LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1047/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 30.01.2007, 09:29:44


Landtagsabgeordnete(r): Gerhard Rupp (SPÖ), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ)
Fraktion(en): SPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves

Betreff:
Strafrechtlicher Schutz für Misshandlungsopfer ("Happy Slapping")

Unter "Happy Slapping" (deutsch etwa für "fröhliches Dreinschlagen")  ist die überraschende Attackierung und Misshandlung eines Menschen vor laufender Handy- oder Videokamera gepaart mit der anschließenden Veröffentlichung des Gewaltaktes im Internet bzw. Verbreitung per Mobiltelefon zur Verhöhnung des Opfers und der Befriedigung von Voyeurismus von Internet-Usern zu verstehen.

Der Angreifer läuft dabei z.B. auf sein Opfer zu und schlägt ihm ein- oder mehrmals ins Gesicht. Mitunter werden Opfer auch bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Üblicherweise wird der Angriff von einem weiteren Beteiligten mit einer Handy- oder Videokamera gefilmt. Der Schläger und der beteiligte Filmer laufen danach weg ohne sich um das Opfer zu kümmern.
  
Die ersten derartigen Anschläge ereigneten sich 2004 in England, woraufhin auch vom europäischen Festland von vereinzelten Vorfällen berichtet wurde. Ein besonders gravierender Fall von Happy Slapping wurde am 30. Oktober 2004 bekannt, als eine Jugendbande einen 37-jährigen Barkeeper zu Tode prügelte und seinen Freund schwer verletzte. Im Juni 2005 fanden im schweizerischen Winterthur und in Basel mehrere Happy-Slapping-Angriffe statt. Am 18. Juni 2005 verhaftete die Polizei in England vier Jugendliche, die im Zuge einer solchen Aktion ein elfjähriges Mädchen vergewaltigt hatten.

Aber auch in Österreich hat dieses Phänomen leider traurige Relevanz bekommen. Eine Jugendbande aus Maria Saal hat in den letzten Monaten einen 15-jährigen Burschen aus St. Veit immer wieder brutal verprügelt. Die Übergriffe haben die Täter mit einem Handy gefilmt und als Video ins Internet gestellt. Überschriften wie "15-Jähriger verprügelt - Filme im Internet" vom 16.01.2006 (ORF Kärnten online) häufen sich leider auch hierzulande.
 
Die Misshandlung wird laut ExpertInnen zwar in der Regel als Körperverletzung oder zumindest als versuchte Körperverletzung zu werten sein, einer Veröffentlichung des Vorfalles könnte man nach ihrer Ansicht derzeit aber nur mit zivilrechtlichen Mitteln nach dem Urhebersrechtsgesetz (s. das Recht auf das eigene Bild) bekämpfen.
 
Die Einführung straf- und zivilrechtlicher Maßnahmen ist daher notwendig, um durch das Filmen bzw. die Veröffentlichung des Filmmaterials nicht zusätzlich zu den körperlichen Schmerzen auch noch die Würde der Opfer zu verletzen.

Für die strafrechtliche Bekämpfung dieses Phänomens könnte zum Beispiel durch zusätzliche Bestimmungen in Anlehnung an das deutsche Strafrecht erfolgen. Dort heißt es in § 201a:
 
" Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Driften zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." 

 
Zusätzlich sind Instrumentarien zu schaffen, um den Internetprovider zu einer sofortigen Beseitigung des betreffenden Bild- und Tonmaterials zwingen zu können. Sollte der Provider dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommen, sollen empfindliche Geldstrafen zum Tragen kommen. Überlegenswert scheint auch die Prüfung, ob die bloße Tatsache der Veröffentlichung durch den Provider nicht für diesen unter Strafe gestellt werden sollte.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird beauftragt, die Bundesregierung aufzufordern, raschest möglich in den österreichischen Gesetzen Schutzbestimmungen für Misshandlungsopfer im Fall der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (sogenanntes "Happy Slapping") - sinngemäß angelehnt an das deutsche Strafrecht, zum Beispiel §201a deutsches StGB - zu verankern.


Unterschrift(en):
Gerhard Rupp (SPÖ), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Werner Breithuber (SPÖ)