LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1053/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 31.01.2007, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA8A-18 Si 2/1-2006
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Helmut Hirt

Betreff:
Zum Beschluss Nr. 85 des Landtages Steiermark vom 17.01.2006 über den Antrag der Abgeordneten Kaltenegger, Klimt-Weithaler, Dr. Murgg, Ing. Pacher und Mag. Lackner betreffend Abschaffung des Spitalskostenbeitrages bei mitversicherten Angehörigen von rezeptgebührbefreiten Hauptversicherten.

Die Abgeordneten zum Landtag Steiermark Kaltenegger, Klimt-Weithaler, Dr. Murgg, Ing. Pacher und Mag. Lackner haben an den Landtag Steiermark unter EZ.: 230/1, eingebracht am 29.12.2005, folgenden Antrag gestellt:

"Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, Vorschläge für die umgehende Abschaffung des Spitalkostenbeitrages bei mitversicherten Angehörigen von rezeptgebührbefreiten Hauptversicherten vorzulegen."

Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:

"Versicherte, die auf Grund ihres geringen monatlichen Nettoeinkommens von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen keinen Kostenbeitrag für einen Spitalsaufenthalt leisten. Deren mitversicherte Angehörige - meist Frauen, die überhaupt über kein Einkommen verfügen -          müssen jedoch 13,10 Euro pro Tag bei einem Krankenhausaufenthalt bezahlen.

Da im Gesundheitswesen die finanziellen Belastungen für einkommensschwache Personen nicht dazu führen dürfen, sich überlegen zu müssen, ob ein Aufenthalt im Krankenhaus überhaupt leistbar ist, sollte umgehend eine Änderung dieser unsozialen Regelung erfolgen."

Mit dem gegenständlichen Antrag wurde die Fachabteilung 8A befasst, die wiederum die Geschäftsstelle des Gesundheitsfonds Steiermark zur Stellungnahme aufforderte:

Dazu kann Folgendes berichtet werden:

Die Spitalskostenbeiträge für mitversicherte Patienten haben ihre Rechtsgrundlage in § 447 Abs. 7 ASVG. Diese Regelung kann dazu führen, dass in Einzelfällen zwar eine Vorschreibung an den Hauptversicherten auf Grund einer Rezeptgebührenbefreiung zu unterlassen ist, jedoch für einen mitversicherten Angehörigen dieser Kostenbeitrag (€ 13,50) pro Tag für      einen stationären Krankenhausaufenthalt vorgeschrieben wird. Die Rezeptgebührenbefreiung geht meist Hand in Hand mit einem niedrigen Haushaltseinkommen. Die Betroffenen haben daher die Möglichkeit, über die Sozialhilfe einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen.

Als Lösungsmöglichkeit wäre daher vorrangig eine entsprechende Änderung des ASVG durch den Bundesgesetzgeber anzustreben - auch im Sinne einer österreichweit einheitlichen und gerechten Behandlung dieser Problematik.

In Zustimmung mit den Krankenversicherungsträgern könnte auf die Einhebung dieses Kostenbeitrages verzichtet werden. Argumentierbar wäre diese Lösung dadurch, dass gem. Art. 17 Abs. 6 Z. 5 der Vereinbarung gem. Art. 15 über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens diese Kostenbeiträge als Mittel des jeweiligen Gesundheitsfonds anzusehen sind.

Der Nachteil einer solchen Lösung liegt in der "Unterwanderung" von Bundesrecht und einer nicht bundesweit einheitlichen Handhabung von Bundesrecht.
Darüber hinaus aber auch darin, dass diese Lösung nur für Fondskrankenanstalten Geltung hätte. Weiters könnte der Bund allenfalls argumentieren, dass österreichweit vorgesehene Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung seitens der Länder bzw. eines Landes gekürzt werde, und damit die künftige Verhandlungsposition der Länder beeinträchtigt wird.

Letztlich sollte daher vorrangiges Ziel bleiben, adäquate Regelungen auf Bundesebene durch Aufnahme in das ASVG herbeizuführen, da diese seltenen Einzelfälle alle Bundesländer in gleicher Weise betreffen und eine einheitliche Lösung anzustreben ist, welche nicht nur die österreichischen Fondskrankenanstalten berücksichtigt. Eine gesetzeskonforme Alternative als Übergangslösung bis zu einer entsprechenden Adaptierung des ASVG bietet der Unterstützungsfonds der Gebietskrankenkasse, mit dem Selbstbehalt und Kostenbeiträge, die nicht unter die nach dem ASVG definierten Befreiungssätze fallen, teilweise ersetzt werden können. Solche Kosten können - ohne Rechtsanspruch - bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden (zB der Spitalskostenbeitrag für mitversicherte Angehörige). Voraussetzung dafür ist eine besondere finanzielle oder familiäre Berücksichtigungswürdigkeit.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 2007.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 85 des Landtages Steiermark vom 17.01.2006 über den Antrag der Abgeordneten Kaltenegger, Klimt-Weithaler, Dr. Murgg, Ing. Pacher und Mag. Lackner betreffend Abschaffung des Spitalskostenbeitrages bei mitversicherten Angehörigen von rezeptgebührbefreiten Hauptversicherten, wird zur Kenntnis genommen und genehmigt.