LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 2

EZ/OZ 902/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz geändert wird.


zu:


  • 902/1, Gesetz, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz geändert wird. (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 09.01.2007 und 05.06.2007 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Der vom Ausschuss für Soziales, Arbeitsmarkt, KonsumentInnenschutz, SeniorInnen, Jugend, Frauen und Familie am 9.1.2007 eingesetzte Unterausschuss hat in sechs Sitzungen über die Regierungsvorlage, Einl.Zahl 902/1 beraten und letztlich mehrheitlich folgende Änderungen des Gesetzes beschlossen:

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz geändert wird
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
 
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:
 
1.     Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Eine dauernde Benachteiligung kann vorliegen, wenn sie voraussichtlich länger als 6 Monate andauern wird. Dauert sie länger als 3 Jahre ist jedenfalls von einer dauernden Benachteiligung auszugehen."
 
2.     § 2 Abs. 4 lautet:
"(4) Als Beeinträchtigung gelten insbesondere
1. alle physischen, psychischen und intellektuellen Beeinträchtigungen, soweit sie
a) nicht vorwiegend altersbedingt oder
b) im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellen sowie
2. somatische Erkrankungen oder deren Folgewirkungen, wenn keine Leistungen von den Sozialversicherungsträgern vorgesehen sind."
 
3.     Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Erkrankungen oder Folgewirkungen dieser Erkrankungen nicht als Beeinträchtigung gelten."
 
4.     In § 2 Abs. 5 lit. a wird das Wort "Fremdengesetz" durch die Worte   "Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
 
5.     In § 2 Abs. 7 entfallen die Worte "und das andere Bundesland erst nach diesem Zeitraum" und wird die Wortfolge "gestützte Arbeit" durch das Wort "Lohnkostenzuschuss" ersetzt.
 
6.     § 2 Abs. 8 lautet:
 
"(8) In allen anderen Fällen wird die Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats gewährt, in dem der Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt wurde."
 
7.     § 2 Abs. 9 entfällt.
 
8.     § 3 Abs. 1 lit. h, k und n lauten:
"h) Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben"
"k) Mietzinsbeihilfe bei erheblicher Bewegungsbehinderung"
"n) Übernahme von Fahrtkosten und Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes"
 
9.     In § 4 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 und 3 wird das Wort "stationär" durch das Wort "vollstationär" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
 
10.   Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt und in Abs. 2 die Wortfolge "und n" durch die Wortfolge " , m und n" ersetzt:
 
"(1a) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Die Leistungen können auch von mehreren Leistungserbringern erbracht werden.
2. Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens 4 Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß § 43 oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, heilpädagogischen Kindergärten, heilpädagogischen Horten oder dergleichen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.
3. Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Z. 2 fallen.
4. Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Z. 1 bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt."
 
11.   Der § 5 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Heilbehandlungen bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden."
 
12.   § 7 letzter Satz lautet:
"Dazu zählen insbesondere die Kosten für den behinderungsbedingten pädagogischen Zusatzaufwand für die Frühförderung, heilpädagogischen Kindergärten, Entwicklungsförderung, Horte und inländischen Schulen."
 
13.   In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge "die  gestützte Arbeit" durch die Wortfolge "den  Lohnkostenzuschuss", in § 14 lit. a die Wortfolge "gestützten Arbeit" durch die Wortfolge "Hilfe zum Lohnkostenzuschuss" und in § 14 lit. b die Wortfolge ", nicht gestützten Arbeitsplatz" durch die Wortfolge "Arbeitsplatz ohne Lohnkostenzuschuss" ersetzt.
 
14.   Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld, wenn sie in einer gemäß § 43 bewilligten Einrichtung der beruflichen Eingliederung tätig sind. Das monatliche Taschengeld beträgt 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a."
 
15.   § 9 lautet:
 
"§ 9
Lebensunterhalt
 
(1) Wenn der Mensch mit Behinderung
1. das 18. Lebensjahr überschritten hat,
2. nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut wird und
3. eine Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit. c, d, g, h, i oder l erhält oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen hat,
ist ihm unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht erreicht. Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch die Kosten für den vertretbaren Wohnungsaufwand.
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt."
 
16.   § 10 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
1. Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für
a) alleinstehend Unterstützte,
b) alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen,
c) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,
d) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen,
e) Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben und
f) Mitunterstützte gemäß lit. e, für die Familienbeihilfe bezogen wird\;
2. einen Betrag, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung der Energiekosten gebührt\;
3. einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand."
 
17.   Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen."
 
