Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 13.06.2006 und 11.09.2007 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Die Abgeordneten Mag. Edith Zitz, Ingrid Lechner-Sonnek und Peter Hagenauer haben in der Sitzung des Ausschusses für Soziales mit Einl.Zahl 500/1 betreffend unterschiedliche Vollzugspraxen bei der Sozialhilfe beantragt, der Landtag wolle beschließen:
"1. für eine einheitliche Vollzugspraxis des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes Sorge zu tragen, die eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Gewährung des vertretbaren Aufwandes für die Wohnung sicherstellt und eine Benachteiligung von Hilfeempfängerinnen mit leiblichen Kindern verhindert, und
2. eine Novelle zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz im Landtag einzubringen und darin die Bestimmung des Steiermärkischen Behindertengesetzes zu übernehmen, wonach der Aufwand für die Wohnung vom Einkommen abzuziehen ist."
Hiezu wird seitens der Fachabteilung 11A folgende Stellungnahme aus fachlicher Sicht abgegeben:
Gemäß dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz sind die Unterkunftskosten als Annexleistung zum Richtsatz definiert. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 7 leg. cit. Nach eingehenden Erörterungen mit dem Verfassungsdienst ist man zu dem Schluss gekommen, dass es sich dabei um ein Redaktionsversehen handeln müsse.
Bei der Prüfung, ob das konkrete Einkommen im Sinne des § 5 Stmk. SHG ausreicht, um den Lebensunterhalt, der auch (tatsächlich vertretbare) Unterkunftskosten mitumfasst, abzudecken, ist entsprechend einer Rechtsmitteilung der Fachabteilung 11A an alle Bezirkshauptmannschaften und den Magistrat Graz bei der Gegenüberstellung Einkommen/Bedarf für die Ermittlung der richtsatzgemäßen Geldleistung der Einkommensteil, der schon zur Abdeckung der vertretbaren Unterkunftskosten gebunden ist, herauszurechnen. Liegt sodann das Einkommen unter den Richtsatzgrenzen, ergibt sich rechnerisch eine ergänzende richtsatzgemäße Leistung.
Ob richtsatzgemäße Leistungen, einmalige Geldleistungen, Leistungen zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung oder Sachleistungen gewährt werden, ist nach Bedarf und Zweckmäßigkeit im Einzelfall zu beurteilen.
Die Einführung einer Höchstgrenze nach einem Jahr Sozialhilfebezug wurde vom Steiermärkischen Landtag mit der Intention beschlossen, dass es keine Ungleichbehandlung zwischen Sozialhilfeempfängern und Mindestpensionisten geben solle. Diese Regelung steht im engen Zusammenhang mit § 8 Abs. 9 leg. cit., wonach bei der Festsetzung der Richtsätze davon auszugehen sei, dass die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gewährten vergleichbaren Mindestleistungen in der Regel den ausreichenden Lebensbedarf sicherstellen, und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft.
Festzuhalten ist, dass sich die Einschränkung nach einem Jahr auf die Wohnungskosten und nicht auf den Richtsatz bezieht. Um den Betroffenen gegebenenfalls die Möglichkeit einzuräumen, eine allenfalls günstigere Wohnung zu beziehen, hat die Beseitigung der Ungleichbehandlung zwischen Sozialhilfebeziehern und Mindestpensionisten dem Gesetzeszweck nach erst nach einem Jahr Sozialhilfebezug zu erfolgen.
Wie erwähnt, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bezweckt, eine Deckelung hinsichtlich der Wohnungskosten herbeizuführen, sodass die Bedenken hinsichtlich der Richtsätze von Haushaltsangehörigen nicht zutreffend sind.
Im Falle, dass ein Elternteil nicht im Familienverband wohnt, und die Kinder - wie in dem in der Anfrage angeführten Beispiel - Unterhalt beziehen, ist bei der Richtsatzberechnung zu berücksichtigen, dass eine Anspruchsberechtigung der Kinder nach Sozialhilfegesetz dann nicht vorliegt, wenn der Unterhalt über den Richtsätzen der Kinder liegt. Weiters ist zu beachten, dass der Unterhalt nach höchstgerichtlicher Judikatur auch einen Anteil an den Fixkosten beinhaltet, sodass sich Kindesunterhalt grundsätzlich auch - wenn auch in geringem Ausmaß - bei den Wohnungskosten niederschlägt.
Die Wohnungskostenproblematik konnte durch die Novelle des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes im Bereich der Wohnbeihilfen ganz massiv entschärft werden, indem nunmehr ein wesentlich größerer Anteil an der Miete durch Wohnbeihilfe abgedeckt wird.
Was die Bedenken, dass die ASVG-Sätze für Kinder problematisch seien, betrifft, so verweist das Sozialhilfegesetz auf die "vergleichbaren Mindestleistungen nach ASVG" und sind die Leistungen für Kinder (Richtsätze für Mitunterstützte mit Familienbeihilfe/ASVG-Richtsätze für Kinder) tatsächlich nicht "vergleichbar".
Im ins Leere gehenden Verweis auf die "Höhe der Mindestleistungen gemäß Abs. 9" liegt somit eine planwidrige Gesetzeslücke, die im Analogieweg zu schließen ist.
Eine diesbezügliche Rechtsmitteilung ist an die Bezirksverwaltungsbehörden ergangen.
Der Bericht des Ausschusses für Soziales, Arbeitsmarkt, KonsumentInnenschutz, SeniorInnen, Jugend, Frauen und Familien zum Antrag, Einl. Zahl 500/1, der Abgeordneten Mag. Zitz, Lechner-Sonnek und Hagenauer, betreffend unterschiedliche Vollzugspraxenbei der Sozialhilfe, wird zur Kenntnis genommen.