EZ/OZ: 994/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 22.12.2006, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA8A - 19 Pa 1/2006-103
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Helmut Hirt
Beilagen: Bericht Patientenombudsfrau 2005
Betreff:
Bericht der Patientenombudsfrau über das Geschäftsjahr 2005.
Gemäß § 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2003 über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, LGBl.Nr. 66/2003, hat die Patientenombudsfrau jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und hierbei gesammelte Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen, die diesen Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen hat.
Die Patientenombudsfrau hat nunmehr beiliegenden Bericht über das Geschäftsjahr 2005 erstattet und wäre dieser von der Steiermärkischen Landesregierung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Auch die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. bzw. die FA8A, Sanitätsrecht u. Krankenanstalten wurden zu diesem Bericht um Stellungnahme ersucht:
Eingangs bekräftigt die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ihr klares Bekenntnis zu einer produktiven Zusammenarbeit und Kooperation mit der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark. Die im Bericht der Patientenombudsschaft aus dem Jahr 2004 angeführten Kritikpunkte wurden seitens der KAGes einer besonders genauen Überprüfung unterzogen und entsprechende Maßnahmen sowie Organisationsänderungen im Bereich der Rechtsabteilung durchgeführt. Positive Rückmeldungen seitens der PPO, die sich auch teilweise im Tätigkeitsbericht finden, haben der KAGes gezeigt, dass diese Veränderungen von der PPO positiv zur Kenntnis genommen worden sind.
Die ständig steigenden Fallzahlen werden sowohl von der KAGes als auch von der Fachabteilung 8A bestätigt:
Faktum ist, dass die Anzahl der Neuanträge in der "Gemeinsamen Schlichtungsstelle" in den letzten Jahren deutliche Steigerungsraten erkennen lassen. Für das Jahr 2006 zeichnet sich jedoch eine gewisse Entspannung ab, da bis zum 23.11.2006 erst 137 Anträge eingebracht wurden.
Die ständig steigenden Fallzahlen werden auch in der Rechtsabteilung der KAGes seit längerem im Zusammenhang mit behaupteten Behandlungsfehlern festgestellt. Weiters wird festgehalten, dass seitens der Patienten die Anrufung der PPO und auch die Rückfragen in der Rechtsabteilung sehr häufig Ersuchen um Hilfestellung zur Klärung von Krankheitsverläufen zum Inhalt haben.
Die Rechtsabteilung der Zentraldirektion als Verhandlungspartner der PPO ist verpflichtet, die Angelegenheiten auf Basis der geltenden Gesetze abzuwickeln. Es ist das gemeinsame Interesse, im Sinne des Patientenwohls Schadenersatzansprüche korrekt und fair zu prüfen.
Die von der PPO aufgezeigten Fallbeispiele bestätigen nach Ansicht der KAGes den Erfolg der Bemühungen und getroffenen Maßnahmen.
Zu den unter Punkt 5.3 von der PPO dargestellten Optimierungen von Organisationsabläufen führt die KAGes folgende aus:
"Wir haben großes Verständnis, wenn ältere PatientInnen, die sich einer Kataraktoperation unterziehen müssen, die langen Wartezeiten nur schwer verkraften können und sind laufend bemüht, Verbesserungen im Sinne unserer PatientInnen zu finden. Wir meinen aber auch, dass der von der PPO angeführte Hinweis auf § 28 Abs. 2 KALG insofern nicht ganz nachvollziehbar ist, als sich aus dem gegenständlichen Fallbeispiel nicht entnehmen lässt, ob es sich tatsächlich um eine unabweisbare Patientin im Sinne des Gesetzes gehandelt hatte. Die Frage der Unabweisbarkeit bedarf in jedem Einzelfall einer gesonderten Überprüfung."
Weiters ist die unter Punkt 7 von der PPO aufgezeigte Entwicklung der Anzahl der Schlichtungssitzungen aus Sicht der KAGes durchaus nachvollziehbar, wenn gleich angemerkt werden muss, dass ein ebenso gleichartiger Anstieg der Arbeitsbelastung in der Rechtsabteilung der KAGes festzustellen ist. Dadurch wird es auch in der KAGes immer häufiger notwendig, andere dringende Terminarbeiten entweder zu verschieben oder im Überstundenbereich abzuwickeln.
Auch seitens der FA8A wird zu den steigenden Schlichtungsanträgen angemerkt, dass die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeinsamen Schlichtungsstelle bzw. der Patienten- Entschädigungskommission von den Mitarbeitern der FA8A außerhalb des Dienstes wahrgenommen werden und somit die Situation bezüglich des Aufwandes mit der PPO vergleichbar ist.
