LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 820/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 25.10.2006, 13:20:50


Landtagsabgeordnete(r): Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Renate Pacher (KPÖ), Werner Murgg (KPÖ), Ernest Kaltenegger (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker
Beilagen: SHG_Fristverlängerung.doc

Betreff:
Verlängerung der Berufungsfrist gegen Bescheide nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz

Rechtsmittel gegen Bescheide im Anwendungsbereich des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sind innerhalb der zweiwöchigen Frist des AVG zu erheben.

Da für viele Betroffene der Bescheid nicht ohne weiteres verständlich ist und für einen Großteil das eigenständige Formulieren einer Berufung gegen diesen Bescheid eine unüberwindliche Hürde darstellt, sind diese Menschen auf Hilfe bei der Erhebung eines Rechtsmittels angewiesen. 

Um eine dahingehende notwendige Beratung in Anspruch nehmen zu können und eine eventuelle Berufung zu formulieren, ist eine Verlängerung der Berufungsfrist absolut erforderlich.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ............. mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr.  29/1998, geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


Unterschrift(en):
Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Renate Pacher (KPÖ), Werner Murgg (KPÖ), Ernest Kaltenegger (KPÖ)