18.   In § 10 Abs. 2 wird das Wort "Hilfeempfängers" durch die Wortfolge "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
 
19.   § 11 lautet:
 
"§ 11
Gesamteinkommen
 
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht
1. besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag  der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde.
2. besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,
3. pflegebezogene Geldleistungen,
4. Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter,
5. der zustehende Unterhalt gemäß § 140 ABGB,
6. das Taschengeld gemäß § 8 Abs. 5 und § 16 Abs. 2 und
7. Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen.
(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
1. die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,
2. die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge,
3. die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und
4. für das Wohnen
a) jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich zu entrichten hat,
b) zu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime,
c) die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen."
 
20.   In § 13 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck "(gestützter Arbeitsplatz)".
 
21.   § 15 Abs. 1, 2 und 3 lauten:
"(1) Menschen mit Behinderung, deren Leistungsfähigkeit über den Anforderungen für die Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben gemäß § 16 liegt und die nur unter besonderen Rahmenbedingungen erwerbsfähig sind, ist unterstützte Beschäftigung zu gewähren.
(2) Bei unterstützter Beschäftigung arbeitet der Mensch mit Behinderung nicht in einer Einrichtung gemäß § 43. Der Mensch mit Behinderung wird vom Arbeitgeber entlohnt.
(3) Der Mensch mit Behinderung ist bei dieser Beschäftigung durch persönliche Assistenz (§ 45 Abs. 2 lit. d) zu unterstützen und zu begleiten."
 
22.   Die Überschrift des § 16 und Abs. 1 und 2 lauten:
 
"Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
 
(1) Zweck der Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben ist es, Menschen mit Behinderung, bei denen eine berufliche Eingliederung gemäß § 8 auf Grund des Schweregrads ihrer Behinderung nicht möglich ist, Hilfeleistungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und zur Eingliederung in die Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.
(2) Menschen mit Behinderung erhalten für diese Beschäftigung ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a."
 
23. In § 17 wird in der Überschrift und im ersten Satz nach dem Wort "Tageseinrichtungen" die Wortfolge "oder Betrieben" eingefügt.
 
24.   § 19 lautet:
"Die Hilfe durch Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen wird für Menschen mit Behinderung gewährt, die zur Zeit der Antragstellung seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen eine Hilfeleistung gemäß § 3 Abs. 1 lit. i oder l zuerkannt bekommen haben und die auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim im Sinne des Pflegeheimgesetzes aufgenommen werden. Das Pflegeheim muss für eine Kostenübernahme über die entsprechenden personellen und fachlichen Voraussetzungen gemäß § 47 verfügen."
 
25.   Die Überschrift des § 20 lautet:
 
"Mietzinsbeihilfe bei erheblicher Bewegungsbehinderung"
 
26.   In § 20 entfällt beim zweiten Spiegelstrich die Wortfolge "oder einer besonderen Betreuung bedarf" und wird beim vierten Spiegelstrich nach dem Wort "Richtsatzes" die Zeichenfolge "gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1" eingefügt.
 
27.   § 22 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Menschen mit Behinderung, die von ihren Familienmitgliedern ständig betreut werden, ist zur Entlastung der Familienangehörigen stundenweise Hilfe durch Familienentlastungsdienst zu gewähren.
(2) Die Hilfe durch Freizeitassistenz hat die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung oder seine Familie nicht in der Lage ist."
 
28.   Nach § 22 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Das Ausmaß der Hilfen gemäß Abs. 1 und 2 richtet sich nach Art und Schwere der Beeinträchtigung des Menschen mit Behinderung, dessen Lebensalter, der familiären Situation und den dem Menschen mit Behinderung nach diesem Gesetz gewährten sonstigen Hilfeleistungen."
 
29.   § 23 2. Satz lautet:
"Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst."
 
30.   § 24 lautet:
 
"§ 24
Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes
 
Die Höhe des Zuschusses zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes gemäß § 8 Abs. 4 ergibt sich aus der Differenz zwischen den monatlichen Kosten für das kostengünstigste, der Behinderung angepasste, zumutbare Verkehrsmittel und den Fahrtkosten, die ein Mensch ohne Behinderung monatlich für die Erreichung des Arbeitsplatzes aufzuwenden hat. Als Höchstgrenze gilt der eineinhalbfache Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a."
 
31.   § 25 Abs. 2, 3 und 4 lauten:
"(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(3) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.
(4) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen."
 
32.   In § 26 wird nach dem Verweis auf "§ 10" der Verweis auf "Abs. 1 Z. 1" eingefügt.
 
33.   In § 27 Abs. 1 wird nach dem Verweis auf "§ 10" der Verweis auf "Abs. 1 Z. 1 lit. a" eingefügt.
 
34.   In § 28 Abs. 1 wird nach dem Verweis auf "§ 10" der Verweis auf "Abs. 1 Z. 1 lit. a" eingefügt.
 
35.   Die Überschrift des § 29 lautet:
 
"Höhe der Hilfe zum Wohnen und der Hilfen zur Entlastung der Familie und zur Gestaltung der Freizeit"
 
36. In § 29 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge "persönliche Assistenzleistung" durch das Wort "Hilfen" ersetzt und in § 29 Abs. 2 entfällt nach dem Wort "Behinderung" der " ," und wird das Wort "oder" eingefügt.
 
37.   Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
 
"§ 29a
Härtefall
 
Ein Härtefall gemäß § 25 und § 29 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11), einschließlich der Unterhaltsansprüche,  verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt."
 
38.   § 33 Abs. 3 letzter Halbsatz Lautet:
" hat die Landesregierung vom Ruhen der Mietzinsbeihilfe abzusehen."
 
39.   Die Überschrift des § 39 lautet:
 
"Ersatz für die Kosten der Hilfeleistungen der Behindertenhilfe"
 
40.   In § 39 Abs. 1 entfallen die Worte "bzw. zu den Kosten beizutragen".
 
41.   § 39 Abs. 1 Z. 2 lautet:
"2. während einer vollstationären Betreuung:
a) der Mensch mit Behinderung:
80 % des Gesamteinkommens gemäß § 11, sofern durch die den Lebensunterhalt deckenden in Anspruch genommenen Leistungen gemäß § 47 alle anfallenden Kosten für Wohnung und Verpflegung abgedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Anteil des Gesamteinkommens im Ausmaß der nicht abgedeckten Kosten zu reduzieren.
b) Dritte, die Pensionsleistungen an den Menschen mit Behinderung erbringen:
Die Höhe des übergehenden Anspruches richtet sich nach den bezughabenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
c) Dritte, die dem Menschen mit Behinderung Pflegegeld gewähren:
Die Höhe des Übergangs des Pflegegeldes richtet sich nach den bezughabenden Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes und des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten."
 
42.   In § 39 Abs. 1 Z. 3 wird das Wort "Anstalt" durch das Wort "Einrichtung", das Wort "Heim" durch das Wort "Wohnhaus" und das Wort "Beiträge" durch das Wort "Kostenersätze", sowie in § 39 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c das Wort "Beitrag" durch das Wort "Kostenersatz" ersetzt.
 
43.   § 39 Abs. 1 Z. 3 lit. d lautet:
"d) bei einer teilstationären Betreuung ist jener prozentuelle Anteil des Gesamteinkommens zu berücksichtigen, in welchem auch das Pflegegeld herangezogen wird (§ 39 Abs. 1 Z. 3 lit a) bis c)), sofern durch die den Lebensunterhalt deckenden in Anspruch genommenen Leistungen gemäß § 47 alle anfallenden Kosten abgedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Anteil des Gesamteinkommens im Ausmaß der nicht abgedeckten Kosten zu reduzieren. Bei der Festsetzung eines Ersatzbetrages darf das verbleibende Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht unterschreiten."
 
44.   Dem § 39 Abs. 1 Z. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei tageweiser Betreuung in teilstationären Einrichtungen ist der Kostenersatz entsprechend zu aliquotieren."
 
45.   § 39 Abs. 4 entfällt.
 
46.   In § 40 Abs. 2 wird im ersten und zweiten Satz die Wortfolge "der gestützten Arbeit"  durch die Wortfolge "des Lohnkostenzuschusses", sowie der Verweis "§ 42 Abs. 5 lit. a und c" durch den Verweis "§ 42 Abs. 5 Z. 2  lit. a und c" ersetzt.
 
47.   In § 42 Abs. 4 und § 44 Abs. 2 entfallen die Worte "bzw. Stadt mit eigenem Statut" und in § 42 Abs. 4 lit. f) die Wortfolge "bzw. Beitrag".
 
48.   § 42 Abs. 5 lautet:
"(5)
1. Nach Abs. 4 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert zu entscheiden, wenn eine Behinderung offensichtlich nicht vorliegt.
2. a) Nach Abs. 4 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. h, i, j und l sowie gemäß § 3 Abs. 1 lit. d, soferne Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 8 Abs. 1 lit. a in Einrichtungen gemäß § 43 gewährt wird, ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam erstellt einen Entwicklungs- und Hilfeplan. In allen übrigen Verfahren nach Abs. 4 lit. b kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.
b) Würde durch die Einholung des Gutachtens das Verfahren derart verzögert, dass ein schwerer Nachteil für den Menschen mit Behinderung zu befürchten ist, ist vorläufig zu entscheiden. Sobald das Gutachten vorliegt, ist von Amts wegen zu überprüfen, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung im Gutachten Deckung findet. Ist dies nicht der Fall, ist die ursprüngliche Entscheidung entsprechend abzuändern.
c) Sowohl auf Antrag des Menschen mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertretung als auch von Amts wegen ist jedenfalls nach Ablauf eines im ursprünglichen Gutachten vorgeschlagenen Zeitraumes eine Evaluierung der getroffenen Entscheidung zu veranlassen und nach Vorliegen des entsprechenden Sachverständigengutachtens allenfalls eine neue Entscheidung zu treffen. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen."
 
49.   § 42 Abs. 6 2. Satz lautet:
"Diese Teams haben, je nach Antragstellung, aus den für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen zu bestehen."
 
50.   Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
 
"§ 42a
Berufungsfrist
 
Berufungen sind binnen 4 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat."
 
51.   Nach § 43 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert und die Leistung auf einem allgemein anerkannten Sonderkonzept beruht, ist Abs. 2 lit a nicht anzuwenden."
 
52.   § 43 Abs. 4 lautet:
"(4) Träger von Einrichtungen, die Leistungen gemäß Abs. 1 oder 3 erbringen, können nur dann verrechnen, wenn das Land mit ihnen einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Übernahme der Kosten erfolgt in Form von Tagsätzen."
 
53.   Dem § 43 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn Einrichtungen außerhalb des Landes herangezogen werden."
 
54.   § 45 Abs. 2 lit. a lautet:
"a) Frühförderung, Entwicklungsförderung, Dienste zur Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit,"
 
55.   Dem § 45 Abs. 2 lit. c wird folgende lit. d angefügt:
"d) persönliche Assistenz bei der Hilfeleistung gemäß § 15."
 
56.   In § 45 Abs. 7 wird das Wort "bewilligt" durch das Wort "anerkannt" ersetzt und die erste Wortfolge "mit dem Land" gestrichen.
 
57.   Dem § 45 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
"(8) Die Übernahme der Kosten erfolgt in Form von Stundensätzen.
(9) Abs. 7 gilt nicht, wenn Einrichtungen außerhalb des Landes in Anspruch genommen werden."
 
58.   § 47 Abs. 1 Z. 4 lautet:
"4. die Entgelte für die Leistungen gemäß Z. 1,"
 
59.   In § 47 Abs. 1 Z. 5 wird am Ende das Wort "sowie" eingefügt. Nach Z. 5 wird folgende Z. 6 angefügt:
"6. die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit der Dienste gemäß § 45 mit Leistungen in Einrichtungen gemäß § 43."
 
60.   Dem § 47 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Es können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind."
 
61.   Dem § 47 wird folgender § 47a angefügt:
 
"§ 47a
Paritätische Kommission und Schlichtungsstelle
 
(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise gemäß § 47 Abs. 1 Z 4 wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese werden von der Landesregierung bestellt.
(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
a) Zwei Mitglieder, die von der Landesregierung über Vorschlag des Sozialreferenten zu bestellen sind. Mindestens die Hälfte dieser Mitglieder muss über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Sozialrechts oder des Sozialwesens verfügen,
b) je ein Mitglied des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark und
c) vier Mitglieder, die vom Dachverband der Behindertenhilfe und vom Dachverband der sozialpsychiatrischen Vereine, oder eines Rechtsnachfolgers der Dachverbände entsendet werden.
(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
a) Ein Mitglied, das von der Landesregierung über Vorschlag des Sozialreferenten zu bestellen ist und über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Sozialrechts oder des Sozialwesens verfügen muss,
b) ein Mitglied, das vom Dachverband der Behindertenhilfe oder vom Dachverband der sozialpsychiatrischen Vereine, oder eines Rechtsnachfolgers der Dachverbände, entsendet wird und
c) ein Mitglied, welches vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz bestellt wird, wobei dieses jedenfalls die Befähigung zum Richteramte haben muss.
(4) Der Beschluss der paritätischen Kommission über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise hat einstimmig und jährlich zwischen 1. Jänner und 31. März zu erfolgen.
(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen einstimmig zu entscheiden.
(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ZPO.
(7) Nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, wie Vorschlag und Vertretung der Mitglieder, Leistungspreisfestsetzung und das Verfahren, erfolgt durch Verordnung der Landesregierung."