Zu Punkt 10 über Kritik und Anregungen im Bereich der Krankenanstalten ist es aus Sicht der KAGes und der FA8A richtig und notwendig, erneut auf den laufenden Reformprozess der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Zudem ist der Vorstand der KAGes der Meinung, dass es nicht zweckdienlich ist, Teilüberlegungen, wie jene, die sich aus dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. Kopetzky ergeben, einer breiten Öffentlichkeit zur Diskussion zuzuführen. Außerdem sei darauf verwiesen, dass zwischen der KAGes und der PPO, der Ärztekammer für Steiermark und dem Land Steiermark derzeit Verhandlungen über eine Neuordnung der Schlichtungsstelle laufen. Daher erscheint es dem Vorstand nicht zweckdinglich, während dieser Verhandlungen jenen Meinungsstand der PPO im Tätigkeitsbericht abzubilden, der zu Beginn der Verhandlung bestanden hatte, aber zwischenzeitlich zumindest zum Teil überholt ist.
Insbesondere hat es seitens der KAGes bereits ein Bekenntnis dazu gegeben, die Schlichtungsstelle hinkünftig mit zwei Senaten zu führen.
Die Fachabteilung 8A verweist im Hinblick auf das Rechtsgutachten von Herrn. Prof. Dr. Kopetzky auf die Stellungnahme des Vorsitzenden der Schlichtungskommission, Präsident Dr. Hubert Schweighofer, vom 11.05.2006 und streicht insbesondere folgende Kernaussagen hervor:
"Auch dem Gutachten von Univ.Prof. DDr. Kopetzky ist zu entnehmen, dass
- auf der Basis der derzeitigen Regelung ein allen Anforderungen entsprechendes Verfahren durchgeführt werden kann (S. 15)
- durchaus eine Vorgangsweise erzielt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen und den Empfehlungen der Europäischen Kommission entspricht (S. 15 und 16)
- Die im Bericht der PPO unter dem Prätext der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichtungsstelle in erster Linie geforderten Eliminierung des KAGes-Vertreters (und auch des Landes Steiermark) ist anzumerken, dass diese Forderung im Gutachten in dieser Form keine Deckung findet. Dort wird die Verflechtung von Kommissionsmitgliedern mit der Interessenssphäre eines der Verfahrensbeteiligten - hier der KAGes bzw. des Landes Steiermark - keineswegs als unzulässig gewertet. Dies entspricht auch zB der Regelung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, das für Arbeitsrechtssachen fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - als Interessensvertreter - vorsieht."
Im Hinblick auf die von der PPO erneut angeführte Verfahrensdauerkontrolle durch die PPO und der pauschalen Angabe, dass 42 Fälle eine Verfahrensdauer von bisher 51 Monaten hatten, weist der Vorstand der KAGes darauf hin, dass die Verfahrensdauer wegen der Verstärkung des mediativen Elements seit der letzten Änderung der Abläufe in der Schlichtungsstelle im Jahre 2003 deutlich länger geworden ist\; dies vor allem deshalb, da nunmehr die Gutachtenserörterung deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Die Fachabteilung 8A weist, was die Verfahrensdauer im Schlichtungsverfahren anbelangt, darauf hin, dass hier das Verschulden zu prüfen ist und daraus zwangläufig ein höherer Verfahrensaufwand besteht - gerade im Zusammenhang mit der zunehmenden Komplexität der Anträge. Im Entschädigungsverfahren der PEK hingegen findet eine Verschuldensprüfung nicht statt, sondern eine Prüfung der Kausalität (Zusammenhang zwischen eingetretenem Schaden und der Behandlung) wobei festzustellen ist, dass ein nicht unwesentlicher Anteil der in der PEK erledigten Anträge bereits vorher in einem Verfahren vor der Gemeinsamen Schlichtungsstelle geprüft wurde und daher gutachterliche Feststellungen aus diesen Vorverfahren übernommen werden können.
Weiters ist festzuhalten, dass im Schlichtungsverfahren mittlerweile über Wunsch der PPO - entgegen der üblichen Praxis bei Gericht - auch bei nicht zu Recht bestehenden Ansprüchen Gutachtenserörterungen bzw. Gutachtenserklärungen in sehr ausführlicher Form wahrgenommen werden, welche im Einzelfall bei den Antragstellern Einsicht und somit einen mediativen Effekt bewirken können, in ihrer Gesamtheit jedoch auch einen erheblichen Mehraufwand an Zeit erfordern, welcher nicht unbeachtlich ist und naturgemäß Auswirkungen auf die Abwicklung anderer laufender Verfahren hat.
Wie auch die im Bericht dargelegten Fallbeispiele zeigen, sind die zu behandelnden Causen von einer zunehmenden Komplexität sowohl in medizinischer Hinsicht als auch bei der Beurteilung von Rechtsfragen gekennzeichnet.
Zunehmend werden auch sonstige Schadenersatzforderungen (Verdienstentgang, Heilungskosten, Pflegeaufwand, etc.) zum Verfahrensgegenstand wobei anzumerken ist, dass sich in diesen Fragen die im Bericht (S. 64 unten) als für den Antragsteller unangenehm dargestellten Vergleichsverhandlungen als letztendlich praktikables Instrument erweisen, da eine rein richterliche Beurteilung des Sachverhaltes an die allgemeinen Beweislastregeln bei Gericht gebunden sind und jedenfalls der Patient den Beweis für seine Ansprüche bzw. deren Höhe zu erbringen hat, was im Einzelfall oft nicht in der geforderten Nachvollziehbarkeit möglich ist.
Die Möglichkeit darüber Vergleichsverhandlungen konsensual zu beenden unterstreicht letztendlich nicht nur den mediativen Charakter des Verfahrens sonder schafft auch eine realitätsnahe Flexibilität im Umgang mit Ansprüchen.
Zur Forderung der PPO über die bestmögliche Hilfestellung bei behaupteten Behandlungsfehlern, verweist die KAGes auf folgendes:
Wenn eine Haftung dem Grunde nach gegeben erscheint, so sind alle MitarbeiterInnen der KAGes angehalten, eine möglichst rasche Klärung der Haftungssituation durch die Rechtsabteilung herbei zu führen, die dann Lösungen für den Patienten ausarbeitet und mit dem Patienten direkt in Verhandlung tritt. Wenn jedoch eine Haftung dem Grunde nach auszuschließen ist, so ist die KAGes nach dem arbeitsrechtlichen Fürsorgeprinzip verpflichtet, MitarbeiterInnen vor ungerechtfertigten Beschuldigungen zu schützen und ihnen die nötige Hilfestellung zu geben. In letzter Konsequenz ist es auch Aufgabe des Risikomanagements, Imageverlust des betroffenen Spitalspersonals und des Krankenhauses möglichst zu verhindern. Dies wurde auch erneut in einem Workshop am 21.09.2006 mit Führungskräften aus dem ärztlichen und pflegerischen Bereich diskutiert.
Zur GutachterInnenbestellung führt die Fachabteilung 8A aus, dass in der Praxis grundsätzlich Gutachter nur im Einvernehmen mit den PatientInnen bzw. mit der PPO bestellt werden. Anzumerken ist insbesondere, dass Gutachter - als Sachverständige - einer besonderen Haftung gemäß § 1299f ABGB unterliegen (bzw. § 288 StGB) und somit eine "loyales Gutachten gegenüber dem Dienstgeber KAGes" durchaus auch haftungsbegründend gegen den Gutachter selbst wirken könnte.
Zum Vorschlag der PPO, dass die ärztlichen Sachverständigen auch Angaben zur Höhe des Anspruches machen, erläutert die KAGes, dass dies - gleich wie im Gerichtsverfahren - einem Juristen obliegt, der auf Basis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens einen entsprechenden Vorschlag über die Anspruchshöhe unterbreiten. Die Praxis hat in den vergangen Jahren gezeigt, dass der Vorsitzende Senatspräsident Dr. Schweighofer sehr rasch und nach kurzer Beratung mit den ärztlichen Beisitzern zu einem solchen Vorschlag gelangt ist. In aller Regel wurde dieser Vorschlag auch von den PatientInnen akzeptiert. Achtung ist bei ausländischen Gutachten geboten, die oftmals von einer unterschiedlichen Rechts- und Haftungssituation ausgehen, die auf die österreichische Rechtslage nur bedingt umzulegen ist. Korrekturgutachten waren dann meist die Folge.
Die Fachabteilung 8A sieht grundsätzlich keinen Einwand gegen den Vorschlag, Ansprüche dem Grunde nach bzw. zur Bemessung des Schmerzensgeldes in einem einzigen Gutachten abzuhandeln. Zu beachten ist dabei jedoch, dass sich die Bemessung von Schmerzperioden (die nach der Judikatur komprimiert, bezogen auf den 24-Stunden-Tag und in Schmerzkategorien darzustellen sind) auch Kenntnisse der Rechtssprechung und der gerichtlichen Bemessung von Schmerzperioden erfordern, welche über das rein medizinische Fachwissen für die Beurteilung von Behandlungsfehlern hinausgehen.
Nicht jeder medizinisch bestens versierte Gutachter wird daher auch - entsprechend den bei Gericht gebräuchlichen Bewertungsregeln für Schmerzensgeldansprüche - im Stande sein, die Höhe von Schmerzensgeldern korrekt zu bezeichnen. Aber gerade bei der Bemessung der Höhe eines Anspruches ist eine einheitliche, sich im Rahmen der Judikatur bewegende Bemessung auch im Sinne einer Gleichbehandlung von Geschädigten unabdingbar.
Nicht nachvollziehbar sind für die KAGes die Ausführungen der PPO, dass durch Regressverhandlungen der KAGES mit den betroffenen Dienstnehmern Verfahren unnötig verzögert werden. Faktum ist vielmehr, dass sofort nach Vorliegen eines zumindest teilweise negativen Gutachtens die betroffenen Ärzte ersucht werden, ihre Haftpflichtversicherung zwecks Aufnahme von Regressverhandlungen zu verständigen. In aller Regel erfolgt dieses Verfahren parallel zum Schlichtungsverfahren und nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine Information an die Haftpflichtversicherung, die dann auf Basis der schon vorher getätigten prozentuellen Zusage den entsprechender Betrag an die KAGes überweist. Für uns ist das Prinzip "audiatur et altera pars" oberstes Prinzip.
Zu den Feststellungen betreffend den Entschädigungsfonds merkt die Fachabteilung 8A folgendes an:
"Mit der Novelle des KALG (Landtagsbeschluss Nr. 366 vom 17.10.2006) bzw. des Patienten-Entschädigungsgesetzes (Landtagsbeschluss Nr. 367 vom 17.10.2006) sind die Voraussetzungen geschaffen, auch von Sonderklassepatienten den Kostenbeitrag von € 0,73 einzuheben bzw. auch PatientInnen der Unfallkrankenhäuser (AUVA) in die Leistungsbeziehung aus dem Entschädigungsfonds mit einzubeziehen. Insbesondere wird zur Feststellung des Berichtes, wonach den PatientInnen durch verspätete Erlassung des Ausführungsgesetzes rd. € 200.000,-- p.a. an Einnahmen entgingen und Ansprüche der PatientInnen geschmälert würden, darf auf folgenden Umstand verwiesen werden:
Der Tätigkeitsbericht der Patienten-Entschädigungskommission für das Jahr 2005 weist per 31.12.2005 einen Kontostand von € 1,420.496,58 aus. Der im § 3 Abs. 2 Patientenentschädigungsgesetz vorgesehene Höchstbetrag in Höhe von € 21.800,-- wurde insgesamt neun Mal ausbezahlt bzw. zwei Mal sogar überschritten (1x € 24.200,--, 1x 60.000,--). Der geringste Auszahlungsbetrag betrug € 1.000,--, der durchschnittliche Auszahlungsbetrag € 11.215,--.
Weiters wurden auch die administrativen Kosten der Patientenentschädigungskommission einschließlich der Gutachtenskosten in Höhe von € 49.997,10 aus dem Amtsaufwand und nicht aus Fondsmitteln getragen.
Der Vorwurf, Ansprüche der PatientInnen seien geschmälert worden, ist daher in der Form nicht nachvollziehbar."
Zu den von der PPO festgehaltenen Anmerkungen zur Personalsituation verweist die Fachabteilung 8A auf folgendes:
"Das Leistungsgeschehen der Fachabteilung 8A in den letzten fünf Jahren ist geprägt durch
- Übertragung neuer Aufgaben (z.B. Veterinärrecht )
- Sprunghafte Steigerung der Leistungszahlen in den angestammten Tätigkeitsbereichen der Fachreferate
- Nicht-Nachbesetzung von Schlüsselfunktionen
Personalvermehrungen hat es in den Fachreferaten der Fachabteilung 8A trotz dieser Situation bisher keine gegeben.
Diese Entwicklung konnte im wesentlichen nur durch strukturelle Änderungen bzw. organisatorische Maßnahmen bewältigt werden ( z.B. neue Referatsstruktur, neue Aufgabenzuordnung ).
Aus diesen Gründen ist es jedoch nicht möglich, auch der PPO eine personelle Verstärkung aus den Fachreferaten der FA8A heraus zukommen zu lassen.
Schließlich sei aus Sicht des Vorstandes der KAGES festgehalten, dass die KAGes an die zwingenden Gesetze gebunden ist. Keinesfalls leistet die KAGes aktiven oder passiven Widerstand. Es wird ausdrücklich betont, dass die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. nicht nur im Interesse der PatientInnen tätig ist, sondern auch - wie oben dargelegt - MitarbeiterInnen vor ungerechtfertigten Beschuldigungen schützen muss.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2006.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht der Patientenombudsfrau über das Geschäftsjahr 2005 der Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung wird zur Kenntnis genommen.