EZ/OZ: 1238/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 26.04.2007, 00:00:00
Geschäftszahl(en): A14-17-67/2007-668
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Beilagen: Vereinbarung, Vorblatt und Erläuterungen
Betreff:
EU-Programmplanungsperiode 2007-2013\; Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013.
Das Bundeskanzleramt hat der Landesregierung eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 zur Beschlussfassung und Unterzeichnung durch die Landeshauptmänner vorgelegt. Die Vereinbarung wurde zwischen dem Bund und den Ländern ausverhandelt und dem Landtag Steiermark als Entwurf gem. § 7a Abs. 2a L-VG zur Kenntnis gebracht (Beschluss der Landesregierung vom 08. Mai 2006, GZ: A14 17-67/06-287, Einl.Zahl 538/3, Landtagsbeschluss Nr. 212, XV. Gesetzgebungsperiode). Der Landtag hat zu diesem Entwurf keine Stellungnahme abgegeben.
Inhaltlich weist die nun vorliegende endgültige Vereinbarung gegenüber dem, dem Landtag übermittelten Entwurf nur Änderungen im Art. 7 "Prüfsystem gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung" aufgrund von Besonderheiten dieses Prüfsystems im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ) auf. Diese Änderungen wurden mit allen Bundesländern akkordiert. Die Bundesregierung hat diese Vereinbarung Anfang April 2007 genehmigt und den Bundeskanzler zu Unterzeichnung ermächtigt. Die Unterzeichnung der Landeshauptmänner erfolgte bei der letzten Landeshauptleutekonferenz am 13. April 2007.
Zweck der Vereinbarung ist es, das Zusammenwirken der für die Abwicklung der EU-Regionalprogramme 2007-2013 zuständigen Förderungsstellen des Bundes und jener der Länder verbindlich zu regeln und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine ordnungsgemäße Programmabwicklung in der Periode 2007-2013 sicherzustellen. Diese Standards beziehen sich im Wesentlichen auf die allgemeine Strukturfondsverordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Diese EU-Verordnung sieht für die koordinierte Abwicklung der Strukturfondsprogramme in den Mitgliedstaaten bestimmte Institutionen wie eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde, zwischengeschaltete Stellen und eine Prüfbehörde vor, die von den Mitgliedsstaaten entsprechend ihrer nationalen Rechtsordnung einzurichten sind.
Bereits in der Strukturfondsperiode 2000-2006 wurden die Anforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Mitgliedsstaaten verschärft. Formale Regelungen wurden somit auch in Österreich unerlässlich. Diese wurden mit der derzeit geltenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gem. Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000-2006, BGBl. Teil 1, Nr. 147/2001, geschaffen. Für die Periode 2007-2013 ist ebenfalls eine derartige rechtliche Regelung für Österreich notwendig. Diese Regelung muss den geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Das Bundeskanzleramt hat seit Anfang 2006 diesbezügliche Vorschläge ausgearbeitet und mit allen Bundesländern und beteiligten Bundesministerien ausverhandelt.
Entsprechend den rechtlichen Vorgaben auf EU-Ebene sieht die Vereinbarung vor, dass die inhaltliche Abwicklung der Programme durch eine so genannte "Verwaltungsbehörde" erfolgt, die für die Gesamtkoordination und die Durchführung des Programms hauptverantwortlich ist. Diese wird bei der Durchführung einzelner Maßnahmen eines Programms von so genannten "zwischengeschalteten Stellen" unterstützt. Die Funktion der Verwaltungsbehörde wird in der Steiermark für das operationelle Programm "Regionale Wettbewerbsfähigkeit Steiermark 2007-2013" von der Abteilung 14 - Wirtschaft und Innovation ausgeübt, jene der zwischengeschalteten Stellen von Förderungsstellen auf Bundes- und Landesebene. Zur finanziellen Abwicklung ist die Einrichtung einer so genannten "Bescheinigungsbehörde" vorgesehen. Diese Funktion wird von den jeweils fondskorrespondierenden Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt (BKA) für den EFRE - Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) für den ESF - Europäischer Sozialfonds ausgeübt. Die nachprüfende Kontrolle obliegt den so genannten "Prüfbehörden", die ebenfalls - organisatorisch getrennt - in den dafür verantwortlichen Bundesdienststellen des BKA und des BMWA angesiedelt sind.
Die geplante 15a B-VG Vereinbarung regelt die organisatorischen Strukturen, die Aufgaben und das Zusammenwirken der einzelnen Förderungsstellen, das Verfahren der Programmabwicklung sowie die Finanzgebarung, die Finanzkontrolle und die Haftung. In der Praxis hat sich die im Entwurf dargestellte Form der Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesstellen bereits seit dem EU-Beitritt im Jahre 1995 bestens bewehrt.
Außerdem ist vorgesehen, dass die Abteilung 14 als Verwaltungsbehörde auf der Basis dieser beschlossenen 15a B-VG Vereinbarung und des von der Europäischen Kommission beschlossenen operationellen Programms "Regionale Wettbewerbsfähigkeit Steiermark 2007-2013" gesonderte Vereinbarungen mit der ÖROK als Sekretariat des Begleitausschusses und mit allen beteiligten Förderungsstellen auf Bundes- und Landesebene (= zwischengeschaltete Stellen) abschließt, um diesen die entsprechenden Rechte und Pflichten zu überbinden. Derartige nachgeordnete Vereinbarungen bzw. Verträge sind aufgrund der Durchführungsverordnung Nr. 1828/2006 der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2006 erforderlich. Nach dieser Verordnung hat die Verwaltungsbehörde einen Bericht über die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erstellen, indem diese Vereinbarungen bzw. Verträge der Verwaltungsbehörde mit allen am Programm beteiligten Stellen darzustellen sind.
Die gegenständliche Vereinbarung gem. 15a B-VG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der verfassungsmäßigen Zustimmung des Landtags Steiermark.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2007.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die beiliegende Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 wird zustimmend zur Kenntnis genommen.