EZ/OZ: 1044/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 25.01.2007, 17:13:41
Landtagsabgeordnete(r): Wolfgang Kasic (ÖVP), Peter Rieser (ÖVP), Eduard Hamedl (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP)
Fraktion(en): ÖVP
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Kurt Flecker
Betreff:
Rückerstattung von Flugrettungskosten
Die Flugrettung ist insbesondere bei Unfällen im unwegsamen Gelände aber auch in Gebieten, die mit dem Notarztwagen nur unter großem Zeitaufwand erreicht werden können enorm wichtig. Durch den Einsatz von Rettungshubschraubern wird oftmals wertvolle Zeit gewonnen, die in entscheidenden Momenten Leben retten kann.
Die Kosten für den Transport mit der Flugrettung werden von der Krankenkasse übernommen, wenn aufgrund des Zustandes der Person oder der Dringlichkeit des Falles eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten wäre und die medizinische Notwendigkeit des Lufttransportes durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen und diese Notwendigkeit von der Krankenkasse anerkannt wird.
Bei etlichen Flugrettungseinsätzen stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Transport auf dem Landweg dennoch möglich gewesen wäre, weil beispielsweise die Verletzung doch nicht so schwerwiegend war, wie ursprünglich angenommen. In diesen Fällen wird der/die Betroffene von der Krankenkasse zur Kostenrückerstattung herangezogen.
Die Problematik ist anhand zweier Fallbeispiele leicht zu erläutern.
- Jemand verunglückt am Berg und stürzt ab. Ein Wanderer verständigt die Flugrettung, weil die erlittenen Verletzungen auf den ersten Blick lebensbedrohlich erscheinen, obwohl dies nicht der Fall ist.
- Bei einem Verkehrsunfall überschlägt sich ein Auto mehrmals und bleibt völlig zerstört auf dem Dach liegen. Ein anderer Autofahrer verständigt sofort den Notarzt und es wird aufgrund der Schilderung des Unfalls der Rettungshubschrauber verständigt. Der Fahrer des Unfallautos steigt jedoch nahezu unverletzt aus dem Wrack aus.
In diesen Fällen würde es zur Rückforderung der Transportkosten vom/von der Betroffenen kommen, weil der Einsatz der Flugrettung ex post betrachtet, nicht notwendig gewesen wäre. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, die Regelungen über die Rückerstattung bei Flugrettungskosten dahingehend zu ändern, dass die Kosten für den Flugtransport in allen Fällen von der Krankenkasse übernommen werden, bei denen ex ante betrachtet, der Einsatz des Rettungshubschraubers berechtigt gewesen ist. Es darf nicht nachträglich die tatsächliche Verletzung oder Dringlichkeit als Kriterium herangezogen werden, da es im Zeitpunkt der Verständigung der Rettung oft nicht ersichtlich bzw. einschätzbar ist, ob der Einsatz der Flugrettung tatsächlich erforderlich ist oder nicht.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Bestimmungen der Krankenkassen über die Kostenübernahme für Flugrettungstransporte dahingehend geändert werden, dass die Notwendigkeit des Einsatzes nicht ex post, sondern ex ante festgestellt wird.
Unterschrift(en):
Wolfgang Kasic (ÖVP), Peter Rieser (ÖVP), Eduard Hamedl (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP)