EZ/OZ: 898/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 22.11.2006, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA4A-24Eu26-498/2006
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Betreff:
Österreichischer Stabilitätspakt 2005 Neuinterpretation des Beschlusses Nr. 210 des Landtages Steiermark vom 20.06.2006.
Mit Schreiben vom 16.10.2006 hat der Landesamtsdirektor von Steiermark sowohl Herrn Landeshauptmann Mag. Franz Voves wie auch Herrn Landesrat Dr. Christian Buchmann mitgeteilt, dass nach Rechtsansicht des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt die Erklärung des Bundeslandes Steiermark über den Beitritt zum Stabilitätspakt unter Bedingungen abgegeben wurde. Da eine bedingte Beitrittserklärung rechtlich jedoch nicht möglich ist, könne das Bundeskanzleramt als Depositar der Beitrittserklärungen, die Beitrittserklärung des Landes Steiermark nicht entgegennehmen.
Mit Schreiben des Bundeskanzleramtes Verfassungsdienst, GZ: BKA-503.767/0010-V/2/2006, welches am 16.11.2006, 12.36 Uhr, der Landesfinanzabteilung übermittelt wurde, wurde in umfangreichen Rechtsausführungen dargelegt, dass eine bedingte Beitrittserklärung zum Stabilitätspakt nicht möglich ist. Ebenso hat das Bundeskanzleramt jedoch mitgeteilt, dass eine Erklärung des Bundesministers für Finanzen vorliegt, wonach die in Rede stehende Bedingung als hinfällig anzusehen sei, insbesondere da es dem Land Steiermark (ohne schriftliche Rechtsgrundlage, etwa in Form einer Nebenabrede) sondern bereits "auf Basis der Interpretation der ESVG-Regeln durch EUROSTAT" möglich sei, Darlehen an die Steiermärkische Krankenanstalten GmbH als maastricht-unwirksame Ausgabe zu vergeben. Gemäß den weiteren Ausführungen dieses Schreibens ist demnach die dem Genehmigungsbeschluss des Landtages beigesetzte Bedingung zwar nicht erfüllt, aber von ihrer Zwecksetzung her als hinfällig anzusehen.
Um einen fristgerechten Beitritt des Landes Steiermark zum Stabilitätspakt 2005 sicherzu- stellen, ist eine Beschlussfassung über die Interpretation des zitierten Beschlusses noch im Kalenderjahr 2006 unumgänglich notwendig.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Beschluss des Landtages Steiermark Nr. 210 vom 20.06.2006 wird dahingehend interpretiert, dass in Hinblick auf das Schreiben des Bundeskanzleramtes Verfassungsdienst, GZ: BKA-503.767/0010-V/2/2006 die beigesetzte Bedingung als hinfällig betrachtet wird.