bescheidmäßiger Zuerkennung alle Leistungen im Rahmen des Behindertengesetzes für diese Kinder zur Verfügung (wie beispielsweise auch die mobile Frühförderung im Rahmen des Stmk. BHG - § 7 Stmk. BHG 2004), sofern diese Leistungen aufgrund von vorliegenden Sachverständigengutachten auch sinnvoll, nützlich, gegeben, angezeigt u. dgl. sind.
Gemäß § 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes gelten Personen als Menschen mit Behinderung, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung in der Möglichkeit,
a) eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder
b) eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten oder
c) eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden.
Grundsätzlich ist durch Hilfestellung bzw. durch Inanspruchnahme von Hilfe eine negativ wirkende Stigmatisierung zu verhindern, was auch das Landes-Gleichbehandlungsgesetz vorsieht (L-GBG 2004). In Vollziehung des Stmk. BHG wird deshalb von einem dynamischen Begriff von "Behinderung" ausgegangen, sodass eine Anerkennung nach § 2 Stmk. BHG nicht mehr eine lebenslange Wirkung beinhaltet. Nach diesem Verständnis kann eine ehemals diagnostizierte Schädigung, Störung oder Benachteiligung im Laufe der Zeit wegfallen. Bei einem neuerlichen Antrag auf Hilfeleistung werden wiederum die Voraussetzungen für die Hilfeleistung geprüft, weil nicht von vornherein das Vorliegen einer Behinderung unterstellt wird. Dieser Zugang zum Themenkomplex Behinderung und das Landes-Gleichbehandlungsgesetz sollte jede Form von Diskriminierung hintan halten.
Obwohl auch neuere Studien (bis etwa 1995) immer wieder eine automatische Identitätsstörung bzw. -umformung von Menschen mit Behinderung herausfinden, lassen sich sehr wohl auch positive Selbstbilder finden. Die herausgefundene Identitätsstörung ist nicht auf eine Ursache zurückzuführen - dennoch sollte die Inanspruchnahme von öffentlicher Hilfe nicht dominant zur Entwicklung einer Identitätstrübung führen.
Der Bericht des Ausschusses für Soziales, Arbeitsmarkt, KonsumentInnenschutz, SeniorInnen, Jugend, Frauen, und Familien zum Antrag, Einl.Zahl 591/1, der Abgeordneten Anne Marie Wicher, Gregor Hammerl und Peter Tschernko, betreffend Unterstützung von ADHS Kindern, wird zur Kenntnis genommen.