62.   § 48 Abs. 2 lautet:
"(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Zutritt zu den nach § 43 genehmigten Einrichtungen sowie den nach § 45 anerkannten ambulanten Diensten zu gestatten. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Führung der Einrichtung zu kontrollieren. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen anzuordnen. Hierüber ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen."
 
63.   § 56 entfällt.
 
64.   Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
 
"§ 56a
Gemeinschaftsrecht
 
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Abl. L 16 vom 23.1.2004, S. 044)."
 
65.   In § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge "drei Jahre nach Kundmachung dieses Gesetzes" durch die Wortfolge "spätestens mit 31. Dezember 2009" ersetzt.
 
66.   In § 57 Abs. 3 wird die Wortfolge "längstens nach drei Jahren ab Kundmachung dieses Gesetzes" durch die Wortfolge "spätestens mit 31. Dezember 2009" ersetzt.
 
67.   In § 57 Abs. 4 wird die Wortfolge "innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Wortfolge "spätestens mit 31. Dezember 2009" ersetzt.
 
68.   Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
 
"§ 57a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. ..........
 
(1) Menschen mit Behinderung, welchen eine Beschäftigungstherapie gemäß § 24 des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBL. Nr. 70/2001 oder eine Eingliederungshilfe gemäß § 8 des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBL. Nr. 70/2001 oder gemäß § 8 Abs. 1 Stmk. Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004 gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. ……, das ist der ….., Taschengeld gemäß § 8 Abs. 5 oder § 16 Abs. 2.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. .............gemäß § 47 Abs. 2 und 4 in der Fassung Stmk. Behindertengesetz LBGl Nr. 26/2004 abgeschlossenen Verträge mit Trägern der Behindertenhilfe  außerhalb des Landes Steiermark bleiben für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrecht."
 
69.   § 58 Abs. 3 entfällt.
 
70.   Dem § 58 wird folgender § 59 angefügt:
 
Inkrafttreten von Novellen
 
(1) Die Änderung des § 2 Abs. 4, des § 2 Abs. 5 lit. a, des § 2 Abs. 7 und 8, des § 3 Abs. 1 lit. h, k und n, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 5 und des § 7 letzter Satz, des § 8 Abs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2, der § 11 und 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1, des § 14 lit. a und b, des § 15 Abs. 1, 2 und 3, der Überschrift des § 16 und Abs. 1 und 2, der Überschrift des § 17 und des § 17, des § 19, die Überschrift des § 20 und der §§ 20 und 22 Abs. 1 und 2, des § 23 2. Satz, der §§ 24 und 25 Abs. 2, 3 und 4, der §§ 26 und 27 Abs. 1, des § 28 Abs. 1, der Überschrift des § 29 und des § 29 Abs. 1 und 2, des § 33 Abs. 3 letzter Halbsatz, der Überschrift des § 39 und des § 39 Abs. 1 und Abs. 1 Z. 2 und 3, des § 39 Abs. 1 Z. 3, des § 39 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c und d, des § 39 Abs. 3, des § 40 Abs. 2, des § 42 Abs. 4, des § 42 Abs. 4 lit. f, des § 42 Abs. 5 und 6 2. Satz, des § 43 Abs. 1 und 4, des § 44 Abs 2, des § 45 Abs. 2 lit. a, des § 45 Abs. 7, des § 47 Abs. 1 Z. 4 und 5, des § 48 Abs. 2, des § 51 Abs. 2 und 3, die Einfügung des § 2 Abs. 2 letzter Satz, des § 2 Abs. 4a, des § 4 Abs. 1a, des § 5 Abs. 2, des § 8 Abs. 5, des § 10 Abs. 1a, des § 22 Abs. 3, der §§ 29a und 39 Abs. 1 Z. 3 letzter Satz, des § 42a, des § 43 Abs. 2a und 5, des § 45 Abs. 2 lit. d, des § 45 Abs. 8 und 9, des § 47 Abs. 1 Z. 6, des § 47 Abs. 5, der §§ 56a, § 57a und des § 59 und der Entfall des § 2 Abs. 9, des § 39 Abs. 4, des § 56 und des § 58 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr.       tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der …., in Kraft.
(2) Die Einfügung des § 47a durch die Novelle LGBl. Nr.      tritt mit 30. August 2007 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 57 Abs. 1, 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr.      tritt mit 24. Juni 2007 in Kraft.
(4) Der Entfall des § 58 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr.      tritt mit  30. Dezember 2006 in Kraft."