LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 21

EZ/OZ 532/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Weiterbezug der Studien- und Familienbeihilfe bei unverschuldeter Studienzeitverlängerung.


zu:


EZ/OZ 532/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
Weiterbezug der Studien- und Familienbeihilfe bei unverschuldeter Studienzeitverlängerung


zu:


  • 532/1, Weiterbezug der Studien- und Familienbeihilfe bei unverschuldeter Studienzeitverlängerung (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss für Bildung hat in seinen Sitzungen vom 13.06.2006 und 10.10.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
In der Sitzung der Ausschüsse des Landtages vom 13.06.2006 wurde von den Abgeordneten Mag. Rupp, Schwarz, Dr. Reinprecht und Mag. Lackner die Steiermärkische Landesregierung zum Landtagsantrag vom 23. Mai 2006, der XV. Gesetzgebungsperiode, 2006 - Einl.Zahl 532/1, betreffend "Weiterbezug der Studien- und Familienbeihilfe bei unverschuldeter Studienzeitverlängerung" um Stellungnahme ersucht.

Seitens der A3 Wissenschaft und Forschung darf dazu folgendes festgehalten werden:

Die Finanzierung der Hochschulen und auch die Vergabe von Stipendien ist grundsätzlich Aufgabe des Bundes. Die Länder können hier nur im Rahmen der Unterstützung der Forschungstätigkeit der Universitäten zusätzliche Maßnahmen setzen. Was die Vergabe von Stipendien betrifft, bietet die Wissenschaftsabteilung des Landes Steiermark bereits seit Jahrzehnten Unterstützungsmöglichkeiten für besonders bedürftige Studierende an, die kein Bundesstipendium erhalten. Zusätzlich wird für sozial bedürftige Studierende eine Mensabeihilfe vergeben. Selbstverständlich sind die Unterstützungsmöglichkeiten des Landes Steiermark für Studenten der steirischen Universitäten und Fachhochschulen offen. Im Rahmen dieser Landesförderungen besteht auch die Möglichkeit auf die in der Landtagsanfrage genannten Umstände Rücksicht zu nehmen.
 

Die Voraussetzungen für Landesstipendien sind:

  • Guter Studienerfolg,
  • Soziale Bedürftigkeit,
  • Angehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates,
  • Hauptwohnsitz in der Steiermark (bereits 1 Jahr vor Antritt des ersten Studiums),
  • Einkommenshöchstgrenze (Nettobezug ohne Familienbeihilfe) € 945 monatlich.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen erhält somit auch der von der Bundesstipendienstelle abgelehnte Personenkreis ein Landesstipendium. Eine Indexanpassung dieser Stipendien und damit deutliche Erhöhung der Förderbeiträge sowie der Einkommenshöchstgrenze ist für die kommende Antragsperiode Wintersemester 2006/07 bereits geplant.

Im Hinblick auf die in der Landtagsanfrage angeführten Engpässe beim Studienplatzangebot in einigen Studienrichtungen können die genannten Unterstützungsmöglichkeiten des Landes natürlich nur dazu dienen, einige Härtefälle abzufedern. Die eigentliche Ursache der Problematik wird jedoch nicht gelöst. Ebenso hat das Land Steiermark keinen Einfluss auf die angesprochenen Studienbedingungen an den Universitäten, da diese autonom sind bzw. hier eine Bundeskompetenz gegeben ist.

Es wird daher vorgeschlagen, dass die Steiermärkische Landesregierung in einem Schreiben des Landeshauptmannes im Sinne der gegenständlichen Landtagsanfrage an die Bundesregierung herantritt und diese auffordert konkrete Lösungsvorschläge für die Studienplatzproblematik an den steirischen Universitäten vorzulegen, die insbesondere auch einen Ersatz von Studienbeiträgen in Wartezeiten vorsehen und den damit in Zusammenhang stehenden unverschuldeten Verlust der Studien- und Familienbeihilfe berücksichtigen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Antrag, Einl.Zahl 532/1, der Abgeordneten Mag.  Rupp,  Schwarz, Dr. Reinprecht und Mag.  Lackner, betreffend Weiterbezug der Studien- und Familienbeihilfe bei unverschuldeter Studienzeitverlängerung, wird zur Kenntnis genommen.