EZ/OZ: 1229/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 25.04.2007, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA6A-3.35 Ri 4/2006-6
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Beilagen: Mietvertrag
Betreff:
Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Land Steiermark und der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH als Vermieterin zur Weiterführung des bisher im landeseigenen Objekt untergebrachten Studentenheimes in Graz, Billrothgasse 41 und 43. Dieses wurde mittels Kaufvertrages vom 24.11. bzw. 13.12.2006 vom Land Steiermark an die Landesimmobilien-Gesellschaft mbH verkauft und soll ab 1. Jänner 2007 mit jährlichen Kosten von rund EUR 244.000,-- rückgemietet werden.
Die Landesimmobilien-Gesellschaft mbH hat aufgrund des mit dem Land Steiermark abgeschlossenen Kaufvertrags vom 24.11. bzw. 13.12.2006 die Liegenschaft Studentenwohnheim, 8010 Graz, Billrothgasse 41 und 43 mit einem Flächenausmaß von 5.055 m2 erworben.
Diese Liegenschaft im Ausmaß von 5.055 m2, mit einer Nettogrundrissfläche von 2.927 m2, soll zur Weiterführung des Betriebes eines Studentenheimes durch das Land Steiermark angemietet werden.
A. Mietvertrag
Es wurde ein Mietvertrag ausgearbeitet, der im Wesentlichen Folgendes vorsieht:
1. Das Mietverhältnis soll am 1. Jänner 2007 beginnen und wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Auf eine einseitige Kündigung des Vertrages vor dem
31. März 2032 wird verzichtet. Eine einvernehmliche Kündigung ist auch vor
Ablauf dieser Frist möglich.
2. Der monatliche Mietzins von netto € 9.977,-- errechnet sich aus den Nettomietpreisen von € 1,--/m2 für das Kellergeschoss (Ausmaß von 577 m2) und € 4,--/m2 für das EG und die Obergeschosse (Ausmaß von 2.350 m2).
3. Für anteilige Betriebskosten, öffentliche Abgaben und Verwaltungshonorar werden netto € 1,00/m² verrechnet. Für anfallende Heizkosten wird monatlich pauschaliert als Akonto netto € 1,00/m² vorgeschrieben. Im Hinblick auf die umfassenden Erhaltungsverpflichtungen der Vermieterin ist monatlich ein Akonto von netto
€ 1,45/m² für Erhaltungsarbeiten zu bezahlen.
4. Der Hauptmietzins wird sowohl mit dem Verbraucherpreisindex 2005 als auch durch die Zinskorrektur (6-Monats-EURIBOR), die sich aus der Differenz zwischen dem vorläufigen Zinsaufwand und dem endgültigen Zinsaufwand ergibt, wertgesichert.
5. Im Rahmen der Benützungsregelung wird vereinbart, dass bauliche Maßnahmen auch durch den Mieter nach vorheriger Zustimmung der Vermieterin getätigt werden können. Ansonsten verpflichtet sich die Vermieterin, die Bestandsobjekte zu erhalten und ihre Nutzbarkeit sicher zu stellen. Für die baubegleitende Abwicklung von baulichen Instandhaltungsmaßnahmen erhält die Vermieterin ein Honorar von 5 % der Nettobaukosten. Dies betrifft jedoch nicht die vom Mieter selbst durchzuführenden Maßnahmen.
6. Untermiete und Weitergabe - im Punkt 7.2 des Mietvertrages ist auch die Möglichkeit einer Weitergabe des Objektes an einen externen Betreiber festgehalten.
B. Kosten
Es wird beantragt, den jährlichen Gesamtkostenaufwand von rund € 244.000,--, der aus
dem Mietvertrag mit der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH entsteht, in die jeweiligen Landesvoranschläge aufzunehmen.
Die Nettomietkosten können sich aufgrund der Wertsicherung (Zinskorrektur) jeweils vermindern bzw. erhöhen.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2007.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, den vorliegenden Mietvertrag zwischen dem Land Steiermark als Mieter und der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH als Vermieterin ab 1. Jänner 2007 mit Kosten in Höhe von rund € 244.000,-- jährlich abzuschließen.