LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 948/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 15.12.2006, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA13B-12.00-95/2006-9
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Manfred Wegscheider
Beilagen: Leitfaden - Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Richtlinien sowie Erläuterungen von 1 bis 6

Betreff:
Technische Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) im Rahmen der beabsichtigten Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften (abschließendes Anhörungsverfahren bis 31.1.2007).

Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) übermittelte dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung entsprechend der Empfehlung der Landesamtsdirektorenkonferenz vom 5. Oktober 2006 die sechs technischen OIB-Richtlinien zum Zwecke des (abschließenden) Anhörungsverfahrens bis zum 31. 01. 2007. Die Landesregierung hat bis zum 31. 01. 2007 eine konsolidierte Stellungnahme abzugeben.

Diese OIB-Richtlinien werden dem Landtag Steiermark zur Kenntnis gebracht, wobei der Landtag die Möglichkeit hat, (bis zum 31. 01. 2007) eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Erläuterungen zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften:

Die technischen Bauvorschriften der Länder weisen zum Teil erhebliche Unterschiede auf. Unterschiedliche technische Anforderungen stellen insbesondere für die Bauwirtschaft, die über die Bundesländergrenzen hinaus Bauprodukte produziert sowie Bauwerke plant und ausführt, ein Hemmnis dar und verursachen höhere Produktionskosten. Das Interesse der Bauwirtschaft an einer Harmonisierung der technischen Bauvorschriften ist daher groß.

Die Landesamtsdirektorenkonferenz setzte daher im März 2000 eine Expertengruppe der Länder mit dem Ziel der Erarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ein. Die Expertengruppe hatte sich dazu des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) zu bedienen, zu dessen Aufgaben die Harmonisierung der Bauvorschriften gehört.

Das Ergebnis der Arbeiten mündete in einen Vereinbarungstext zwischen den Bundesländern gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und in sechs technische Richtlinien.

Der  Vereinbarungstext wurde von den Landeshauptleuten am 6. 12. 2004 unterzeichnet und vom Landtag Steiermark am 5. 07. 2005 genehmigt. Für ein Inkrafttreten der Vereinbarung ist die verfassungsmäßige Zustimmung der Landtage aller Bundesländer erforderlich. Im Falle des Inkrafttretens der Vereinbarung sind alle Bundesländer verpflichtet, die Harmonisierungsbestimmungen in die Rechtsordnungen der einzelnen Bundesländer zu übernehmen. Nach dem derzeitigen Stand haben jedoch nur sieben Landtage die Vereinbarung genehmigt, sodass die Vereinbarung nicht in Kraft getreten ist. Niederösterreich und Salzburg ließen bisher noch keine Bereitschaft für eine positive Behandlung der Vereinbarung im Landtag erkennen. Dennoch bleibt es den Bundesländern unbenommen, die Harmonisierungsbestimmungen auf freiwilliger Basis in die Landesrechtsordnungen zu übernehmen, um zumindest eine möglichst weitreichende Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich zu erreichen.

Die Landesamtsdirektorenkonferenz befasste sich in ihrer Tagung am 5. 10. 2006 neuerlich mit der Frage der Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und damit im Zusammenhang stehend mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Die Landesamts­direktorenkonferenz fasste dazu folgenden Beschluss:

1. Die Landesamtsdirektorenkonferenz empfiehlt dem OIB, die nach dem Vor­begutachtungsverfahren überarbeiteten OIB-Richtlinien 1 bis 6 nach einem abschließenden Anhörungsverfahren ehebaldigst zu beschließen und her­auszugeben.

2. Die Landesamtsdirektorenkonferenz empfiehlt im Interesse einer möglichst weitreichenden Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich den Inhalt der Art. 3 bis 36 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften in die Landesrechtsordnungen zu übernehmen.

3. Die Landesamtsdirektorenkonferenz nimmt den Abschlussbericht der Länder­arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG zur Energieeffizienz von Gebäuden zur Kenntnis und empfiehlt eine rasche Um­setzung der Richtlinie auf Grundlage des Berichts. Der Länderarbeitsgruppe wird für ihre Bemühungen gedankt.

In diesem Zusammenhang hat die Steiermärkische Landesregierung mit Beschluss vom 25. 09. 2006 die Fachabteilung 13B beauftragt, im Einvernehmen mit der Fachabteilung 17A unverzüglich nach Abschluss des EU-Notifikationsverfahrens für die OIB-Richtlinien einen Entwurf für die legistische Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften auszuarbeiten.

Zur beabsichtigten legistischen Umsetzung:
 
Während derzeit in den Bauvorschriften der Länder, bei allen strukturellen Unterschieden, in den Rechtsvorschriften selbst teilweise bis ins Detail geregelt wird, sieht der Vereinbarungstext vor, dass in Zukunft folgende zwei Ebenen unterschieden werden:

1. In der ersten Ebene (Ebene 1), soll der Vereinbarungstext im Steiermärkischen Baugesetz umgesetzt werden. Damit werden die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, wie sie aus der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG bekannt sind, definiert und präzisiert. Da in dieser Ebene jedoch grundsätzlich keine technischen Detailanforderungen festgelegt werden sollen, wie z. B. Maße, Grenzwerte oder Klassen, werden diese Bestimmungen auf Gesetzesebene funktional, zielorientiert und schlank sein. Dies gewährleistet nicht nur eine hohe Flexibilität in der Anwendung, sondern auch, dass diese Anforderungen längerfristige Gültigkeit haben und nicht allzu oft an die technische Entwicklung angepasst werden müssen.

2. Die technischen Detaillösungen, die der Erfüllung der auf der Ebene 1 gesteckten Ziele dienen, werden in Richtlinien (Ebene 2) ausgelagert, die durch Verordnung (auf Grundlage des Steiermärkischen Baugesetzes) verbindlich erklärt werden sollen. Diese Richtlinien wurden vom OIB unter Beiziehung von externen Experten erarbeitet und sind derzeit Gegenstand eines abschließenden Anhörungsverfahrens, bevor sie dem EU-Notifikations-verfahren zugeführt, beschlossen und herausgegeben werden. Hält der Bauwerber diese Richtlinien ein, so ist sichergestellt, dass die auf gesetzlicher Ebene (Steiermärkisches Baugesetz) festgelegten zielorientierten Anforderungen erfüllt werden. Der Bauwerber hat jedoch die Möglichkeit, von diesen Richtlinien abzuweichen, wenn er nachweist, dass er die Schutzziele dennoch erreicht.

Die Gliederung des Vereinbarungstextes wurde an die Bauproduktenrichtlinie angepasst, die die folgenden sechs wesentlichen Anforderungen an Bauwerke kennt:

1.     Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.     Brandschutz
3.     Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4.     Nutzungssicherheit (einschließlich Barrierefreiheit)
5.     Schallschutz
6.     Energieeinsparung und Wärmeschutz.

Die Struktur des Vereinbarungstextes folgt im Großen und Ganzen diesen sechs wesentlichen Anforderungen. Wie der Vereinbarungstext folgen auch die Richtlinien grundsätzlich den sechs wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie. Das bedeutet, dass sechs Richtlinien vorgesehen sind, für jede wesentliche Anforderung eine.

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 2006.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die vorliegenden technischen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik im Rahmen der beabsichtigten Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und der Bericht werden zur Kenntnis genommen.