LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 8

EZ/OZ 1055/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert wird.


zu:


  • 1055/1, Gesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert wird. (Regierungsvorlage)



Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung vom 13.03.2007 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom …., mit dem das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das gemäß § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 58 Abs. 18 wird folgender Abs. 19 angefügt:
"(19) Die Einfügung des § 65 durch die Novelle LGBl. Nr.xxxx/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft."

2. Dem § 64 wird folgender § 65 angefügt:

"§ 65
Einmalzahlung für das Jahr 2007


(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2007
1. bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,-- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,-- €,
2. bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,-- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,-- € und
3. bei Pensionen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,-- €.
Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) wiederkehrenden Geldleistung zum 1. März 2007 auszuzahlen.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 26.
(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 26 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Beträgt die für das Kalenderjahr 2007 gebührende Ergänzungszulage weniger als 60 Euro, gebührt eine besondere Einmalzahlung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Einmalzahlung gemäß Abs. 1 Z 1 und der Ergänzungszulage. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden."