LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


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EZ/OZ 360/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Wirtschaft

Betreff:
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei der Errichtung von Betrieben.


zu:


EZ/OZ 360/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Wirtschaft

Betreff:
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei der Errichtung von Betrieben


zu:


  • 360/1, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei der Errichtung von Betrieben (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss für Wirtschaft hat in seinen Sitzungen vom 07.03.2006 und 07.11.2006 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


Zum gegenständlichen Selbstständigen Antrag des Wirtschaftsausschusses des steiermärkischen Landtages betreffend Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei der Errichtung von Betrieben liegt folgende Stellungnahme vor:

1.   Einleitung

Laut österreichischer Bundesverfassung sind die Gesetzgebungskompetenzen und die Vollziehungskompetenzen auf den Bund und die Länder verteilt. Darüber hinaus haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich Vollziehungskompetenzen. Dadurch ergibt sich eine nicht immer einfache Situation für Verwaltung und Bürger, vor allem dann, wenn durch die Realisierung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens mehrere Gesetzesmaterien zum Tragen kommen und daher mehrere Genehmigungen unterschiedlicher Behörden einzuholen sind.

Diese komplexe Situation bedeutet aber nicht, dass es nicht Möglichkeiten der Verbesserung und Effizienzsteigerung im Verwaltungshandeln gibt.
Besonders die Wirtschaft ist in vielfacher Hinsicht öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren unterworfen. Eine effiziente und rasche Durchführung dieser Verfahren spart nicht nur Zeit und Kosten auf Seiten des Konsenswerbers, sondern auch bei den Behörden und ist Voraussetzung dafür, dass Österreich als Wirtschaftsstandort wettbewerbsfähig bleibt.

Grundsätzlich sei aber auch angemerkt, dass die Qualität behördlicher Handlungen sich nicht nur in der Verfahrensdauer ausdrückt, sondern gleichermaßen durch einen korrekten Rechtsvollzug und durch die Akzeptanz der Entscheidung durch die Verfahrensparteien.

Gerade die Behörden und Dienststellen der steirischen Landesverwaltung haben in ihrem Rahmen größtmögliche Beiträge für effizientes Verfahrensmanagement und für Verfahrenskoordination und -konzentration geleistet. Ebenso kann auf verschiedene legistische Maßnahmen in diesem Bereich verwiesen werden.
Da der gegenständliche Antrag ein Thema betrifft, das wiederkehrend Gegenstand innovativer Initiativen der Politik sowie auch der Verwaltung ist, soll ein breiter Überblick über die in diesem Bereich bereits geleisteten Reformen und Innovationen gegeben werden.

Dies betrifft einerseits die verwaltungsinternen Bestrebungen der letzten Jahre, die in der Folge dargestellt werden. Im Anschluss daran sollen die legistischen Reformen der letzten Jahre, die für die gegenständliche Thematik wesentlich sind, aufgezeigt werden.

2.   Entwicklung

Aufgrund der Tatsache, dass vor allem bei Genehmigungen für Betriebsanlagen die komplexe Rechtslage und die unterschiedliche Zuständigkeit von Behörden für langwierige Verfahren verantwortlich sein können, wurden bereits Mitte der 90-er Jahre seitens der steirischen Landesverwaltung in vielerlei Hinsicht Initiativen gesetzt, um eine weitgehende Verwaltungsvereinfachung  und Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen. Nicht zuletzt  resultierte daraus ein umfangreiches Projekt, dessen Ergebnisse bis in die Gegenwart Bedeutung haben und weiterentwickelt werden.

Das Projekt bezog sich auf Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes gewerblicher Betriebsanlagen. Das Ziel war und ist die Durchführung von 80 % all dieser Verfahren innerhalb von drei Monaten. Dieser Prozentsatz umfasst nach Schätzungen der in diesem Bereich tätigen Kollegen die so genannten Standardverfahren, das sind Verfahren, die in der Regel einen Prüfungs- und Begutachtungsumfang haben, der mit den Sachverständigen der Disziplinen Bautechnik und Maschinenbautechnik abgedeckt werden kann. Voraussetzung ist das Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, Pläne und Beschreibungen.

Angemerkt sei, dass - obwohl aufgrund mehrerer Gesetzesreformen in den letzten Jahren zunehmend auch komplexere Verfahren von den Bezirksverwaltungsbehörden durchzuführen sind (Grundsatz der Bezirksverwaltungsbehörde als allzuständige Behörde 1. Instanz bzw. one-stop-shop-Prinzip) - das gesetzte Ziel dennoch großteils erreicht werden kann.

2.2     Ausgangslage
Im Zuge der Verwaltungsinnovation 1992 wurden Gespräche mit 130 Adressaten behördlicher Verfahren, wie z.B. Bürgermeistern, Wirtschaftstreibenden, Leitern von Bürgerinitiativen, Ziviltechnikern, Rechtsanwälten, Abgeordneten zum Landtag und Arbeitnehmervertretern geführt. Das Erleben der Verwaltungstätigkeit wurde von diesen Bürgern wie folgt beschrieben:
  • Unklare Zuständigkeiten,
  • komplizierte und undurchschaubare Abläufe,
  • lange Dauer der Verfahren,
  • unverständliche Amtssprache,
  • fachliche und soziale Kompetenz, sowie Kundenorientierung unterschiedlich ausgeprägt,
  • Zweifel an der Unparteilichkeit.

Die Hauptforderungen waren
  • Soforterledigung als Grundprinzip,
  • Zusammenlegung von Verfahren nach verschiedenen Materiengesetzen,
  • Verlagerung der Zuständigkeiten und Verantwortung in dezentrale Dienststellen,
  • fachkundige Information.

Aufgrund dieser Erkenntnisse hat die Steiermärkische Landesregierung im November 1992 einen Modellversuch zur Verfahrens- bzw. Verhandlungskonzentration in zwei Bezirkshauptmannschaften angeordnet. Diesem Projekt lag die Konzeption zugrunde, dass es in jenen Fällen, in denen in einer Angelegenheit mehrere Bewilligungen (z.B. Wasserrecht, Betriebsanlagenrecht, Forstrecht, Naturschutz, Sanitätsrecht) notwendig sind, grundsätzlich sämtliche Verfahren von einem verhandlungsleitenden Juristen unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchgeführt werden soll. Darüber hinaus wurden auch andere Behörden, insbesondere die Gemeinden, eingeladen, ihre Verhandlungen gemeinsam mit der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Ein Jahr später wurde die Durchführung von konzentrierten Verfahren, ebenso wie die Einführung der Bürger- und Projektsprechtage landesweit angeordnet.
Aufbauend auf diese Erfahrungen wurde 1995 vom Landesamtsdirektor der Auftrag erteilt, unter dem Projekttitel "Abwicklung von Betriebsanlagenverfahren innerhalb von drei Monaten" einen Maßnahmenkatalog zu erarbeiten.
Im Mai 1996 wurden die Richtlinien für die Abwicklung von Betriebsanlagenverfahren erlassmäßig in Kraft gesetzt.
Nach Erlassung dieses Maßnahmenkataloges wurden in Teilprojekten weitere Maßnahmen und Schritte gesetzt, die der Fortentwicklung des Verfahrensmanagement dienen.

3       Die Maßnahmen

Insgesamt wurden folgende Maßnahmen gesetzt, um die Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen zu beschleunigen, gleichzeitig aber auch die Qualität der Verfahren (das heißt, sowohl die Rechtsrichtigkeit, als auch den Schutz der Nachbarn, Arbeitnehmer und der Umwelt) zu gewährleisten.
 
3.1      Merkblatt für Betriebsanlagenverfahren
Antragstellende Unternehmer, Planer und Projektanten sowie Anrainer und Nachbarn sollen möglichst rasch und einfach Informationen über den Verfahrensablauf und Erfordernisse im Verfahren erhalten. Zur Erleichterung der Antragstellung wurden für umfangreichere Behördenverfahren Merkblätter (Erstinformation für Betriebsanlagenansuchen) entwickelt, in denen zusammengefasst die wesentlichen Unterlagen, die den jeweiligen Ansuchen anzuschließen sind, angeführt sind. Ziel dieser Maßnahmen ist es, Verfahrensverzögerungen und Rückfragen, die durch unvollständige und fehlerhafte Ansuchen ausgelöst werden, möglichst zu minimieren.
Auf diesen Merkblättern sind auch die jeweils zuständigen Ansprechpartner sowie deren Erreichbarkeit bei der Behörde angeführt.

3.2      Information bei Behörden und im Internet
Die genannten Informationen bietet die Behörde an Amtstagen, beim Bürger- und Projektsprechtag, über Internet (http://www.stmk.gv.at) und über Informationsbroschüren, die in Behörden und Ämtern aufliegen, an.

3.3      Bürger- und Projektsprechtage
Unzureichende und unvollständige Unterlagen sind der wesentlichste Grund für Verfahrensverzögerungen. Zur frühzeitigen und umfassenden Information der Projektwerber werden in allen steirischen Bezirkshauptmannschaften einmal monatlich Bürger- und Projektsprechtage durchgeführt.
An diesen Sprechtagen stehen Rechtsreferenten (insbesondere Gewerbereferent, Wasserrechtsreferent, je nach Bedarf auch andere), bau- und maschinenbautechnische Sachverständige sowie Vertreter der Arbeitsinspektorate und der Landesstelle für Brandverhütung den Projektwerbern, Planern, aber auch Anrainern für eine umfassende rechtliche und technische Beratung zur Verfügung.
Bei der Besprechung des Projektes "im Team" kann der einzelne Sachverständige darüber hinaus auch die Stellungnahmen seiner Fachkollegen berücksichtigen. Die gemeinsame Vorbegutachtung und Vollständigkeitsprüfung von Projektunterlagen beschleunigen den Verfahrensablauf, da damit das Verschicken der Unterlagen und damit verbundene Schreib- und Protokolltätigkeiten minimiert werden.
Diese Bürger- und Projektsprechtage werden in allen steirischen Bezirkshauptmannschaften regelmäßig durchgeführt.
Ein Ergebnis dieser Projektsprechtage ist, dass sich die Qualität der Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend verbessert hat.

3.4      Beratungstage für Planer und Projektanten
In allen steirischen Baubezirksleitungen werden Informations- und Diskussionsnachmittage veranstaltet, zu denen die mit Genehmigungsverfahren befassten Planer und Projektanten (Baumeister, Ziviltechniker, Inhaber von technischen Büros) der Region eingeladen werden.
Bei diesen Veranstaltungen werden jeweils Grundlagen und Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet durch Rechtsreferenten, Sachverständige, Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung sowie des Arbeitsinspektorates dargestellt. Dadurch konnte die Qualität der Einreichunterlagen ebenfalls wesentlich verbessert werden.

3.5      Verständliche Kundmachung
Besonderes Augenmerk wurde in den letzten Jahren der verständlichen Abfassung von Kundmachungen zu örtlichen Verhandlungen beigemessen. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Mindesttext führte immer wieder zur Verunsicherung der Parteien, die als Nachbarn zu örtlichen Verhandlungen geladen wurden. In einem Seminar an der Steirischen Landesverwaltungsakademie wurde ein Beiblatt zur Kundmachung erarbeitet, das in verständlicher Form über Zweck der Verhandlung, Nachbarrechte und über die an die Teilnahme an der Verhandlung geknüpften Rechte informiert. Einzelne Kollegen haben in diesem Bereich weiter Verbesserungen durchgeführt.

3.6      Leitfaden "Die mündliche Verhandlung als Projekt"
In Teamtrainings an der Steirischen Landesverwaltungsakademie zum Thema "Die mündliche Verhandlung als Projekt" wurde der Ablauf der Augenscheinsverhandlung unter Einbeziehung organisatorischer Aspekte und kritischer Situationen durchleuchtet. An diesen Trainings haben alle Verhandlungsteams teilgenommen. Die Erfahrungen wurden in einem Handbuch, das nunmehr als Leitfaden für die Durchführung von Verhandlungen zur Verfügung steht, zusammengefasst.
Siehe: http://intra.stlrg.gv.at/cms/beitrag/10141504/2681539/

3.7      Schulungen der Referenten und der Sachverständigen
Die Seminare und Workshops, die an der Steirischen Landesverwaltungsakademie in Zusammenarbeit mit den für die Materie zuständigen Abteilungen stattfinden, betreffen die ständige fachliche Schulung durch externe Vortragende und durch interne Besprechungen.

3.8      Verbesserung der Kooperation in den Verhandlungsteams
Eine klare Rollen- und Aufgabenverteilung im Verfahren erleichtert die Kooperation, steckt Zuständigkeiten ab und schafft klare Voraussetzungen für eine zügige Verfahrensabwicklung. Zu den Themen Kooperation, Rollenverteilung im Verfahren und Teamarbeit werden ständig Schulungen im Rahmen der Steirischen Verwaltungsakademie durchgeführt.

3.9      Kooperation mit anderen Behörden und Stellen
3.9.1    Kooperation mit der Baubehörde

Nach Möglichkeit sollen Verfahren, die nach unterschiedlichen Gesetzen für ein und dasselbe Vorhaben erforderlich sind, koordiniert bzw. konzentriert durchgeführt werden. Insbesondere Verfahren, für die nicht die Gewerbebehörden zuständig sind, wie z.B. das Bauverfahren, sollen, wenn der Antragsteller dies wünscht, gemeinsam durchgeführt werden. Dazu bieten die Bezirkshauptmannschaften diesen Behörden die Kooperation insbesondere im Hinblick auf einen gemeinsamen Verhandlungstermin an.

3.9.2    Kooperation mit dem Arbeitsinspektorat

Die Arbeitsinspektorate haben im Betriebsanlagenverfahren eine mit besonderen Rechten ausgestattete Parteistellung zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer. Im Sinne einer wirksamen Verfahrensführung ist die Kooperation der verhandlungsleitenden Behörde mit dem Arbeitsinspektorat von entscheidender Bedeutung.
Im Rahmen des Projektes wurden Besprechungen mit den Leitern der Arbeitsinspektorate Graz und Leoben durchgeführt, um die Verfahrenseffizienz zu steigern. Die Kooperation hat sich in den letzten Jahren verbessert.
Die Vertreter der Arbeitsinspektorate sind beispielsweise beim Bürger- und Parteiensprechtag anwesend und informieren die Unternehmer und Planer über die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes. Dies führt zu einer Verbesserung der Einreichplanung und zu einer Senkung der Kosten für die Unternehmen, da Umplanungen vermieden werden.

3.9.3    Kooperation mit der Wirtschaftskammer

Die Wirtschaftskammer ist als Vertreter der Unternehmer ein wichtiger Gesprächspartner für die Behörden. Bei der Bereitstellung von Information und bei der Beratung der Unternehmer kooperieren Wirtschaftskammer und Behörden in der Steiermark sehr erfolgreich. Vor allem die Beratung im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens hat sich als besonders wichtig herausgestellt, da grundlegende Informationen dazu beitragen, dass bei Antragstellung die Unterlagen möglichst vollständig sind und der Gang des Verfahrens dem Antragsteller im wesentlichen bekannt ist.

3.10 Qualitätshandbuch Betriebsanlagenverfahren
Aufgrund der Erfahrungen aus dem Projekt wurde mit Stand Jänner 1998 auf Grundlage des bereits genannten Maßnahmenkataloges ein überarbeiteter und an die aktuellen Gegebenheiten angepasster Leitfaden für das Betriebsanlagenverfahren als Qualitätshandbuch erarbeitet und die Anwendung von Landeshauptmann Waltraud Klasnic angeordnet.
Siehe dazu: http://intra.stlrg.gv.at/cms/beitrag/10113846/2681539/

3.11 Bescheidfeedback
In einem Pilotprojekt wurde von einigen Kolleginnen und Kollegen aus Bezirkshauptmannschaften sowie der zuständigen Abteilung im Amt der Landesregierung ein Bescheidfeedback durchgeführt. In diesem Projekt erhielten die Bescheidadressaten einen Fragebogen, in dem die Verständlichkeit und Akzeptanz des Bescheides abgefragt wurde. Ziel war es, den Kolleginnen und Kollegen eine Rückmeldung über Gestaltung, Lesbarkeit und Verständlichkeit der Bescheide zu geben. Die Rücklaufquote lag bei rund 75 %. Die Bewertung fiel zum größten Teil mit "Sehr gut" aus.

3.12 Controlling
Zur Steuerung und Messung der Zielerreichung wurde mit 1.Jänner 1998 ein EDV - gestütztes Controllingsystem eingeführt. Dieses System ersetzt die zuvor händisch geführten Listen und ist in erster Linie ein Controllinginstrument für Referenten und Behördenleiter. Es ermöglicht die Erfassung der Dauer einzelner Verfahrensschritte sowie des gesamten Verfahrens. Erfasst werden auch Verzögerungsgründe, so dass gezielt Verbesserungsmaßnahmen gesetzt werden können. Erste Auswertungen im Herbst 1998 bestätigten einen Zielerreichungsgrad von 90 %.
Die Auswertungen finden laufend statt und sind in erster Linie als Führungsinstrument gedacht.
Seit 1.1 2006 ist dieses Instrument auch in der Fachabteilung13A (Umwelt-und Anlagenrecht) im Einsatz.
Zurzeit ist eine Arbeitsgruppe damit befasst, das System zu adaptieren und den Anwendungsbereich auszuweiten.

3.13 Einsatz einer maßgeschneiderten Datenbank
Seit Sommer 1998 wird das EDV-Programm "Hyperlex" - eine leicht handhabbare Datenbank mit allen für Betriebsanlagenverfahren relevanten Bundes- und Landesrechtsnormen - eingesetzt. Die Datenbank, die vierteljährlich aktualisiert wird, wird über das Intranet der steirischen Landesverwaltung allen Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung gestellt und ist auch auf den Verhandlungslaptops verfügbar.
Trotz knapper werdender finanzieller Mittel wurde auch in den Budgetplanungen für 2006 und 2007 die Finanzierung dieser Datenbank sichergestellt.
Siehe: http://intra.stlrg.gv.at/cms/beitrag/10113826/2681539/

4       Anerkennung der Leistungen

Die unterschiedlichen Maßnahmen und Bemühungen haben nicht nur bei den "Kunden", sondern auch bei in- und ausländischen Expertenkreisen hohe Anerkennung erfahren. In der Folge sind Beispiele angeführt:

4.1.1    Qualitätspreis der Steirischen Industriellenvereinigung

Aufgrund dieser Bestrebungen und der federführenden Mitarbeit bei der Setzung dieser Maßnahmen erhielten die Bezirkshauptmänner und Gewerbereferenten von Murau und Leoben, sowie der Leiter und Sachverständige der Baubezirksleitung Bruck den Qualitätspreis der Steirischen Industriellenvereinigung 1996.

4.1.2    Speyerer Qualitätspreis

Den "Verwaltungs-Oskar" des deutschsprachigen Raumes erhielt die steirische Landesverwaltung 1998 für das Projekt "Verfahrensmanagement". Damit wurden Innovation und Kundenorientierung sowie die Bedeutung für die Wirtschaft anerkannt und honoriert.

4.1.3    Amtsmanagerpreis

Weiters wurden mehrmals Amtsmanagerpreise der Wirtschaftskammer für die Bemühungen der Landesverwaltung erteilt (siehe auch www.wko.at ).

5       Weitere Entwicklung

Im Wissen, dass es immer noch weiteres Verbesserungspotenzial gibt, ist daraus ein kontinuierlicher Prozess der ständigen Weiterentwicklung des Verfahrensmanagements entstanden.

5.1      Qualitätshandbuch Verfahrensmanagement
So wurde das Qualitätshandbuch "Verfahrensmanagement 2002" neu herausgegeben. (siehe auch http://intra.stlrg.gv.at/cms/beitrag/10113846/2681539/). Dieses QM-Handbuch verankert die Verbesserungen der vorangegangenen Jahre für die Zukunft und beinhaltet insbesondere auch den Grundgedanken der Verfahrenskoordination bzw. der Verfahrenskonzentration.

5.2      Baurechtskompetenzübertragung
Sogar dort, wo die Vollziehungskompetenz außerhalb der Landesverwaltung liegt, nämlich im Bereich des Vollzuges des Baurechtes, wurden umfangreiche Bemühungen gesetzt, um im Rahmen von Baurechtsübertragungsverordnungen die Möglichkeit zu schaffen, dass baurechtliche Bewilligungen für Betriebsansiedelungen konzentriert mit Anlagengenehmigungen abgeführt werden können. Diesbezüglich gibt es in vielen Bezirken und Gemeinden der Steiermark die Rechtsgrundlage für ein konzentriertes und koordiniertes Verfahren von Baurecht und Anlagenrecht. Die Bemühungen seitens der Landesverwaltung und vor allem auch der Bezirkshauptmannschaften gehen intensiv in die Richtung, weitere Baurechtsübertragungsverordnungen zu initiieren.
Für eine völlige Zusammenführung dieser Kompetenzen wäre eine Änderung der Bundesverfassung in Bezug auf die Baurechtskompetenzen der Gemeinden notwendig, die unter dem Blickwinkel der Verfahrenskonzentration v.a. im Anlagenrecht zweckmäßig wäre, grundsätzlich aber eine Frage der politischen Willensbildung ist.

6       Legistische Maßnahmen

Die Bemühungen (auch anderer Länder) im Bereich der Verfahrensbeschleunigung für Betriebsansiedelungen haben letztendlich auch zu entsprechenden legistischen Maßnahmen geführt.
Folgende Änderungen von Rechtsmaterien sind im Zusammenhang mit dem Bestreben der Rechtsvereinheitlichung und der Schaffung von Grundlagen für konzentrierte Genehmigungsverfahren durchgeführt worden:

6.1      Anlagenrecht
Diverse  Anlagenrechtsnovellen, mit denen unter anderem die Gewerbeordnung, das MinroG und das AWG geändert wurden (zuletzt z.B. Anlagenrechtsnovelle 2006 BGBl. I 84/2006), enthalten regelmäßig Konzentrationsbestimmungen. D.h. mit der Anlagenbewilligung entfallen Bewilligungspflichten nach anderen Bundesmaterien. Die Genehmigungsvoraussetzungen dieser Materien sind mitanzuwenden.

6.2      Verwaltungsverfahrensnovelle 1998
Die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 hat dem Prinzip der Verfahrenskonzentration Rechnung getragen und normiert folgendes: Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren.

6.3      Bundesverwaltungsreformgesetz  2001 und Landesverwaltungsreformgesetz  2005
Das Verwaltungsreformgesetz 2001 des Bundes (BGBl I Nr. 65/2002) sieht in zahlreichen Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Zuständigkeitskonzentration in erster Instanz bei den Bezirksverwaltungsbehörden ("One-Stop-Shop") vor und überträgt gleichzeitig die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide an die unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) der Länder.
Angeregt durch die Bundesverwaltungsreform auf Bundesebene wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die Länder die Vorgaben des Bundes grundsätzlich übernehmen sollten. Durch die Reform sollte eine Verfahrensbeschleunigung erreicht, gleichzeitig Wege verkürzt und Aufwendungen minimiert und den Bürgern eine einheitliche Ansprechstelle ("One-Stop-Shop") geboten werden.

Folgende Zielvorstellungen lagen dem Steiermärkischen Verwaltungsreformgesetz, LGBl. Nr.75/2005 zu Grunde:

1. Die Bezirksverwaltungsbehörde soll - insbesondere im Anlagenbereich - die primär zuständige Verwaltungsbehörde sein\; damit kann eine Angleichung der Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden an die durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 des Bundes geschaffene Zuständigkeitskonzentration erreicht werden.

2. Alle für ein Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen sollen in einem gemeinsamen Verfahren behandelt und in einem Bescheid zusammengefasst werden (Verfahrenskonzentration - "One-Stop-Shop" - Prinzip )

3. Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide soll in zahlreichen Angelegenheiten der Unabhängige Verwaltungssenat entscheiden.

Im Rahmen dieser Gesetzesentstehung wurden Angelegenheiten, die in erster Instanz noch von der Landesregierung vollzogen wurden, kritisch dahingehend überprüft, ob ein Zuständigkeitsübergang an die Bezirksverwaltungsbehörden sinnvoll und zweckmäßig sei.

7       Schlussfolgerungen

Zur Gewährleistung einer Verfahrenskonzentration wurden sowohl verwaltungsintern als auch auf legistischer Ebene zahlreiche Maßnahmen gesetzt.
Die verwaltungsinternen Maßnahmen dienten der internen Ablaufverbesserung, der Qualiätssicherung und der Koordination. Die legistischen Maßnahmen dienten dazu, den umfangreichen Bestrebungen der Verwaltung und dem Druck der Wirtschaft zur Konzentration und Beschleunigung von Anlagengenehmigungsverfahren und unter Einbeziehung möglichst vieler Einzel-Genehmigungen in eine Gesamt-Genehmigung, Rechnung  zu tragen.
Dort wo - nicht zuletzt aufgrund bundesverfassungsrechtlicher Gegebenheiten - unterschiedliche Zuständigkeiten und damit Hindernisse für die Durchführung konzentrierter Genehmigungsverfahren bestehen, sind die steirischen Landesbehörden bemüht, die Verfahren koordiniert und somit möglichst bürgerorientiert durchzuführen. Gerade in den steirischen Bezirkshauptmannschaften wird dieses Prinzip durch gute Kontakte zu den Gemeinden und anderen Behörden als sehr wichtig für die Beschleunigung von Verfahren angesehen.

Hinsichtlich einiger genannter Beispiele betreffend Übertragung von Genehmigungsverfahren auf andere Behörden wird darauf hingewiesen, dass durch sämtliche legistischen Maßnahmen, die auch oben angeführt wurden, der Tendenz gefolgt wurde, die Bezirksverwaltungsbehörde zur allzuständigen Behörde erster Instanz zu machen bzw. in dieser Funktion weiter auszubauen. Die Übertragung von Kompetenzen der Bezirkshauptmannschaft z.B. auf die Bergbehörde läuft dieser allgemeinen Tendenz und dem One-Stop-Shop-Prinzip entgegen und sollte daher nicht angestrebt werden.

Hinsichtlich der Forderung, an die Bundesregierung heranzutreten, um im Rahmen der derzeit laufenden Verfassungsverhandlungen im Nationalrat die Schaffung der bundesverfassungsgesetzlichen Voraussetzung zur Verwirklichung der genannten Ziele einzufordern, ist die Intention des Antrage unklar. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dabei nicht die Aufgabe von Kompetenzen der Länder im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung gemeint ist.

Zu bemerken ist abschießend, dass der hohe Standard, den Österreich im Bereich des Umwelt-, des Nachbar- und des Arbeitnehmerschutzes hat, eine entsprechende Regelungsdichte bedingt. Dies erfordert nicht zuletzt auch entsprechend umfangreiche und den unterschiedlichen Interessen Rechnung tragende Verwaltungsverfahren. Es wird nicht davon ausgegangen, dass dieses hohe Niveau der österreichischen Rechtsordnung durch diesen Antrag in Frage gestellt wird.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Tourismus zum Antrag, Einl.Zahl 360/1, der Abgeordneten Kasic, Mag. Drexler, Kainz, Dipl.Ing. Wöhry, und DDr. Schöpfer betreffend "Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei der Errichtung von Betrieben", wird zur Kenntnis genommen.