LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 31

EZ/OZ 1158/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird.


zu:


  • 1158/1, Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird. (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung vom 17.04.2007 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:


Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert:


Artikel 1

1. § 56c lautet:
"§ 56c
Familienhospizfreistellung

(1) Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 56b Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Dienstplanerleichterung (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) oder
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung ihrer/seiner Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit einer/eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind die §§ 49 und 50 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark - Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Der/Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf ihr/sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Die/Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die von der/von dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern, der Person, mit der die/der öffentlich-rechtliche Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) der/des öffentlich-rechtlichen Bediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden\; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.


2. Nach § 56c wird folgender § 56d eingefügt:
"§ 56d
Anwendung des St.-MSchKG

Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz - St.-MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt auch für öffentlich-rechtliche Bedienstete nach diesem Gesetz."


3. Nach § 115 wird folgender § 115a eingefügt:
"§ 115a
Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen."

Artikel 2
Die Änderung des § 56c sowie die Einfügung des § 56d und des § 115a durch die Novelle LGBl. Nr.       treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der …………, in Kraft."