EZ/OZ: 777/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 28.09.2006, 16:01:31
Landtagsabgeordnete(r): Wolfgang Kasic (ÖVP), Odo Wöhry (ÖVP), Johann Bacher (ÖVP), Christopher Drexler (ÖVP)
Fraktion(en): ÖVP
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Betreff:
Rechnungshofinstrumentarien
Der KAGES Untersuchungsausschuss förderte insbesondere zu Tage, dass die Kontrollinstrumentarien des Landesrechnungshofes teilweise mißverstanden werden, gelegentlich ins Leere laufen und mitunter ihren Zielen nicht gerecht werden.
Bei der in § 11 des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes (LRH-VG) normierten Projektkontrolle fällt dem Rechnungshof die Aufgabe zu, geplante Projekte der Landesregierung hinsichtlich der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mittelverwendung zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung nach § 13 LRH-VG der Landesregierung zu übermitteln. Der Landesregierung bleibt es vorbehalten, trotz negativem Prüfbericht des Rechnungshofes das gegenständliche Projekt zu beschließen, zu verwerfen bzw. zu verändern.
Diese Regelung erscheint ungenügend, da es der kontrollierten Landesregierung völlig unbenommen bleibt, sachlich gerechtfertigte Kritik des Landesrechnungshofes zu ignorieren. Da das Prinzip der Gewaltenteilung die Trennung zwischen Exekutive und Legislative vorsieht, stößt eine Übertragung der Kompetenz zur Projektverwirklichungsentscheidung an den Landtag, an verfassungsrechtliche Grenzen. Es steht jedoch der Weg offen, dass dem Landtag bei Projektkontrollen mit negativem Ergebnis ein Informationsrecht eröffnet wird (z. B. Übermittlung des ungekürzten Berichts an den Kontrollausschuss) und die Beschlussfassung eines solchen Projektes durch die Landesregierung erst nach Debatte im Kontrollausschuss bzw. Landtag stattfinden darf.
Doch nicht nur die Konsequenzen einer negativen Projektkontrolle sind unzulänglich, auch die Prüfungsdefinition ist verbesserungswürdig. Der Landesrechungshof prüft derzeit, ob es für von der Landesregierung beabsichtigte Projekte überhaupt einen Bedarf gibt. Zu Prüfungsbeginn befinden sich diese Projekte bereits in einem fortgeschrittenem Planungsstadium und verursachten daher bereits hohe Kosten. Kommt es nun zu einer negativen Kritik durch den Landesrechnungshof und entschließt sich die Regierung dieser zu folgen, sind die damit verbundenen Änderungen wiederum mit hohen Kosten verbunden. Es scheint daher sinnvoll, einen Prüfungstatbestand in das Gesetz aufzunehmen, der den Bedarf eines beabsichtigten Projektes bereits zu einem früheren Zeitpunkt prüft und somit hilft, unnötige Kosten zu vermeiden.
Die ebenfalls in § 11 LRH-VG definierte Projektabwicklungskontrolle vergleicht die Soll-Kosten eines Projektes mit den Ist-Kosten. Der KAGES-Untersuchungsausschuss deckte allerdings auf, dass hier regelmäßig Äpfel mit Birnen verglichen werden und die Aussagekraft dieses Vergleichs äußerst eingeschränkt ist. Entschließt sich die Landesregierung ein Projekt nach der Projektkontrolle zu ändern, werden dem Vergleich der Projektabwicklungskontrolle nicht die nunmehr neuen Soll-Kosten zugrunde gelegt, sondern meist die ursprünglichen Projektkosten. Es ist daher sicherzustellen, dass in den gesetzlichen Bestimmungen normiert wird, dass der Projektabwicklungskontrolle die Soll-Kosten des tatsächlich angestrebten Projektes zugrundegelegt werden. Weiters ist zu kritisieren, dass der Landesrechnungshof seine Ergebnisse der Projektabwicklungskontrolle wiederum nur der Landesregierung mitteilt, der die weitere Vorgangsweise jedoch gänzlich unbenommen bleibt. Auch hier ist das Informationsrecht des Landtages dahingehend zu stärken, dass er zeitnah zur Prüfung Informationen über deren Ergebnisse erhält. Wiederum bietet sich an, dass der Kontrollausschuss die Ergebnisse der Projektabwicklungskontrolle im selben Umfang zur Verfügung gestellt bekommt wie die Landesregierung.
Last not least bewiesen die Zeugenaussagen des KAGES-Untersuchungsausschusses, dass der Name "Projektabwicklungskontrolle" unterschiedliche und einander widersprechende Interpretationen gestattet. Es ist daher zu überlegen, den Namen dieses Rechnungshofinstrumentariums beispielsweise in "Gesamtkostenverfolgung" zu ändern, um eine eindeutige Interpretation dieser Tätigkeit des Rechnungshofes zu erleichtern.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz wird
- betreffend die Bestimmungen zur Projektkontrolle des Landesrechnungshofes dergestalt geändert, dass
- der Bedarf bereits in einem frühen bzw. früherem Stadium der Projektkontrolle erhoben wird, und
- der Landtag bzw. der Kontrollausschuss bei negativem Prüfergebnis der Projektkontrolle rechtzeitig und umfassend informiert wird, indem er auch als Addressat des Prüfberichts in das Gesetz aufgenommen wird.
- betreffend die Bestimmungen zur Projektabwicklungskontrolle des Landesrechnungshofes dergestalt geändert, dass
- dem Soll-Ist-Kosten Vergleich die Soll-Kosten des tatsächlich zur Verwirklichung kommenden Projektes zugrundegelegt werden, und
- der Begriff "Projektabwicklungskontrolle" insofern geändert wird, dass er der tatsächlichen Vorgangsweise des Landesrechnungshofes bei dieser Kontrolle entspricht.
Unterschrift(en):
Wolfgang Kasic (ÖVP), Odo Wöhry (ÖVP), Johann Bacher (ÖVP), Christopher Drexler (ÖVP)